Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 105. Sitzung am 7. Juni 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/10706 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht - Drucksachen 19/10047, 19/10506 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 28.06.19
Erster Durchgang: Drucksache. 179/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

,15. Dem § 58 werden die folgenden Absätze 4 bis 10 angefügt:

b) Nummer 19 § 60b wird wie folgt geändert:

c) Nummer 23 § 62b wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. Das wird vermutet, wenn er

bb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

(4) Die für den Antrag nach Absatz 1 zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzuführen."

d) Nummer 24 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:

,cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,".`

bb) Doppelbuchstabe dd wird aufgehoben.

e) Nummer 26 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

,b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

"13. unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7 die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer im Wege der Amtshilfe." `

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 vorangestellt:,1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Asylverfahrensberatung".

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Asylverfahrensberatung

Das Bundesamt führt eine für die Asylsuchenden freiwillige, unabhängige staatliche Asylverfahrensberatung durch. Diese erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe werden allen Asylsuchenden vor Antragstellung in Gruppengesprächen Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie zu Rückkehrmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Auf der zweiten Stufe erhalten alle Asylsuchenden in Einzelgesprächen eine individuelle Asylverfahrensberatung, die durch das Bundesamt oder durch Wohlfahrtsverbände durchgeführt wird." `

b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 3 und 4.

c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 11 eingefügt:,5. Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten."

6. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

b) Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern."

c) Absatz 1b Satz 3 wird aufgehoben.

7. In § 48 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "von sechs Monaten" durch die Wörter "des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums" ersetzt.

8. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "kurzfristig nicht" durch die Wörter "nicht in angemessener Zeit" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" ein Komma und die Wörter "insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung," eingefügt.

9. § 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder".

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt." angefügt.

10. In § 53 Absatz 3 wird die Angabe " § 44 Abs. 3 gilt" durch die Wörter " § 44 Absatz 2a und 3 gilt" ersetzt.

11. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt." `

d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 12.

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

4. Dem Artikel 7 wird folgender Satz angefügt:

"Durch Artikel 1 Nummer 15 wird die Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt."