Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates - Fortentwicklung der Bundesbeteiligung gemäß § 46a SGB XII - Antrag der Länder Brandenburg und Bremen, Nordrhein-Westfalen -

Punkt 13 der 897. Sitzung des Bundesrates am 15. Juni 2012

Der Bundesrat möge beschließen, die Entschließung in folgender Fassung anzunehmen:

Die Bundesregierung wird gebeten, in dem Gesetzentwurf zur Erhöhung des Bundesanteils an den Ausgaben für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf 75 Prozent im Jahr 2013 und auf 100 Prozent ab dem Jahr 2014 eine Regelung vorzusehen, die gewährleistet, dass beim Finanzierungsmodus für die Abrechnung der Grundsicherungskosten auf die laufenden Nettoausgaben abgestellt wird.

Begründung:

Wie bereits in dem Beschluss des Bundesrates vom 23. September 2011 (BR-Drs. 452/11(B) PDF ) ausgeführt ist, stellt die derzeit geltende Regelung in § 46a Absatz 2 SGB Xll nicht auf die tatsächlichen Ausgaben der Länder und Kommunen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im laufenden Jahr ab, sondern auf die Ausgaben des Vorvorjahres. Das bedeutet, dass Länder und Kommunen einen Ausgabenanstieg gegenüber dem Vorvorjahr selbst finanzieren müssen. Da dies zu einem dauerhaften Fehlbetrag führt, ist in der zu treffenden Regelung des Gesetzes von den laufenden Nettoausgaben als Basis für die Höhe der Erstattung auszugehen.