Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der Rolle der NATO im Rahmen der Sicherheitsarchitektur der EU (2008/2197(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 305177 - vom 20. März 2009.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 19. Februar 2009 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union und die NATO auf den gemeinsamen Werten Freiheit, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit beruhen und seit ihrer Gründung dazu dienen, Kriege auf europäischem Gebiet zu verhindern; in der Erwägung, dass es nach der Wahl des neuen Präsidenten der Vereinigten Staaten auf beiden Seiten des Atlantiks einen zunehmenden Konsens über den abnehmenden Nutzen von Kernwaffen angesichts der derzeitigen Bedrohungen und ein neues Bewusstsein gibt, dass der Umfang des Kernwaffenarsenals im Einklang mit den Verpflichtungen verringert werden muss, die man nach Artikel VI des Atomwaffensperrvertrags eingegangen ist,

B. in der Erwägung, dass der VN-Sicherheitsrat nach der Charta der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt; unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Charta die Rechtsgrundlage für die Errichtung der NATO ist; unter Hinweis auf die Tatsache, dass die NATO-Mitgliedstaaten mit Unterzeichnung des Nordatlantikvertrages ihren Glauben an die Ziele und Grundsätze der Charta bekräftigt und sich verpflichtet haben, sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind,

C. in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten das System der Vereinten Nationen als grundlegenden Rahmen für die internationalen Beziehungen anerkennen; in der Erwägung, dass sie weiterhin der Erhaltung des Friedens und der Stärkung der internationalen Sicherheit im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, den Grundsätzen der Schlussakte von Helsinki und den Zielen der Charta von Paris sowie der Entwicklung und Konsolidierung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten verpflichtet sind; unter Hinweis auf die Tatsache, dass die EU-Mitgliedstaaten die Reform und Stärkung der Organisation der Vereinten Nationen als vorrangige Maßnahmen festgelegt haben, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen und effektiv zu handeln, indem sie Lösungen für weltweite Herausforderungen anbietet und auf Hauptbedrohungen reagiert,

D. in der Erwägung, dass die NATO den Kern der militärischen europäischen Sicherheit bildet und die Europäische Union über ein ausreichendes Potential verfügt, um ihre Aktivitäten zu unterstützen, so dass eine Stärkung der europäischen Verteidigungskapazitäten und eine Vertiefung der Zusammenarbeit beiden Organisationen nutzen wird,

E. in der Erwägung, dass die europäische Sicherheitsarchitektur auch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und internationale Instrumente wie zum Beispiel den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa umfasst,

F. in der Erwägung, dass es sich bei der NATO um eine zwischenstaatliche Organisation demokratischer Nationen handelt, in der der Grundsatz: "Zivilisten entscheiden und das Militär führt aus" herrscht,

G. in der Erwägung, dass 94 % der EU-Bevölkerung Bürger von NATO-Mitgliedstaaten sind, 21 von 27 EU-Mitgliedstaaten Verbündete in der NATO, 21 von 26 NATO-Staaten EU-Mitgliedstaaten sind, und dass die Türkei, ein langjähriger NATO Verbündeter, ein Kandidat für den Beitritt zur Europäischen Union ist,

H. in der Erwägung, dass der Europäische Rat in den Jahren 2007 und 2008 wichtige Entscheidungen im Bereich der ESVP mit dem Ziel getroffen hat, ihre operativen Fähigkeiten weiter zu verbessern; in der Erwägung, dass das ungeduldig erwartete Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wichtige Neuerungen im Bereich der ESVP bringen wird, wodurch die europäische Zusammenarbeit kohärenter und effizienter in diesem Bereich gestaltet werden wird,

I. in der Erwägung, dass die Europäische Union und die NATO ihre Zusammenarbeit intensivieren müssen und es ermöglichen sollten, die Mittel beider Organisationen zu maximieren und eine effiziente Zusammenarbeit zu gewährleisten, indem den institutionellen Grabenkämpfen ein Ende gesetzt wird,

J. in der Erwägung, dass die NATO zwar das Forum für Diskussionen und naturgemäß das Gremium zur Durchführung gemeinsamer militärischer Operationen ist, an der die europäischen und amerikanischen Verbündeten beteiligt sind, dass aber die Verantwortung für Frieden und Sicherheit letztendlich bei den Vereinten Nationen liegt,

K. in der Erwägung, dass Truppen und Ausrüstungen, die ESVP-Missionen zur Verfügung gestellt werden, mehr oder weniger die gleichen sind wie diejenigen, die NATO-Operationen zur Verfügung gestellt werden,

L. in der Erwägung, dass die NATO als solche nicht in ESVP-Operationen involviert ist; in der Erwägung, dass die Europäische Union, wenn sie eine solche Operation durchführt, entscheidet, ob sie auf die Mittel und Kapazitäten der NATO zurückgreift, und zwar im Rahmen der sogenannten "Berlin-Plus"-Vereinbarungen,

M. in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der NATO im Rahmen der "Berlin-Plus"-Vereinbarungen bislang nicht zur allgemeinen Zufriedenheit funktioniert hat, weil es ungelöste Probleme im Zusammenhang mit der Tatsache gibt, dass einige Länder Mitglieder der NATO aber nicht Mitglieder der Europäischen Union sind,

N. in der Erwägung, dass die NATO und die Europäische Union zusätzlich zu den "Berlin-Plus"-Vereinbarungen eine effiziente Krisenbewältigung sicherstellen sollten und besser zusammenarbeiten sollten, um zu ermitteln, welche Maßnahmen sie im Fall einer Krise, wie beispielsweise in Afghanistan und im Kosovo, am besten treffen sollten,

O. in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der NATO von beiden Organisationen noch weiter verbessert werden sollten, wobei die Europäische Union die europäischen NATO-Verbündeten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, noch stärker an der ESVP beteiligen und die NATO die EU-Mitgliedstaaten, die nicht der NATO angehören, stärker an den Gesprächen zwischen der Europäischen Union und der NATO beteiligen sollte; in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten gestärkt werden sollten;

P. in der Erwägung, dass die Prozesse der NATO- und der EU-Erweiterung zwar unterschiedlich sind, aber zu einer Stärkung beider Organisationen führen müssen, um Stabilität und Wohlstand auf dem europäischen Kontinent sicherzustellen,

Q. in der Erwägung, dass ein wichtiger Aspekt der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der NATO darin besteht, nationale Anstrengungen zur Entwicklung und zur Bereitstellung militärischer Kapazitäten für die Krisenbewältigung, die sich gegenseitig unterstützen, zu fördern, wodurch wiederum die vorrangige Aufgabe, das Hoheitsgebiet und die Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten zu schützen, besser durchgeführt werden kann,

R. in der Erwägung, dass die Synergie zwischen der Europäischen Union und der NATO in bestimmten militärischen Bereichen durch gemeinsame Pilotvorhaben gestärkt werden könnte,

S. in der Erwägung, dass die gemeinsame Verteidigung Europas auf einer Kombination konventioneller und atomarer Streitkräfte beruht, die tief greifender an die sich wandelnde Sicherheitslage hätten angepasst werden müssen,

T. wie der Erwägung, dass sowohl die Europäische Union als auch die NATO derzeit eine Neubewertung ihrer jeweiligen Sicherheitsstrategien (Europäische Sicherheitsstrategie und Erklärung zur Sicherheit des Bündnisses) vornehmen,

U. in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon zivile und militärische Fähigkeiten aller Mitgliedstaaten für die ESVP bereitgestellt werden, eine ständigen strukturierte Zusammenarbeit im Bereich Verteidigung zwischen einer Pioniergruppe von Staaten vorgesehen ist, die Staaten zur schrittweisen Verbesserung der militärischen Fähigkeiten verpflichtet werden, die Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur ausgeweitet wird, die Staaten verpflichtet werden, einander im Falle eines Angriffs beizustehen (unbeschadet der Neutralität einiger bzw. der NATO-Mitgliedschaft einiger anderer Mitgliedstaaten), EU-Zielsetzungen ("Petersberger Aufgaben") um die Bekämpfung des Terrorismus ergänzt werden und schließlich auf gegenseitiger Solidarität im Falle einer terroristischen Bedrohung bzw. terroristischer Angriffe oder Naturkatastrophen bestanden wird,

Strategische Übersicht

Zusammenhang zwischen der NATO und der Sicherheitsarchitektur der Europäischen Union

Zusammenarbeit zwischen der NATO und der Europäischen Union in Fragen der Sicherheit und der Verteidigung

Operationelles Hauptquartier der Europäischen Union

Kapazitäten und Militärausgaben

Kompatibilität zwischen NATO- und EU-Mitgliedschaft