Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu Armenien

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 305610 - vom 9. April 2008.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 13. März 2008 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union nach wie vor dafür eintritt, ihre Beziehungen zu Armenien weiter auszubauen und das Land in seinen Bemühungen um Einführung der erforderlichen politischen und wirtschaftlichen Reformen sowie von Maßnahmen zur Errichtung stabiler und wirksamer demokratischer Institutionen und zur Bekämpfung der Korruption zu unterstützen; in der Erwägung, dass der ENP-Aktionsplan Armenien ein Näherrücken an die Europäische Union und die Übernahme und Teilung ihrer grundlegenden Wertvorstellungen ermöglicht,

B. in der Erwägung, dass die genannte Internationale Wahlbeobachtungsmission erklärt hat dass die Präsidentschaftswahlen vom 19. Februar 2008 weitgehend im Einklang mit den Verpflichtungen und Normen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates abgehalten wurden, aber auch eine Reihe von Vorbehalten, insbesondere in Bezug auf das Engagement der Medien für eine unparteiische Berichterstattung, geäußert hat,

C. in der Erwägung, dass weitere Anforderungen genannt wurden, um verbleibende Probleme anzugehen (wie das Fehlen einer klaren Trennung zwischen Regierungs- und Parteifunktionen, die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Wahlkandidaten und die Durchführung der Stimmauszählung) und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Wahlprozess wiederherzustellen,

D. in der Erwägung, dass das amtliche Ergebnis der Präsidentschaftswahlen in Armenien am 19. Februar 2008 einen Sieg in der ersten Wahlrunde von Premierminister Serzh Sarkisian ergab, aber von einem der Oppositionsführer, Levon Ter-Petrosian, als gefälscht angefochten wurde; in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht die Anträge der Opposition geprüft hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass zwar Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, aber nicht genügend Beweise vorlägen, um eine Infragestellung des Wahlergebnisses zu rechtfertigen,

E. in der Erwägung, dass am 20. Februar 2008 Anhänger der Opposition als Protest gegen das Wahlergebnis in Eriwan friedlich zu demonstrieren und eine Wiederholung der Wahl zu fordern begannen; in der Erwägung, dass es am 1. März 2008 nach elf Tagen des Protests von Anhängern der Opposition beim Aufmarsch von Polizeikräften auf dem Freiheitsplatz im Zentrum von Eriwan zur Eskalation der Gewalt kam, als die in Zelten kampierenden Demonstranten auseinandergetrieben werden sollten, wobei acht Menschen, darunter ein Polizist, getötet und Dutzende verletzt wurden; in der Erwägung, dass am 1. März 2008 der Ausnahmezustand mit Einschränkungen der Medienfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Parteienfreiheit verhängt wurde,

F. in der Erwägung, dass von der Regierung kontrollierte Fernsehsender die Ausschreitungen praktisch ignoriert haben; in der Erwägung, dass im Ausnahmezustand örtlichen Journalisten die Verbreitung jeglicher Informationen aus anderen als Regierungsquellen untersagt ist; in der Erwägung, dass sieben führende Tageszeitung, einige davon unabhängig und einige oppositionsfreundlich, sich daraufhin geweigert haben, unter solchen Einschränkungen zu arbeiten, und die Veröffentlichung eingestellt haben; in der Erwägung, dass die Internet- und Satellitenverbindungen einiger unabhängiger Zeitungen gesperrt wurden,

G. in der Erwägung, dass viele Menschen festgenommen und eine Reihe von ihnen der Anstiftung zu und Beteiligung an Massenkrawallen und versuchter gewaltsamer Machtübernahme beschuldigt wurden; in der Erwägung, dass das armenische Parlament am 4. März 2008 die Immunität von vier seiner Mitglieder, gegen die strafrechtliche Vorwürfe erhoben worden sind, aufhob,

H. in der Erwägung, dass die armenische Wirtschaft und die regionale Stabilität nach wie vor durch die Schließung der Grenze zur Türkei beeinträchtigt werden,

I. in der Erwägung, dass die Republik Armenien in einen ungelösten Konflikt mit der Republik Aserbeidschan um den Status von Berg-Karabach verwickelt ist,