Empfehlungen der Ausschüsse 811. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Rückfalltaten gefährlicher junger Gewalttäter

- Antrag der Länder Bayern, Thüringen und Baden-Württemberg -

A.

1. Der federführende Rechtsausschuss

empfiehlt dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe d (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB)

In Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe d ist § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 wie folgt zu fassen:

Begründung (nur für das Plenum):

Die gesetzliche Wertung des § 56c Abs. 3 StGB soll nach der Begründung des Gesetzesantrages beachtet werden. Strafbewehrt sollen nur die Weisungen sein, die keiner Einwilligung im Sinne des § 56c Abs. 3 StGB bedürfen. Durch den in der derzeitigen Formulierung des vorliegenden Gesetzesantrages vorgesehenen Verweis auf § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB wird nicht deutlich genug, dass die Weisung zu stationären Heilbehandlungen nicht strafbewehrt sein soll. In der Kommentarliteratur und in der Praxis werden stationäre Therapieweisungen zum Teil auch auf § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB gestützt. Die Differenzierung zwischen Heilbehandlungsweisung (§ 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB) und Aufenthaltsweisung (§ 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB) wird zum Teil nicht streng vorgenommen. Es sollte daher ausdrücklich klargestellt werden, dass nur die Weisungen zu ambulanten Heilbehandlungen strafbewehrt sein können.

Durch den Verweis wird auch auf den Einwilligungsvorbehalt des § 56c Abs. 3 StGB verwiesen. Dadurch entstehen weitere Unklarheiten. Die neue Vorschrift könnte so ausgelegt werden, dass auch Heilbehandlungen mit körperlichem Eingriff und Entziehungskuren, in die der Verurteilte eingewilligt hat, in Zukunft strafbewehrt sind. Dies ist jedoch nicht gewollt.

B.

2. Der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat,

den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

C.

3. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor,

gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zur Beauftragten des Bundesrates für die Beratungen des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.