Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Rettungsassistenten

A. Problem und Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Rettungsassistenten

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 15. April 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten


mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Rüttgers

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Rettungsassistenten

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ergotherapeutengesetzes

Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert:

In § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

Artikel 2
Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945), wird wie folgt geändert:

In § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Hebammenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 3 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 10 abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden

Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert:

In § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

Artikel 4
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes

Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Rettungsassistentengesetzes

Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

Mit der Einführung der Modellklausel in die Berufsgesetze der nichtärztlichen Heilberufe sollen Erweiterungsmöglichkeiten der Ausbildungsstrukturen der nichtärztlichen Heilberufe aufgrund veränderter Qualifikationsanforderungen in der Gesundheitsversorgung erprobt werden. Ferner soll die Wettbewerbsfähigkeit dieser Ausbildungen im europäischen Vergleich erhöht und die Mobilität deutscher Berufsangehöriger im europäischen Raum gefördert werden.

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 GG.

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

III. Auswirkungen

Unmittelbare Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind durch den Entwurf nicht zu erwarten. Mit den Modellklauseln wird für die Landesgesetzgeber lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Rechtsrahmen zur Erprobung der Weiterentwicklung der Ausbildungsstrukturen der genannten nichtärztlichen Heilberufe zu schaffen. Die vorgesehenen Gesetzesänderungen belasten die Wirtschaft nicht mit zusätzlichen Kosten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Ergotherapeutengesetzes)

Die in Absatz 5 enthaltene Modellklausel bezieht sich auf geltendes Recht und ermöglicht den Ländern, unter den dort genannten Voraussetzungen neue Ausbildungsstrukturen in der Ergotherapieausbildung zu erproben, um richtungweisende Erkenntnisse für eine Weiterentwicklung der Ausbildung zu erhalten u.a. in Bezug auf die Durchführung von Hochschulstudiengängen, die auch in dem Sinne berufsqualifizierend sind, dass sie zum Führen der Berufsbezeichnung gem. § 1 Abs. 1 berechtigen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Hebammengesetzes)

Die in Absatz 3 enthaltene Modellklausel bezieht sich auf geltendes Recht und ermöglicht den Ländern, unter den dort genannten Voraussetzungen neue Ausbildungsstrukturen in der Hebammenausbildung zu erproben, um richtungweisende Erkenntnisse für eine Weiterentwicklung der Ausbildung zu erhalten u.a. in Bezug auf die Durchführung von Hochschulstudiengängen, die auch in dem Sinne berufsqualifizierend sind, dass sie zum Führen der Berufsbezeichnung gem. § 1 Abs. 1 berechtigen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die vorbehaltenen Tätigkeiten gem. § 4, deren rechtmäßige Leistungserbringung an die Führung der Berufsbezeichnung geknüpft ist, erforderlich.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden)

Die in Absatz 5 enthaltene Modellklausel bezieht sich auf geltendes Recht und ermöglicht den Ländern, unter den dort genannten Voraussetzungen neue Ausbildungsstrukturen in der Logopädenausbildung zu erproben, um richtungweisende Erkenntnisse für eine Weiterentwicklung der Ausbildung zu erhalten u.a. in Bezug auf die Durchführung von Hochschulstudiengängen, die auch in dem Sinne berufsqualifizierend sind, dass sie zum Führen der Berufsbezeichnung gem. § 1 Abs. 1 berechtigen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes)

Die in Absatz 2 enthaltene Modellklausel bezieht sich auf geltendes Recht und ermöglicht den Ländern, unter den dort genannten Voraussetzungen neue Ausbildungsstrukturen in der Physiotherapeutenausbildung zu erproben, um richtungweisende Erkenntnisse für eine Weiterentwicklung der Ausbildung zu erhalten u.a. in Bezug auf die Durchführung von Hochschulstudiengängen, die auch in dem Sinne berufsqualifizierend sind, dass sie zum Führen der Berufsbezeichnung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 berechtigen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Rettungsassistentengesetzes)

Die in Absatz 2 enthaltene Modellklausel bezieht sich auf geltendes Recht und ermöglicht den Ländern, unter den dort genannten Voraussetzungen neue Ausbildungsstrukturen in der Rettungsassistentenausbildung zu erproben, um richtungweisende Erkenntnisse für eine Weiterentwicklung der Ausbildung zu erhalten u.a. in Bezug auf die Durchführung von Hochschulstudiengängen, die auch in dem Sinne berufsqualifizierend sind, dass sie zum Führen der Berufsbezeichnung gem. § 1 Abs. 1 berechtigen.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.