Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

A. Problem und Ziel

Auf der Basis der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1), die durch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, erlässt die Europäische Union produktspezifische Verordnungen. Diese Verordnungen, insbesondere die darin enthaltenen Pflichten für Lieferanten und Händler, sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) und die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) gewährleisten die Vollziehbarkeit dieser Pflichten, indem sie die notwendige Marktüberwachung regeln sowie Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen vorsehen.

B. Lösung

Durch die vorliegende Änderungsverordnung werden die bestehenden Regelungen der EnVKV im notwendigen Umfang an aktuelle produktspezifische Verordnungen angepasst.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es ergeben sich keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten fallen nicht an.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Durch diese Änderungsverordnung entstehen weder für die Wirtschaft noch für soziale Sicherungssysteme weitere Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 25. Mai 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung1)

Vom ...

Auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 337 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 4 Absatz 4 Nummer 1 durch Artikel 337 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

2. In § 4a Satz 1 werden die Wörter "den Richtlinien" durch die Wörter "der Richtlinie" ersetzt.

3. § 4b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

"8. bei Inverkehrbringen von Festbrennstoffkesseln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, haben Lieferanten für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern.".

4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinien" durch die Wörter "der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie" ersetzt.

5. In § 8 Nummer 12 werden die Wörter "Nummer 6 oder Nummer 7 durch die Wörter "Nummer 6, 7 oder 8 " ersetzt.

6. § 9 wird aufgehoben

7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

8. Die Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Auf der Basis der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) erlässt die Europäische Union (EU) produktspezifische Verordnungen. Diese Verordnungen, insbesondere die Pflichten der Lieferanten und Händler, sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) und die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) gewährleisten die Vollziehbarkeit dieser Pflichten, indem sie die notwendige Marktüberwachung regeln sowie Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen vorsehen. Sie dienen zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU, die gemäß Artikel 15 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie und der auf dieser Basis erlassenen Rechtsakte in nationalen Vorschriften festlegen.

Die EnVKV muss aufgrund des Inkrafttretens weiterer produktspezifischer Verordnungen angepasst werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Änderungen betreffen die Anpassung des Ordnungswidrigkeitenkataloges im Zusammenhang mit den geänderten Pflichten für Lieferanten und Händler von weiteren Produkte aufgrund neuer Verordnungen. Dabei handelt es sich um die folgenden Verordnungen:

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27);

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2);

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43);

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20).

Während die zuvor genannten produktspezifischen delegierten Verordnungen neu geschaffen wurden, wurden eine weitere als Vorgängermodell dienende Durchführungsrichtlinie aufgehoben. Verweise auf diese Durchführungsrichtlinie sind daher aus EnVKV zu entfernen. Es verbleiben lediglich die Verweise auf eine Richtlinie betreffend Haushalts-WaschTrockenautomaten, bei der noch keine Aufhebung erfolgte bzw. wirksam wurde.

Die Änderungsverordnung ist unbefristet, da auch die Wirksamkeit der produktspezifischen Rechtsakte der EU nicht befristet ist.

Artikel 2 regelt die Bekanntmachungserlaubnis, Artikel 3 das Inkrafttreten.

III. Alternativen

Keine.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Änderungsverordnung gewährleistet die Vollziehbarkeit delegierter EU-Verordnungen und ist daher mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht vorgesehen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Änderungsverordnung entspricht den Anforderungen der Bundesregierung an eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Sie enthält Regelungen zur Stärkung der Verbraucherinformation im Bereich Energieeffizienz. Die Änderungsverordnung hat keine negativen ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund und Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.

4. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Mit der Änderungsverordnung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da keine neuen Pflichten geschaffen werden. Sämtliche Pflichten für Lieferanten und Händler entstehen mit dem Inkrafttreten der unmittelbar anzuwendenden produktspezifischen EU-Verordnungen. Die EnVKV dient damit lediglich der Vollziehbarkeit bereits bestehender Pflichten.

Ebenso entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Verwaltung. Die Pflicht der Marktüberwachungsbehörden zur Kontrolle in Form von angemessenen Stichproben auf geeignete Art und Weise sowie in angemessenem Umfang ergibt sich bereits aus der unmittelbar anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Artikel 19). Dem fügt die Änderungsverordnung nichts hinzu.

5. Weitere Kosten

Die Pflichten für die Wirtschaft und damit auch etwaige Folgekosten entstehen jeweils mit dem Inkrafttreten der produktspezifischen Verordnung der EU.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Die EnVKV enthält keine gleichstellungsrelevanten Bestimmungen. VI. Befristung; Evaluation

Die Änderungsverordnung ist unbefristet, da auch die Wirksamkeit der produktspezifischen Verordnungen der EU nicht befristet ist.

B. Besonderer Teil

Die Änderungsverordnung dient der Anpassung der EnVKV an die produktspezifischen Rechtsakte der EU.

Zu Nummer 1 (§ 4 Etiketten, Datenblätter)

Die Änderung betrifft eine Folgeänderung der Aufhebung der RL 2002/40/EG, wonach diese Richtlinie aus der Anlage 1 gestrichen werden konnte. Der Anwendungsbereich der Anlage 1 beschränkt sich somit auf die Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1), nachfolgend RL 096/60/EG. Mit der Änderung der Nummer 1 wird von Plural auf Singular bei der Bezeichnung der Richtlinie nach Anlage 1 umgestellt.

Zu Nummer 2 (§ 4 Etiketten für Produkte nach Anlage 1)

Die Änderung betrifft ebenfalls nur eine Folgeänderung zur Aufhebung der RL 2002/40/EG und sieht eine Umstellung von Plural auf Singular bei der Bezeichnung der Richtlinie nach Anlage 1 vor.

Zu Nummer 3 (§ 4b Etiketten für Produkte nach Anlage 2)

Mit der Änderung wird die Aufzählung der Verordnungen um die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zu Festbrennstoffen und Verbundanlagen ergänzt, da auch für diese eine Sonderregelung greift. Für Festbrennstoffkessel, die in Verbundanlagen eingesetzt werden sollen, haben Lieferanten für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett zu liefern.

Zu Nummer 4 (§ 5 Nicht ausgestellte Produkte)

Es handelt sich wie bei der Änderung zu Nummer 1 um eine Folgeänderung der Aufhebung der RL 2002/40/EG, wonach bei der Bezeichnung der Richtlinie nach Anlage 1 auf Singular umgestellt wird.

Zu Nummern 5 (§ 8 Ordnungswidrigkeiten)

Aufgrund der Ergänzung einer besonderen Vorgabe in § 4b Absatz 1 Nummer 8 bedarf es einer Ergänzung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes in § 8 Nummer 12, um diese Vorgabe mit einem Bußgeld bewähren zu können.

Zu Nummer 6 (§ 9 Übergangsbestimmungen)

Durch die Aufhebung der RL 2002/40/EG wird der Zweck der Übergangsbestimmung gegenstandslos und kann somit selber aufgehoben werden.

Zu Nummer 7 (Anlage 1)

Die hier vorgenommenen Änderungen verfolgen allesamt dem Zweck der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Anlage 1 aufgrund der Aufhebung der RL 2002/40/EG sich nunmehr ausschließlich auf die RL 92/75/EWG bezieht. Dadurch ist die Notwendigkeit für die Ausweisung der Tabelle 1 entfallen. Die in der Tabelle enthaltenen Informationen für die RL 92/75/EWG sind in dem Fließtext der Anlage 1 berücksichtigt.

Zu Nummer 8 (Anlage 2)

Der Anwendungsbereich der Anlage 2 muss um 4 Verordnungen ergänzt werden, die seit Inkrafttreten der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 24. Oktober 2014 von der Europäischen Kommission verabschiedet wurden. Es handelt sich dabei um die

Zu Artikel 2

Die Vorschrift erlaubt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, den Wortlaut der EnVKV im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Rechtsverordnung.

1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1), die durch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist .