Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 304433 - vom 5. April 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 24. Februar 2005 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die praktische Durchführung der Bestimmungen der Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 089/391 (Rahmenrichtlinie), 089/654 (Arbeitsstätten), 089/655 (Arbeitsmittel), 089/656 (persönliche Schutzausrüstungen), 090/269 (manuelle Handhabung von Lasten) und 090/270 (Bildschirmgeräte) (KOM (2004) 0062),
- - in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen über die Anwendung der Richtlinie 91/383/EWG zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (SEK(2004)0635),
- - in Kenntnis des Berichts der Kommission mit dem Titel "27. Jahresbericht über die Tätigkeit des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 2002" (KOM (2004) 0539),
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zur Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006 (KOM (2002) 0118),
- - gestützt auf Artikel 112 Absatz 2 und Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0029/2005),
A. in der Erwägung, dass es in Artikel 31 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union1 heißt: "Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen",
B. in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft sich in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a des EG-Vertrags das Ziel gesetzt hat, die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu unterstützen und zu ergänzen,
C. in der Erwägung, dass es in Artikel 152 Absatz 1 des EG-Vertrags heißt: "Bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt",
D. in der Erwägung, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die für sich alleingenommen als Kernziel behandelt werden sollten, einen der wichtigsten Politikbereiche der Europäischen Union bilden; ferner in der Erwägung, dass eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung und Arbeitsorganisation auch Leistungsfaktoren für die Wirtschaft und die Gesellschaft sind,
E. in der Erwägung, dass sich der Arbeitsmarkt und die Bevölkerung Europas in vielen Aspekten verändert haben - Erweiterung der Europäischen Union, bessere Möglichkeiten der Freizügigkeit für Unternehmen und Arbeitskräfte, flexible Arbeitszeiten einschließlich Teilzeitarbeit, Zersplitterung der Arbeitsmärkte, Vergabe von Unteraufträgen, befristete und Gelegenheitsarbeit, alternde Bevölkerung und Bevölkerungsrückgang -, die wichtige Herausforderungen im Hinblick auf das Ziel einer Wirtschaft darstellen, die mehr und bessere Arbeitsplätze schafft,
F. unter Hinweis auf die Bedeutung gemeinschaftlicher Bemühungen im Bereich der Arbeitsumwelt im Hinblick auf das Erreichen der Zielsetzung der Lissabon-Strategie, mehr und bessere Arbeitsplätze zu schaffen; unter Hinweis darauf, dass eine bessere Arbeitsumwelt nicht nur bessere Bedingungen für die europäischen Arbeitnehmer schafft, sondern auch Produktivität und Wachstum in Europa fördert,
G. in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsrichtlinien im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz für Hausangestellte - in der Mehrzahl Frauen - nicht gelten,
H. in der Erwägung, dass drei der vormals 15 EU-Mitgliedstaaten trotz der zahlreichen Mahnschreiben seitens der Kommission keinen nationalen Bericht über ihre Umsetzung der Richtlinie 91/383/EWG' vorgelegt haben,
- 1. begrüßt die von der Kommission vorgenommene Analyse der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz und ihre Beurteilung der Durchführung der Richtlinien am Arbeitsplatz und erwartet die Evaluierung der Durchführung der übrigen Einzelrichtlinien durch die Kommission; nimmt als positives Ergebnis zur Kenntnis, dass die Zahl der Arbeitsunfälle abgenommen hat, und weist darauf hin, dass Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu besseren Arbeitsbedingungen beitragen sowie Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung fördern; bedauert jedoch die verspätete Veröffentlichung des Berichts der Kommission, da die nationalen Durchführungsberichte der Mitgliedstaaten bereits 1997 hätten vorgelegt werden müssen; fordert, dass künftige Evaluierungsberichte besser bewerten sollten, inwieweit die Rechtsvorschriften betreffend Gesundheitsschutz und Sicherheit in der Praxis in den Mitgliedstaaten beachtet werden;
- 2. begrüßt die allgemeinen Schlussfolgerungen der Kommission; ist jedoch der Ansicht, dass gezieltere und systematischere Leitlinien für die künftige Gesundheits- und Sicherheitsstrategie der Gemeinschaft notwendig sind; fordert die Kommission und den Rat in diesem Zusammenhang auf, die Möglichkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Rahmenrichtlinie auf nicht berücksichtigte Gruppen wie Selbständige zu prüfen; unterstreicht ferner die Notwendigkeit, der Lage in bestimmten Sektoren wie dem Bauwesen, der Fischerei und der Landwirtschaft sowie im Gesundheitssektor besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert die Kommission ferner auf, schnellstmöglich die Durchführung der neuen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum 2002-2006 zu evaluieren;
- 3. begrüßt den Plan der Kommission, eine Studie zur Analyse und Beurteilung der praktischen Durchführung der Richtlinie 91/383/EWG zu initiieren; unterstützt den Vorschlag der Kommission, einen einzigen Bericht über die praktische Durchführung sämtlicher Richtlinien in allen 25 Mitgliedstaaten vorzulegen; fordert die aktive Förderung der Harmonisierung und besseren Vergleichbarkeit der Systeme nationaler Datenerfassung durch die Kommission, auch mit Blick darauf, die Erfassung von Daten über die Risikobewertung und -kontrolle und über die Auswirkungen von Outsourcing, Vergabe von Unteraufträgen und unsicheren Beschäftigungsverhältnissen zu verbessern;
- 4. hält es für wichtig, das statistische System für die Erfassung von Arbeitsunfällen zu verbessern, da das Fehlen von zuverlässigen und kompatiblen Statistiken die Ausarbeitung von Gemeinschaftspolitiken sowie ihre effektive Förderung erschwert, insbesondere nach dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten;
- 5. ist der Ansicht, dass der Beratende Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz an den Verhandlungen und der Ausarbeitung des Gesamtberichts sowie der Einzelberichte voll beteiligt sein muss und dass die nationalen Berichte auf der Grundlage von Drei-Parteien-Konsultationen ausgearbeitet werden müssten, was zur Zeit nicht immer der Fall ist;
- 6. unterstreicht die entscheidende Rolle der auf der Grundlage von nationalen sowie europäischen Rechtsvorschriften eingesetzten und zum sozialen Dialog verpflichteten Sozialpartner; weist darauf hin, dass die Präventionskultur durch eine stärkere Einbeziehung von Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz in die Grundausbildung, Programme für Auszubildende und die Weiterbildung ebenfalls gestärkt werden muss; fordert die Kommission ferner auf, den sozialen Dialog über Sicherheit und Gesundheitsschutz zwischen den Sozialpartnern zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den sozialen Dialog am Arbeitsplatz betreffend die Arbeitsumwelt zu fördern;
- 7. ist der Auffassung, dass die Richtlinie 89/391/EWG' über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz mehr Chancen für eine gleichberechtigte Beteiligung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern an der Ausarbeitung einer Präventionsstrategie bietet, die eine ständige Verbesserung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen beinhaltet, und betont die Notwendigkeit einer verstärkten Vertretung der Frauen in den Führungsgremien von Gewerkschaften und Unternehmen, um zu erreichen, dass die Gesundheits- und Sicherheitsbelange von Frauen berücksichtigt und die geeigneten politischen Maßnahmen in diesem Sinne getroffen werden;
- 8. weist darauf hin, dass jüngsten Forschungsergebnissen zufolge etwa 50% der Arbeitnehmer in der Europäischen Union keinen Zugang zu Präventionsdiensten haben, dass die meisten der bestehenden Dienste nicht vollständig multidisziplinär sind und bei vielen die in der Rahmenrichtlinie festgelegte Hierarchie der Präventionsmaßnahmen nicht in vollem Umfang beachtet wird; fordert die Kommission auf, den Stand der Präventionssysteme der Mitgliedstaaten eingehend zu prüfen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Vorschläge für die Ausarbeitung kohärenter nationaler Präventionspolitiken auf der Grundlage einer EU-Gesamtstrategie vorzulegen, wobei der Information der Arbeitnehmer Priorität einzuräumen ist;
- 9. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, konkrete Maßnahmen zu einer verstärkten Umsetzung der einschlägigen Richtlinien in KMU und im öffentlichen Sektor zu treffen; bekräftigt seine Entschließung vom 23. Oktober 20021, in der es die Entwicklung von Leitfäden für die Anwendung bestehender Richtlinien unterstützt hat, wobei es betont hat, dass dies mit besserem Schulungsmaterial und Informationen, insbesondere für KMU, in Hochrisikobranchen sowie Situationen mit spezifischen, ständigen und wiederkehrenden Risiken, einhergehen müsste; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ermuntert werden sollen, die Risikoverhütung behandelnde Themenbereiche in die Ausbildungsprogramme der KMU einzubeziehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geschlechtsspezifische, altersbedingte und kulturelle Faktoren zu berücksichtigen, die Rechtsvorschriften in einer einheitlichen, effizienten und äquivalenten Art und Weise durchzusetzen und der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung oder von Behinderungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
- 10. weist darauf hin, dass der Informationsstand insbesondere der KMU in Bezug auf die Richtlinie 89/391/EWG unzureichend ist und verbessert werden muss;
- 11. ist der Ansicht, dass die Finanzierung von Programmen zur Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer und zur Verbesserung ihrer Information, ihrer Beteiligung und ihrer Mitwirkung an einem sozialen Dialog über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz usw. im Allgemeinen und in oder für KMU im Besonderen durch die Europäische Union auf der Grundlage einfacherer Verfahren organisiert werden müsste und dass die entsprechenden Finanzmittel, die in Haushaltsplänen für derartige Programme und Projekte vorgesehen sind, rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden müssten;
- 12. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für eine höhere Anzahl, bessere Qualität und erweiterte Befugnisse der Gewerbeaufsichtsbehörden zu sorgen und die Fortbildung und Qualifizierung der Gewerbeaufsichtsbeamten auszuweiten; fordert die Kommission auf, die Tätigkeiten des Ausschusses der höheren Gewerbeaufsichtsbeamten (SLIC) zu fördern; ist allerdings der Auffassung, dass die Prävention der Berufsrisiken nicht auf der Funktion der Gewerbeaufsichtsbeamten, sondern auch auf der Zusammenarbeit der Sozialpartner, insbesondere zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, basieren sollte;
- 13. weist darauf hin, dass es in einer Reihe von Mitgliedstaaten trotz häufig mit Erfolg durchgeführter Vertragsverletzungsverfahren immer noch Versäumnisse gibt (beispielsweise in Bezug auf die Definition der Fähigkeiten und Kompetenzen der Mitarbeiter von Präventionsdiensten, die Definition der Verpflichtungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Bereich der Sicherheit und die Umsetzung diverser Richtlinien); fordert die Kommission auf, zur Bekämpfung dieser Versäumnisse von Mitgliedstaaten auch weiterhin Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;
- 14. unterstreicht die entscheidende Bedeutung des Mainstreaming, d.h. der Einbeziehung der Geschlechterfrage in die Aktivitäten und Analysen auf dem Gebiet von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, und weist darauf hin, dass die "Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit" die Einbeziehung der Geschlechterdimension in den Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fördert, und ersucht die Mitgliedstaaten, diese Dimension systematisch und effizient umzusetzen und zu fördern;
- 15. betont, dass die Diskriminierungen, denen Frauen auf dem Arbeitsmarkt und in ihrem beruflichen Umfeld ausgesetzt sind, negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit und Sicherheit haben, und ersucht die Mitgliedstaaten, die Richtlinie 2002/73/EG1 umzusetzen, die darauf abzielt, Diskriminierungen zu beseitigen, insbesondere sexuelle Belästigung und andere Diskriminierungen, die im Zusammenhang mit der Mutterschaft stehen; ersucht darüber hinaus die Kommission, nach Abschluss der Übernahme in die nationalen Rechtsordnungen eine vergleichende qualitative Beurteilung der eingeführten Rechtsvorschriften vorzunehmen sowie den Austausch und die Verbreitung guter Praktiken zu fördern;
- 16. fordert die Kommission auf, in ihr Aktionsprogramm Männer und Frauen betreffende geschlechterspezifische Probleme aufzunehmen und dabei besonders folgende Punkte zu beachten:
I) Behandlung und Kontrolle spezifischer Gesundheits- und Sicherheitsprobleme,
II) arbeitsbedingte Risiken und langfristige psychische Krankheiten (wie Burnout-Syndrom und Depressionen), die entweder aufgrund der Doppelbelastung von Frauen Männern auftreten, die versuchen, Beruf und Familie zu vereinbaren oder durch den enormen Druck auf dem Arbeitsmarkt bedingt sind,
III) Stress und Gewalt, Mobbing und Belästigung am Arbeitsplatz,
IV) unzureichender Zugang zu qualitativ hochwertigen Präventionsdiensten, wenn es um die genannten Probleme geht,
V) unergonomische Arbeitsbedingungen;
- 17. verweist auf die Notwendigkeit, sich stärker auf die Erforschung und Verhütung von Berufskrankheiten zu konzentrieren und dabei den psychosozialen Krankheiten die Bedeutung zu geben, die sie verdienen, ohne sich aber ausschließlich auf sie zu beschränken;
- 18. ist der Ansicht, dass die Gemeinschaftsrichtlinien über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht die Hausarbeit und die Beschäftigung der mitarbeitenden Ehepartner in den Familienbetrieben, insbesondere in Handel, Handwerk und Landwirtschaft umfassen, und ersucht die Kommission, Initiativen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit aller Arbeitnehmer zu ergreifen, indem sie endlich die in den Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 21. Februar 19972 und 3. Juni 20033 geforderten Änderungen an der Richtlinie 086/613/EWG' vorschlägt;
- 19. bringt seine tiefe Besorgnis hinsichtlich der übermäßig hohen Rate von Unfällen unter Leiharbeitnehmern und kurzfristig Beschäftigten zum Ausdruck, die in einigen Mitgliedstaaten mindestens doppelt so hoch ist wie bei Arbeitnehmern in unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen; weist darauf hin, dass in der Richtlinie 91/383/EWG als allgemeine Regel festgelegt ist, dass Leiharbeitnehmer im Hinblick auf den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dieselben Rechte wie andere Arbeitnehmer haben, dass in der Richtlinie jedoch keine spezifischen Mechanismen für die praktische Anwendung dieses Grundsatzes vorgesehen sind; fordert die Kommission auf, hier Abhilfe zu schaffen; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, schnellstmöglich zu einem Einvernehmen über den Richtlinienvorschlag der Kommission über Leiharbeitnehmer zu kommen;
- 20. weist darauf hin, dass nach den jüngsten Daten2 ein - wenn auch geringfügiger - Anstieg der Unfallzahlen in Bereichen mit vorwiegend weiblicher Beschäftigung zu verzeichnen ist; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, neue Maßnahmen hinsichtlich der besonderen Probleme zu ergreifen, mit denen Frauen an ihrem Arbeitsplatz konfrontiert sind; ersucht die Mitgliedstaaten ferner, die Berufsrisiken, denen Frauen ausgesetzt sind, in die Indikatoren für Monitoring von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (nationale Unfallberichte, einschlägige Untersuchungen und Studien) einzubeziehen;
- 21. fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die spezifischen Präventionsmaßnahmen durchführen, die erforderlich sind, um die Arbeitnehmer im Gesundheitswesen vor Verletzungen durch Nadeln und andere medizinische Instrumente im Hinblick auf das Risiko von Infektionen durch potenziell tödliche, durch Blut übertragene Krankheitserreger (biologische Arbeitsstoffe der "Gruppe 3") zu schützen; stellt fest, dass diese die angemessene Gewährleistung von Ausbildung und sicheren Arbeitsmethoden bzw. die entsprechende Bereitstellung medizinischer Technologie, einschließlich Schutzmechanismen gegen scharfe Gegenstände, umfassen sollten, und dass die geltende Leitlinie der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (FACTS 29, ISSN 1681-2123) angewandt werden sollte, um den Mindestschutzstandard zu ermitteln; ist dennoch der Auffassung, dass die Richtlinie 2000/54/EG3 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ebenfalls weiter überarbeitet werden sollte, um insbesondere das Risiko zu beheben, das sich aus der Arbeit mit Nadeln und anderen scharfen medizinischen Gegenständen ergibt;
- 22. fordert die Kommission auf, die Gefahren für die Gesundheit bei den sogenannten unsicheren Beschäftigungsverhältnissen durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren;
- 23. betont die Bedeutung und Dimension der Erweiterung und ist besonders besorgt über die zuweilen unzureichenden Fortschritte bei der Umsetzung der EU-Richtlinien in den neuen Mitgliedstaaten und stellt fest, dass die neuen Mitgliedstaaten nur sehr wenig Zeit für die Umsetzung und praktische Durchführung der Rechtsvorschriften hatten und zugleich mit Problemen der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung zu kämpfen haben; ist der Auffassung, dass die Arbeitnehmer in der gesamten Europäischen Union zumindest das in den Richtlinien festgelegte Schutzniveau genießen müssen;
- 24. stellt fest, dass ein hohes Niveau beim Arbeitnehmerschutz zu einem Wettbewerbsnachteil für die alten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft führen wird, sofern nicht gewährleistet ist, dass der gemeinschaftliche Besitzstand in den neuen Mitgliedstaaten uneingeschränkt umgesetzt wird und die Gesundheitsschutzrichtlinien in der Praxis angewandt werden;
- 25. fordert die Kommission und den Rat auf, zunächst durch den Austausch bewährter Verfahren und eine verstärkte Zusammenarbeit in allen 25 Mitgliedstaaten auf der uneingeschränkten Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands zu bestehen und, wenn notwendig, entsprechende Maßnahmen zu seiner konkreten Durchführung zu ergreifen und alle Mitgliedstaaten, die die erforderlichen Normen nicht erfüllen, vor allem die neuen Mitgliedstaaten, durch die Bereitstellung ausreichender Mittel, den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen sowie eine verstärkte Zusammenarbeit konkret zu unterstützen; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die Möglichkeit zu prüfen, ein eigenes, offenes Koordinierungsverfahren im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einzuführen;
- 26. fordert die Kommission nachdrücklich auf, unverzüglich einen Aktionsplan vorzulegen, in dem die nächsten Schritte erläutert werden, die zur Lösung zumindest der in ihrer eigenen Analyse dargelegten Probleme unternommen werden müssen, und so rasch wie möglich eine mittel- und langfristige Follow-up-Strategie zu entwickeln; fordert die Kommission ferner auf, die Möglichkeit zu prüfen, einen umfassenden Ansatz im Hinblick auf die Gesundheit am Arbeitsplatz vorzulegen, der sich auf alle Arten von Gefahren, wie Stress, Mobbing, Belästigung und Gewalt, bezieht; würdigt diesbezüglich die Schritte, die die Kommission bereits im Hinblick auf sexuelle Belästigung und Stress unternommen hat; fordert die Sozialpartner in den Mitgliedstaaten auf, auf bilateraler sowie auf Gemeinschaftsebene eigene Strategien zur Bekämpfung von Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz zu entwickeln sowie die diesbezüglichen Erfahrungen auf der Grundlage der besten Praxis auszutauschen;
- 27. fordert die Kommission auf, Informationen über die Maßnahmen gegenüber den Mitgliedstaaten bereitzustellen, die nicht rechtzeitig die Informationen übermittelt haben, die zu übermitteln sie sich bereit erklärt haben;
- 28. äußert seine Besorgnis über die vorgeschlagenen Arbeitszeit- und Dienstleistungsrichtlinien, insbesondere was die Intensivierung der Arbeit und die Kontrollmöglichkeiten sowie das Risiko extremer Flexibilität der Arbeitszeit und die Gefahr individueller Opt-outs betrifft, und erklärt, dass es generell gegen jede Neuregelung im Bereich der Gesundheit und Sicherheit ist, die kein gleichwertiges Schutzniveau für alle Arbeitnehmer in der Europäischen Union gewährleistet;
- 29. unterstreicht die Bemühungen der Kommission um die Vorlage von legislativen Vorschlägen zur Vereinfachung und Rationalisierung der bestehenden Gesundheitsschutzrichtlinien, um deren Effizienz zu verbessern und die Kosten der Unternehmen bei der Umsetzung der Richtlinien zu senken;
- 30. ist der Auffassung, dass die Unternehmen sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber dem Betrieb selbst eine soziale Verantwortung tragen, und ersucht Arbeitgeber und Gewerkschaften, für die korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen zu sorgen und sie insbesondere dabei zu unterstützen, Familien- und Berufsleben besser in Einklang zu bringen; ersucht die Sozialpartner ferner, günstige Arbeitsbedingungen und ein günstiges Arbeitsumfeld für schwangere und stillende Frauen zu schaffen;
- 31. hält es für nicht hinnehmbar, dass drei Länder ihrer Verpflichtung zur Berichterstattung über die Durchführung der Bestimmungen über befristete Arbeitsverhältnisse nicht nachgekommen sind;
- 32. sieht noch erheblichen Bedarf an spezifischen und verstärkten Informationen und Anleitungen sowie an technischer Unterstützung für Unternehmen;
- 33. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
1 ABI. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
1 Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABI. L 206 vom 29.7.1991, S. 19).
1 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABI. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
1 ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 290.
1 Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben, sowie über den Mutterschutz (ABI. L 32 vom 3.2.1987, S. 36).
2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die praktische Durchführung der Bestimmungen der Richtlinien über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (KOM (2004) 0062). Dies ist der Fall in den Bereichen Textil- und Bekleidungsindustrie, Handel und Instandsetzungen, Hotellerie und Gaststätten, Finanzdienstleistungen und Verwaltung.
3 Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. L 262 vom 17.10.2000, S. 21).
1 Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABI. L 269 vom 5.10.2002, S. 15).
2 ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 63.
3 ABI. C 68 E vom 18.3.2004, S. 90.