Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Bundesregierung zu den Beschlüssen des Bundesrates:

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln KOM (2005) 694 endg.; Ratsdok. 5098/06

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel KOM (2005) 698 endg.; Ratsdok. 5099/1/06

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 29. März 2006 zu den o. g. Beschlüssen des Bundesrates Folgendes mitgeteilt:

Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10.03.2006 Stellungnahmen zu den Vorschlägen der Kommission für eine Verordnung des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und eine Verordnung des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel beschlossen . *)

Zu diesen Beschlüssen des Bundesrates nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung:

Der Agrarrat hat in seiner 2720. Sitzung am 20.03.2006 den vorgenannten Verordnungsvorschlägen auf der Basis von Kompromissvorschlägen der Präsidentschaft zugestimmt. Es ist der Bundesregierung in den Verhandlungen im Rat, die unter einem erheblichen Zeitdruck standen, gelungen, ihre Position in zentralen Punkten beider Verordnungsvorschläge, in denen sie vom Bundesrat in seinen Beschlüssen Unterstützung erfahren hat, durchzusetzen.

Dazu zählt der Erhalt der Prüfungs- und Entscheidungsverantwortung der Kommission im Rahmen des Eintragungsverfahrens. Des weiteren bleibt der Status quo beim Einspruchsverfahren auf europäischer Ebene gewahrt. Der Kompromissvorschlag berücksichtigt auch die Forderung der Bundesregierung, dass die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse auch zukünftig im Regelungsausschussverfahren auszuüben hat.

Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates, dass die praktische Bedeutung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung zum Schutz von traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln weit hinter der des Schutzes von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zurückbleibt. Dieser Umstand liegt darin begründet, dass die Teilnahme an der Regelung zum Schutz von traditionellen Spezialitäten zwar einerseits zur Offenlegung der verwendeten Rohstoffe, ihrer Zusammensetzung oder Herstellung verpflichtet, ohne dem betreffenden Marktbeteiligten jedoch auf der anderen Seite exklusive Vermarktungsrechte einzuräumen.

Die unterschiedlichen Ziele, Eintragungsvoraussetzungen und Schutzwirkungen beider Regelungen sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dagegen, die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 in die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu integrieren. Davon unberührt bleibt - wie auch in den Beschlüssen des Bundesrates ausgeführt - das Erfordernis, inhaltsgleiche Regelungen nach Möglichkeit einheitlich zu formulieren. Die eingangs genannten Kompromissvorschläge der Präsidentschaft tragen diesem Petitum, das die Bundesregierung in den Verhandlungen im Rat vorgetragen hat, Rechnung.

Die Bundesregierung hat sich ebenfalls dafür eingesetzt, dass die Ausgestaltung der vorgesehenen Kontrollregelungen in den Verordnungsvorschlägen nicht zu einer Ausweitung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung des Lebensmittel- und Futtermittelrechtes sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 führt.

Kein Raum bei den Verhandlungen im Rat blieb allerdings für die Bitte des Bundesrates, darauf hinzuwirken, dass eine Mitgliedschaft in der Schutzgemeinschaft einer Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe vorgeschrieben wird, wenn ein Marktbeteiligter die entsprechende Spezifikation nutzen will. Nach Auffassung der Europäischen Kommission, die von der Bundesregierung geteilt wird, wäre eine solche Verpflichtung mit dem europäischen Schutzsystem nicht vereinbar. Es geht von dem Grundsatz aus, dass jeder Marktbeteiligte, der in dem betreffenden abgegrenzten geographischen Betrieb ansässig ist, die geschützte Bezeichnung verwenden kann, wenn er deren Spezifikation einhält.


*) Drucksachen: 015/06(B) HTML PDF und 016/06(B) HTML PDF