Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Gutachten zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik KOM (2007) 196 endg.; Ratsdok. 8650/07

834. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2007

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Agrarausschuss und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Verordnungsvorschlag insgesamt

Der Bundesrat stellt bedauernd fest, dass der vorliegende Verordnungsvorschlag über die Seefischerei hinaus auch generell die Fischerei im Binnenland betrifft und so die im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) für ein Tätigwerden der EU erforderliche Zuständigkeit überschreitet. Die Erhebung und Verwaltung der geforderten Daten zur Sportfischerei in Gemeinschaftsgewässern sowie zur Fischerei und zur Aquakultur auch im Binnenland würde zu einem erheblichen bürokratischen und finanziellen Aufwand führen und in keiner vertretbaren Relation zum Nutzen für die GFP stehen.

Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich in den weiteren Beratungen zum vorliegenden Vorschlag für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf den zur Durchführung der GFP unbedingt notwendigen Zuständigkeitsbereich einzusetzen.

Der Bundesrat bittet um eine Klarstellung in Artikel 1 des Verordnungsvorschlags, so dass der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung bei der Sport- und Binnenfischerei und der Aquakultur im Binnenland auf Wanderfischarten (diadrome Fischarten) beschränkt wird, für die auch in Binnengewässern Gemeinschaftsvorschriften gelten.

Der Bundesrat hält es darüber hinaus für notwendig, dass die Kommission den Umfang der zu erhebenden Daten detailliert benennt, um Kostenschätzungen für die Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Dabei geht er davon aus, dass keine Mehraufwendungen entstehen und auf Einsparungen abgezielt wird.

B