Empfehlungen der Ausschüsse 822. Sitzung des Bundesrates am 19. Mai 2006
Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,

Begründung zu Ziffer 1:

Das Gesetz bedarf entgegen seiner Eingangsformel gemäß Artikel 120a Abs. 1 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrates. In den §§ 305 ff. LAG wird die Organisation und das Verfahren der Ausgleichsverwaltung geregelt. Diese Verfahrensvorschriften werden durch Artikel 1 Nr. 10 bis 17 des Gesetzes geändert und ergänzt. Davon ist sowohl das Verwaltungsverfahren des Bundesausgleichsamtes als auch der zuständigen Landesbehörden (Ausgleichsämter, Landesausgleichsämter) betroffen. Zwar wird nach § 312 Abs. 2 Satz 3 LAG zum 1. Oktober 2006 die Durchführung der Kriegsschadensrente sowie vergleichbarer Leistungen auf das Bundesausgleichsamt übertragen. Indessen erfolgt die Übertragung erst nach dem vorgesehenen Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes. Im Übrigen werden die Aufgaben auf dem Gebiet der Ausgleichsleistungen, insbesondere die Rückforderung der Hauptentschädigung wegen Schadensausgleichs, weiterhin durch die Ausgleichsverwaltungen der Länder im Auftrag des Bundes (§ 305 LAG) ausgeführt.

Nach Artikel 120a Abs. 1 Satz 1 GG, der im Verhältnis zu Artikel 85 GG als Spezialregelung anzusehen ist, kann der Bundesgesetzgeber die Organisation der Ausgleichsverwaltung einschließlich des Verwaltungsverfahrens der Landesausgleichsverwaltungen regeln. Es bedarf jedoch insoweit der Zustimmung des Bundesrates.

Ergänzende Texte:

Artikel 120a Abs. 1 Satz 1 GG

Art 120a

(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und dass die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.

(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.