Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Juni 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Schaffhausen, über die Erhaltung einer Straßenbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen
(Schaffhausen)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. April 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Dr. Angela Merkel

Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Juni 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Schaffhausen, über die Erhaltung einer Straßenbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Bern am 8. Juni 2005 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Schaffhausen, über die Erhaltung einer Straßenbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen) wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 1 in Kraft tritt ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Juni 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Schaffhausen, über die Erhaltung einer Straßenbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen)

Begründung zum Vertragsgesetz

I. Allgemeiner Teil

Durch dieses Gesetz werden die Regelungen des am 8. Juni 2005 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Schaffhausen, über die Erhaltung einer Straßenbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen) in nationales Recht umgesetzt.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes erforderlich, weil das Abkommen Steuern berührt deren Aufkommen den Ländern oder Gemeinden ganz oder zum Teil zufließt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkungen

Das Abkommen hat insoweit Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes, als die Bundesrepublik Deutschland die Hälfte der Kosten für die unmittelbar anstehende Erneuerung der Brücke und deren weitere Erhaltung in Höhe von ca. 232 000 Euro trägt.

Kosten entstehen durch das Gesetz weder bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere nicht bei mittelständischen Unternehmen, noch bei sozialen Sicherungssystemen.

Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerische Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Schaffhausen - sind wie folgt übereingekommen:

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Schaffhausen, über die Erhaltung einer Straßenbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen)

Artikel 1
Gegenstand des Abkommens

(1) Die Erhaltung der bestehenden Brücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen) im Zuge der Bundesstraße 315 und der Kantonsstraße H14, im Folgenden "Brücke" genannt, wird in diesem Abkommen vertraglich geregelt.

(2) Die unmittelbar anstehende Erneuerung der Brücke wird nach Möglichkeit im Jahre 2005 fertig gestellt.

Artikel 2
Erneuerung der Brücke

(1) Die Erneuerung der Brücke gemäß Artikel 1 Absatz 2 umfasst folgende Tätigkeiten:

Das Vorhaben wird begrenzt durch die äußeren Umrisse des neuen Überbaus und der beiden vorhandenen Widerlager einschließlich der Flügelwände.

(2) Der neue Überbau erhält eine Fahrbahnbreite von 8,50 Metern und seitliche Geh- und Radwege in jeder Fahrtrichtung von 2,25 Metern.

Artikel 3
Erneuerung der Brücke

(1) Die Erneuerung der Brücke ist eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsparteien.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (die Erneuerung ausführende Vertragspartei) übernimmt die Bauausführung. Zur Bauausführung gehören Planung, Ausschreibung, Auftragsvergabe, Prüfung der Ausführungsunterlagen, Baugrunduntersuchungen, Bauüberwachung, Baudokumentation, Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistungen und Entwurf der Kostenteilung nach Maßgabe dieses Abkommens. Die zuständige Behörde der die Erneuerung ausführenden Vertragspartei setzt sich für die Durchführung der in Satz 2 genannten Tätigkeiten rechtzeitig mit der zuständigen Behörde des Kantons Schaffhausen (im Folgenden "Kanton" genannt) ins Benehmen; die erforderlichen Entscheidungen werden einvernehmlich im Sinne der Bestimmung des Absatzes 1 getroffen.

(3) Zur Erneuerung der Brücke gehören auch die Arbeiten an den Gründungen und Widerlagern einschließlich der im Flussbett erforderlich werdenden Arbeiten. Die weitere Anbindung der Bundesstraße 315 und der Kantonsstraße H 14 einschließlich der Nebenarbeiten (zum Beispiel Anlage von Böschungen, Entwässerungen und anderer Straßenbestandteile) ist demgegenüber nicht Bestandteil der Erneuerung, sie obliegen jeder Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet.

(4) Die Erneuerung der Brücke wird nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen und technischen Normen und Vorschriften des Bauwesens geplant, ausgeführt und abgenommen. Unter Beachtung des Vorbehaltes und Vorrangs des Gesetzes kann für einzelne Bauteile die Anwendung von in der Schweiz geltenden Normen vereinbart werden.

(5) Die Erneuerungsarbeiten an der Brücke werden nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben. Für Waren und Dienstleistungen schweizerischen Ursprungs sowie für Anbieter mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz gilt dabei der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Inländergleichbehandlung. Dies gilt auch für die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.

(6) Die die Erneuerung ausführende Vertragspartei vereinbart mit den Auftragnehmern auch zugunsten der anderen Vertragspartei eine Gewährleistungsfrist von mindestens fünf Jahren; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der erfolgten Abnahme der Brücke.

(7) Die die Erneuerung ausführende Vertragspartei sorgt dafür dass während der Erneuerung der Verkehr einspurig mit Ampelregelung aufrechterhalten wird.

(8) Die die Erneuerung ausführende Vertragspartei unterrichtet die beiden betroffenen Zollverwaltungen rechtzeitig vor Beginn der Erneuerungsarbeiten über den geplanten Bauablauf.

Artikel 4
Baurecht und Grunderwerb

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die nach ihren Rechtsvorschriften zur Erneuerung der Brücke gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse rechtzeitig vorliegen.

(2) Jede Vertragspartei sorgt auf eigene Kosten dafür, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die für die Erneuerung der Brücke dauernd oder zeitweilig erforderlichen Grundstücke rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(3) Die Vermessung und Vermarkung der benötigten Grundstücke führt jede Vertragspartei auf eigene Kosten auf ihrem Hoheitsgebiet durch.

Artikel 5
Abnahme

(1) Nach Abschluss der Erneuerungsarbeiten wird die Brücke von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Anwesenheit der Auftragnehmer abgenommen. Die Abnahme der Brücke wird in einem gemeinsamen Protokoll festgehalten.

(2) Die die Erneuerung ausführende Vertragspartei übergibt dem Kanton rechtzeitig vor der Abnahme kostenfrei eine Ausfertigung des Bauwerksbuchs, der Ausführungspläne und der statischen Berechnungen.

(3) Die die Erneuerung ausführende Vertragspartei überwacht die Gewährleistungsfristen für die Brücke und macht Gewährleistungsansprüche auch im Namen der anderen Vertragspartei geltend.

Artikel 6
Kosten

(1) Jede Vertragspartei trägt die Hälfte der Kosten für die Erneuerung der Brücke.

(2) Bei der Aufteilung der Kosten ist die deutsche Umsatzsteuer, die in den Kosten enthalten ist, nicht zu berücksichtigen. Diese wird allein von der Bundesrepublik Deutschland getragen.

(3) Der Schweizerische Bundesrat erstattet der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verwaltungskosten in Höhe von zehn vom Hundert der nach Absatz 1 auf ihn entfallenden Kosten ohne deutsche Umsatzsteuer.

Artikel 7
Erstattungsleistungen

(1) Der Schweizerische Bundesrat erstattet der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den von ihm zu tragenden Anteil der Abschlagszahlungen, die entsprechend dem Baufortschritt an die Auftragnehmer geleistet werden.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird dem Schweizerischen Bundesrat zu Händen des Kantons zwei Monate im Voraus den geschätzten Finanzbedarf für die Abschlagszahlungen mitteilen. Alle Zahlungen erfolgen spätestens drei Monate nach Zustellung der Rechnung.

(3) Der Schweizerische Bundesrat erstattet den Rest seines Kostenanteils nach Schlussabnahme und Vorlage der Schlussabrechnung.

(4) Alle Zahlungen erfolgen in Euro zum Kurs der Europäischen Zentralbank am Fälligkeitstermin.

(5) Bei Meinungsverschiedenheiten dürfen die unstreitigen Beträge nicht zurückbehalten werden.

(6) Der Schweizerische Bundesrat erhält zu Händen des Kantons kostenlos Zweitstücke der Bauverträge, Bestellurkunden und geprüften Abrechnungsunterlagen.

Artikel 8
Weitere Erhaltung

(1) Nach Abschluss der Erneuerungsarbeiten übernimmt die die Erneuerung ausführende Vertragspartei die weitere Erhaltung der Brücke.

(2) Die Erhaltung umfasst die Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung. Hierzu gehören ferner der Winterdienst und die Reinigung.

(3) Im Abstand von jeweils sechs Jahren führen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Beisein von Vertretern der zuständigen Grenzbehörden an der Brücke und den zugehörigen Anlagen gemeinsame Zustandskontrollen durch. Aus besonderem Anlass, zum Beispiel bei außergewöhnlichem Hochwasser, Eisgang oder ähnlichen Unfällen, muss eine gemeinsame Zustandskontrolle durchgeführt werden. Die gemeinsamen Zustandskontrollen werden von der erhaltungspflichtigen Vertragspartei veranlasst; sie lässt eine Niederschrift anfertigen.

(4) Die Arbeiten nach den Absätzen 3 und 6 werden im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien durchgeführt. Dies gilt auch für etwaige Änderungen und weitere Erneuerungen der Brücke.

(5) Die Kosten für die Erhaltung werden in entsprechender Anwendung des Artikels 6 von jeder Vertragspartei zur Hälfte getragen und jährlich abgerechnet. Die Einzelheiten der Abrechnung regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien; anstatt der jährlichen Abrechnung kann auch ein anderer Abrechnungsmodus vereinbart werden.

(6) Außerdem übernimmt die erhaltungspflichtige Vertragspartei die Ausübung der Verkehrssicherungspflicht für das gesamte Bauwerk gegen Erstattung der entsprechenden anteiligen Kosten durch die andere Vertragspartei. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können eine hiervon abweichende Aufgabenverteilung und Kostenerstattung vereinbaren.

(7) Die für die Erhaltung und für die Verkehrssicherungspflicht der Brücke verantwortliche Behörde stellt die betroffene Behörde der anderen Vertragspartei von Ansprüchen Dritter frei.

Artikel 9
Arbeitsgenehmigung und Rücknahmepflicht

Es gelten die Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau) einschließlich des begleitenden Notenaustausches vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat.

Artikel 10
Steuerliche und zollrechtliche Bestimmungen

(1) Für die Lieferung von Gegenständen und die sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erhaltung der Brücke bewirkt werden, gilt Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau). Für Waren, die zur Erhaltung der Brücke im Rahmen dieses Abkommens verwendet werden, gilt Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau). Für die zuständigen Steuer- und Zollbehörden beider Vertragsparteien gilt Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau).

(2) Von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt bleibt das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch Protokoll vom 12. März 2002, oder eine an dessen Stelle tretende Regelung.

Artikel 11
Gemischte Kommission

(1) Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte deutschschweizerische Kommission mit der Aufgabe,

(2) Die Kommission setzt sich aus fünf deutschen und fünf schweizerischen Mitgliedern zusammen, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Jede Vertragspartei bezeichnet ein Mitglied ihrer Delegation als deren Leiter. Jeder Delegationsleiter kann durch ein an den Leiter der anderen Delegation gerichtetes Begehren die Kommission einberufen, die spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens zusammenzutreten hat.

Artikel 12
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden. Jede Vertragspartei kann zu diesem Zweck die in Artikel 11 dieses Abkommens vorgesehene Gemischte Kommission um Stellungnahme bitten.

Artikel 13
Geltungsdauer und Abkommensänderungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

(2) Ergeben sich bei der Durchführung des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei seinem Abschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich, so werden die Vertragsparteien auf Verlangen einer Vertragspartei über eine Änderung des Abkommens oder seine Aufhebung und Neuregelung verhandeln.

Artikel 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

(2) Zum Zwecke einer frühestmöglichen Verkehrsfreigabe der Brücke werden die Bestimmungen dieses Abkommens bereits ab dem Tag seiner Unterzeichnung nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien vorläufig angewendet.

Artikel 15
Registrierungsklausel

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Bern am 8. Juni 2005 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
E.v. Schubert
Für den Schweizerischen Bundesrat
Dr. Dieterle

Denkschrift zum Abkommen

I. Allgemeiner Teil

Nach Verhandlungen auf politischer und fachlicher Ebene wurde das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen des Kantons Schaffhausen, über die Erhaltung einer Straßenbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen) am 8. Juni 2005 in Bern unterzeichnet.

Die Erhaltung der bestehenden Straßenbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen) im Zuge der Bundesstraße 315 und der Kantonsstraße H 14 wird in diesem Abkommen vertraglich geregelt. Die unmittelbar anstehende Erneuerung der Brücke, das heißt die Instandsetzung der Widerlager und der Ersatz des Überbaus, wurde im Jahr 2005 fertig gestellt. Im Abkommen wird außerdem die sich an die unmittelbar anstehende Erneuerung anschließende weitere Erhaltung der Brücke geregelt.

Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Erneuerung der Grenzbrücke sowie die weitere Erhaltung der Brücke jeweils zur Hälfte. Auf die Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger kommen Kosten in Höhe von ca. 232 000 Euro zu.

II. Besonderer Teil

Artikel 1 regelt den Gegenstand des Abkommens:

Erhaltung der bestehenden Straßenbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen) im Zuge der Bundesstraße 315 und der Kantonsstraße H 14. Es wird festgestellt, dass die unmittelbar anstehende Erneuerung der Brücke nach Möglichkeit im Jahr 2005 fertig gestellt wird.

Artikel 2 enthält die Festlegungen zur unmittelbar anstehenden Erneuerung der Brücke, die die Instandsetzung der Widerlager und das Ersetzen des Überbaus umfasst.

Artikel 3 legt fest, dass die unmittelbar anstehende Erneuerung der Brücke eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsparteien ist. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Bauausführung (Planung, Ausschreibung, Auftragsvergabe, Prüfung der Ausführungsunterlagen, Baugrunduntersuchungen, Bauüberwachung, Baudokumentation, Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistungen und Entwurf der Kostenteilung) im Einvernehmen mit den zuständigen schweizerischen Behörden. Die Erneuerung der Brücke wird grundsätzlich nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen und technischen Normen und Vorschriften des Bauwesens geplant, ausgeführt und abgenommen.

Die Erneuerungsarbeiten werden nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben.

Artikel 4 enthält die Bestimmungen über das Baurecht, den Grunderwerb und die Aufgaben der Vertragsparteien hinsichtlich der hierfür erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse. Der Erwerb, die Vermessung und die Vermarkung der benötigten Grundstücke erfolgt durch jede Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet auf eigene Kosten.

Artikel 5 regelt die Abnahme der Brücke, die Überwachung der Gewährleistungsfristen sowie die Zuständigkeit für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

Artikel 6 bestimmt, dass jede Vertragspartei die Hälfte der Kosten für die Erneuerung der Brücke trägt. Bei der Aufteilung der Kosten ist die deutsche Umsatzsteuer, die in den Kosten enthalten ist, nicht zu berücksichtigen, diese wird allein von der Bundesrepublik Deutschland getragen. Der Schweizerische Bundesrat erstattet der Regierung der Bundesrepublik Deutschland anteilig die Verwaltungskosten in Höhe von zehn vom Hundert der auf ihn entfallenden Erneuerungskosten.

Artikel 7 regelt die Erstattungsleistungen und die Zahlungsmodalitäten. Die Zahlungen erfolgen in Euro zum Kurs der Europäischen Zentralbank am Fälligkeitstermin.

Artikel 8 legt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland nach Abschluss der Erneuerungsarbeiten die weitere Erhaltung der Brücke übernimmt und welche Arbeiten die weitere Erhaltung umfasst. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien führen im Abstand von jeweils sechs Jahren im Beisein von Vertretern der zuständigen Grenzbehörden gemeinsame Zustandskontrollen an der Brücke und den zugehörigen Anlagen durch. Die Kosten für die weitere Erhaltung werden hälftig geteilt und jährlich abgerechnet. Bei der Aufteilung der Kosten ist die deutsche Umsatzsteuer, die in den Kosten enthalten ist, nicht zu berücksichtigen, diese wird allein von der Bundesrepublik Deutschland getragen.

Artikel 9 bestimmt, dass für die Regelungen zur Arbeitsgenehmigung und zur Rücknahmepflicht die Bestimmungen des Artikels 9 des Abkommens vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau) einschließlich des begleitenden Notenaustausches vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat gelten.

Artikel 10 enthält die steuerlichen und zollrechtlichen Bestimmungen. Es gelten die Absätze 1 bis 3 des Artikels 10 des Abkommens vom 29. Januar 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über Bau und Erhaltung einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg) und Rheinfelden (Aargau).

Danach ist auf die Lieferungen von Gegenständen und die sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erhaltung der Brücke bewirkt werden, das deutsche Umsatzsteuerrecht anzuwenden; für diese Umsätze wird keine schweizerische Mehrwertsteuer erhoben.

Waren, die zur Erhaltung der Brücke verwendet werden, sind nach Maßgabe des Briefwechsels vom 9. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Befreiungen und Erleichterungen bezüglich Eingangsabgaben beim Bau, bei der Unterhaltung, bei der Änderung und beim Betrieb anderer Grenzübergänge und Grenzbrücken zum Vertrag vom 9. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein von Einfuhrabgaben befreit.

Die zuständigen Steuer- und Zollbehörden beider Vertragsparteien verständigen sich und leisten einander jede notwendige Information und Unterstützung bei der Anwendung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Von den Bestimmungen unberührt bleibt das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verwendung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch Protokoll vom 12. März 2002, oder eine an dessen Stelle tretende Regelung.

Artikel 11 regelt die Gründung und die Aufgaben einer aus fünf deutschen und fünf schweizerischen Mitgliedern bestehenden Gemischten Kommission.

Artikel 12 enthält das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.

Artikel 13 bestimmt die Geltungsdauer dieses Abkommens und legt fest, dass es nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien geändert, ergänzt oder aufgehoben werden kann.

Artikel 14 legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Abkommens fest. Die Bestimmungen des Abkommens werden im Interesse einer frühestmöglichen Verkehrsfreigabe vom Unterzeichnungsdatum an vorläufig angewendet.

Artikel 15 sieht vor, dass die nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen erforderliche Registrierung dieses Abkommens von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich nach Inkrafttreten des Abkommens veranlasst wird.