Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

A. Problem und Ziel

Am 20. Juli 2009 ist die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug in Kraft getreten. Diese Richtlinie wird in Deutschland ganz überwiegend durch die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV) umgesetzt. Der Wert für Barium der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG muss national umgesetzt werden. Außerdem liegen ein Änderungsvorschlag der Länder zur Ergänzung der Ordnungswidrigkeiten sowie redaktionelle Änderungen zur Klarstellung in der Verordnung vor.

B. Lösung

Der Grenzwert der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG für Barium wird angepasst. Der Änderungsvorschlag der Länder zur Ergänzung der Ordnungswidrigkeiten sowie redaktionelle Änderungen zur Klarstellung werden in die Verordnung aufgenommen.

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mit der Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die "Bürokratiebremse" (Bundeskabinett vom 25.03.2015) kommt daher im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kein Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. Mai 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug1)

Vom ...

Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2078, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S.1350), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die Hersteller müssen beim Inverkehrbringen eines Spielzeugs die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache zur Verfügung stellen."

2. § 6 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden."

3. § 10 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

"Spielzeug, das unter Verwendung des Stoffes Blei hergestellt wurde, darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn infolge des Umgangs mit Spielzeug täglich höchstens 0,7 µg dieses Stoffes biologisch verfügbar sind. Unter Bioverfügbarkeit im Sinne des Satzes 1 ist das lösliche Extrakt zu verstehen, das von toxikologischer Bedeutung ist."

4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Am 20. Juli 2009 ist die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug in Kraft getreten. Diese Richtlinie wird in Deutschland ganz überwiegend durch die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV) umgesetzt. Der Wert für Barium der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG muss national angepasst werden. Außerdem werden ein Änderungsvorschlag der Länder zur Ergänzung der Ordnungswidrigkeiten sowie redaktionelle Änderungen zur Klarstellung in die Verordnung aufgenommen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Grenzwert der Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG für Barium wird durch die Verweisung in der Regelung des § 10 Absatz 1 in die Verordnung übernommen. Änderungsvorschläge der Länder werden in die Verordnung eingearbeitet.

III. Alternativen

Keine IV. Ermächtigungsgrundlage

Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch die 2. ProdSV. Ermächtigungsgrundlage ist § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes. Danach kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit, für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit (AfPS) für seinen Zuständigkeitsbereich Rechtsverordnungen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt sowie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen erlassen, auch zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

Verträgen

Der Verordnungsentwurf ist mit dem europäischen Recht vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht vorgesehen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Seine Regelungen sind darauf ausgerichtet, die einheitliche Erfüllung der Anforderungen der Spielzeugverordnung sicher zu stellen.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine

4. Erfüllungsaufwand

Keiner

5. Weitere Kosten

Keine

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine

VII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung oder Evaluierung dieser Verordnung ist nicht vorgesehen, da die ihr zugrundeliegende Richtlinie 2009/48/EG eine derartige Befristung oder Evaluierung ebenfalls nicht vorsieht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu 1.:

§ 4 Absatz 3 wird neu gefasst, um eine Übereinstimmung mit der Bußgeldvorschrift § 22 Nummer 3 zu erreichen.

Zu 2.:

In § 6 Absatz 5 wird Satz 1 grammatikalisch verbessert.

Zu 3.:

Den Grenzwert für Barium hat die EU-Kommission ihrerseits nachgebessert. In § 10 wird nur die Verwendung von Blei geregelt. Hinsichtlich des Grenzwertes für Blei hatte die Bundesregierung ihre Klage gegenüber der EU-Kommission in erster Instanz rechtskräftig gewonnen. Deutschland kann diesen Grenzwert beibehalten.

Zu 4.:

Änderungen in § 22 Absatz 1:

Eine neue Nummer 3 wird eingefügt. Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummer 4 bis 6.

Zu Artikel 2:

Inkrafttretens Regelung