Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu dem Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren
(Nichtverabschiedung des Gemeinsamen Standpunkts durch den Rat mit der Folge, dass der Rat den Verhaltenskodex nicht zu einem verbindlichen Rechtsinstrument macht)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 305610 - vom 9. April 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 13. März 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren im Jahr 2008 seit zehn Jahren bestehen wird,

B. unter Hinweis darauf, dass der Ausschuss der Ständigen Vertreter sich am 30. Juni 2005 auf technischer Ebene auf den Text eines Gemeinsamen Standpunkts verständigte der das Ergebnis eines gründlichen Prozesses zur Überarbeitung des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren mit dem Ziel war, den Kodex in ein wirksames Instrument zur Kontrolle der Waffenexporte aus EU-Hoheitsgebiet und durch EU-Unternehmen umzuwandeln

C. in der Erwägung, dass der Kodex durch die Festlegung dieses Gemeinsamen Standpunkts ein rechtlich verbindliches Waffenausfuhrkontrollinstrument für alle Mitgliedstaaten wird,

D. in der Erwägung, dass es diesen Gemeinsamen Standpunkt mehrmals nachdrücklich befürwortet hat, unter anderem in seiner Entschließung vom 18. Januar 2007 zum 7. und 8. Jahresbericht des Rates gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren1,

E. in der Erwägung, dass der Europäische Rat dennoch seit 2005 diesen Gemeinsamen Standpunkt nicht auf politischer Ebene verabschiedet hat,

F. in der Erwägung, dass die Gründe dafür nie offiziell erläutert wurden, jedoch offenbar mit dem Wunsch einzelner Mitgliedstaaten zusammenhängen, das geltende EU-Waffenembargo gegenüber der Volksrepublik China aufzuheben,

G. in der Erwägung, dass dieses Problem durch die nachstehend angeführten Entwicklungen noch dringlicher geworden ist:

H. in der Erwägung, dass die positiven Bemühungen der Gruppe "Ausfuhr konventioneller Waffen" (COARM), den Kodex und seine Anwendung weiter zu verbessern durch Waffenexporte aus Mitgliedstaaten in Länder sabotiert werden, die in einem Konflikt stehen oder instabil sind oder in denen die Menschenrechte nicht geachtet werden und die somit entsprechend dem Verhaltenskodex als unzuverlässige Bestimmungsländer betrachtet werden,

I. in der Erwägung, dass die fehlende politische Bereitschaft, den Verhaltenskodex in einen Gemeinsamen Standpunkt umzuwandeln, im Widerspruch steht zur führenden Rolle der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Förderung von Rechtsinstrumenten, die auf die Kontrolle öffentlicher und privater Waffentransfers und insbesondere ein Abkommen über den Waffenhandel abzielen,