Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen

Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB-E vorgesehene Härtefallregelung weiter gefasst werden muss, so dass nicht nur bei extremen Ausnahmefällen wie beispielsweise einer krankheitsbedingten Suizidgefahr von der Aufhebung der Ehe abgesehen werden kann, sondern weitere besondere soziale und psychologische Belange der betroffenen Minderjährigen sowie insgesamt das Wohl des Kindes ebenfalls Berücksichtigung finden können.

Begründung:

§ 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB-E sieht vor, dass von der Aufhebung einer Minderjährigenehe nur dann abgesehen werden kann, wenn diese aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Die Begründung des Gesetzentwurfs nennt beispielhaft eine schwere und lebensbedrohliche Erkrankung oder eine krankheitsbedingte Suizidgefahr des minderjährigen Ehegatten. Eine außergewöhnliche Härte könne sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass die Aufhebung einer unter Beteiligung eines Unionsbürgers geschlossenen Ehe deren Freizügigkeitsrecht verletzen würde.

Die Aufhebungsvorschriften des deutschen Rechts sollen dabei ausweislich Artikel 13 Absatz 3 EGBGB-E auch für nach ausländischem Recht geschlossene Minderjährigenehen Anwendung finden. Insbesondere im Hinblick auf diese Ehen hält der Bundesrat aber eine so weitgehende Ermessensreduzierung aus

Kindeswohlgesichtspunkten und Gründen der Einzelfallgerechtigkeit nicht für sachgerecht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass eine verhältnismäßig starre Regelung den individuellen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls insbesondere bei einem besonderen kulturellen Hintergrund der betroffenen Ehegatten nicht mehr gerecht wird und Kindeswohlbelange z.B. in Fällen, in denen kein großer Altersunterschied zwischen den Ehegatten besteht oder in denen durch die häufig traumatische Flucht eine enge Bindung eingegangen wurde und in denen beide Ehepartner die Ehe fortsetzen wollen und dem das Kindeswohl nicht entgegen steht, nicht ausreichend berücksichtigt werden können.

Der Bundesrat betont, dass vor dem Hintergrund der prioritären Pflicht zur Berücksichtigung des Kindeswohls pauschale Lösungen nicht in Betracht kommen, sondern nur eine einzelfallbezogene Prüfung des Wohls des oder der betroffenen Minderjährigen in einem familiengerichtlichen Verfahren Kindeswohlgesichtspunkten hinreichend Rechnung tragen kann.