Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (KOM (2007) 0580 - C6-0391/2007 - 2007/0209(CNS))
(Verfahren der Konsultation)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 305610 - vom 9. April 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 11. März 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

Vorschlag der Kommission Abänderungen des Parlaments
Abänderung 1
Erwägung 2 (neu)
(2a) Das Europäische Parlament muss besser informiert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ihm die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses übermitteln.
Abänderung 2
Artikel 3 Absatz 1a (neu)
Die Kommission bewertet jedes Jahr, ob die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge unter das Protokoll fallen, die Meldevorschriften eingehalten haben. Ist dies nicht der Fall, so lehnt die Kommission deren Anträge auf Fanglizenzen für das folgende Jahr ab.
Abänderung 3
Artikel 3a (neu)
Artikel 3a
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über die Ergebnisse der in Artikel 8 des Protokolls beschriebenen mehrjährigen Planung sowie über die Einhaltung der Meldevorschriften durch die Mitgliedstaaten vor.
Abänderung 4
Artikel 3b (neu)
Artikel 3b
Im letzten Jahr der Laufzeit des Protokolls und vor Abschluss eines Abkommens zur Erneuerung des Protokolls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen, unter denen es durchgeführt wurde, vor.
Abänderung 5
Artikel 3c (neu)
Artikel 3c
Auf der Grundlage des Berichts gemäß Artikel 3b und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Mandat zur Aushandlung eines neuen Protokolls.
Abänderung 6
Artikel 3d (neu)
Artikel 3d
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses.