Antrag des Landes Baden-Württemberg
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 35 der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 2 Nummer 01a - neu - (§ 19 Absatz 1 Satz 7 - neu - StVZO)*

In Artikel 2 ist der Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

'01a. § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist." '

Begründung:

Verhinderung unzulässiger Mehrfachgenehmigungen für dasselbe Fahrzeug, die zu "Doppelidentitäten" führen können.