Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

Punkt 34 der 909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - (§ 175 Absatz 4 Satz 9 SGB V)

Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:

Begründung:

Der Gesetzgeber hat in § 175 Absatz 4 Satz 9 SGB V ausdrücklich die Möglichkeit eines vereinfachten Wechsels der Mitgliedschaft innerhalb einer Kassenart geschaffen. Die Regelung trägt nach der Begründung den Besonderheiten von Krankenkassen mit regional begrenztem Kassenbezirk Rechnung.

Die derzeitige satzungsmäßige Gestaltungsmöglichkeit der Krankenkassen beschränkt sich allerdings auf den Verzicht der Geltendmachung von Bindungsfristen. Hingegen kann die Kündigungsfrist formaljuristisch nicht über eine Satzungsregelung verkürzt werden, so dass sich der Krankenkassenwechsel beispielsweise auch bei einem Arbeitgeberwechsel im laufenden Monat immer erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats vollziehen kann. Die augenblickliche gesetzliche Regelung ist daher nicht ausreichend, um ein für alle Beteiligten unbürokratisches Verfahren zu erreichen.

Durch eine Wahlentscheidung innerhalb der gleichen Kassenart bringen Kassenmitglieder zum Ausdruck, dass kein Wechsel der Krankenversicherung an sich, sondern nur ein Wechsel zur räumlich zuständigen Krankenkasse der gewählten Kassenart gewollt ist.

Nach aktueller Rechtslage müsste rein formal hierzu allerdings die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse gekündigt und die neue Krankenkasse gewählt werden. Der Bürokratieaufwand ist somit ohne erkennbaren Nutzen sowohl für Mitglied und Arbeitgeber als auch für die Krankenkassen und sonstigen meldenden Stellen unangemessen hoch.

Mit der vorgesehenen Änderung wird das mit dem Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte Gewollte praxisnah und unbürokratisch realisiert und das im AOK-Bereich bereits praktizierte Verfahren auf eine eindeutige Rechtsgrundlage gestellt.