Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems

Der Bundesrat hat in seiner 884. Sitzung am 17. Juni 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 7 ( § 11a Absatz 7 GewO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit in § 11a Absatz 7 Satz 2 GewO-E klargestellt werden kann, welche Aufgaben der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Rahmen des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Übermittlung von Informationen, vor allem von personenbezogenen Daten, durch die nationalen Behörden bedingen.

Begründung:

§ 11a Absatz 7 GewO regelt in seiner bisherigen Fassung, dass bestimmte zuständige, nationale Behörden einander Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben bezogen auf Versicherungsvermittler und Versicherungsberater erforderlich ist. Im neuen Satz 2 des Absatzes 11a wird nun eine Pflicht zur Informationsübermittlung auf Verlangen an eine europäische Stelle festgeschrieben. Verwiesen wird dabei auf Artikel 35 (Einholen von Informationen) der Verordnung (EU) 1094/2010, der die Aufgaben selbst aber nicht benennt. Diese - sehr vielfältigen - Aufgaben ergeben sich vielmehr aus den Artikeln 8 ff. dieser Verordnung. Nicht alle diese Aufgaben erfordern jedoch eine Abfrage z.B. personenbezogener Daten bei nationalen Stellen. Daher erscheint es sinnvoll, zur Erleichterung der Rechtsanwendung und des zügigen Vollzugs durch die betroffenen Stellen, direkt in § 11a GewO konkrete Aufgaben, etwa durch eine nicht abschließende "Insbesondere"-Aufzählung, zu benennen.