Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern - Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 105. Sitzung am 7. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/10692 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern - Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz - Drucksachen 19/10053, 19/10527 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 28.06.19
Erster Durchgang: Drucksache. 177/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 Buchstabe c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

b) In Nummer 18 Buchstabe c wird dem Absatz 2a folgender Satz angefügt:

"Gestattete oder geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten."

2. Artikel 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

,1. § 44 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die

2. § 45a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung setzt für Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz voraus, dass