Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012

Punkt 23 der 834. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2007

Der Bundesrat möge beschließen, die Ziffern 1 und 2 der Ausschussempfehlungen durch folgenden Text zu ersetzen:

1. Zu Artikel 1 allgemein (ZuG 2012)

Begründung

Nach Artikel 10 der EU-Richtlinie 2003/87/EG müssen in der zweiten Handelsperiode mindestens 90 Prozent der Zertifikate kostenlos verteilt werden, das heißt, bis zu 10 Prozent der Zertifikate können versteigert werden. Nach der Revision des Nationalen Allokationsplanes II beträgt die Gesamtmenge an zu verteilenden Zertifikaten in der zweiten Handelsperiode 453,1 Mio. t CO₂-Emissionsberechtigungen; 10 Prozent hiervon sind also 45,3 Mio. t.

In der ersten Handelsperiode haben die CO₂-emittierenden Unternehmen der Energiewirtschaft die kostenlos zugeteilten Zertifikate zu ihrem Marktwert in die Strompreise eingepreist. Die Zertifikate stellten einen Wert dar, der durch Verkauf des Zertifikates an der EEX-Strombörse hätte erlöst werden können, bei einem Einsatz in der Produktion aber verloren ging (Opportunitätskosten). Diese Kosten für die in der Stromerzeugung eingesetzten Zertifikate konnten auf Grund der Besonderheiten des Strommarktes (Unelastizität der Nachfrage und unzureichender Wettbewerb) weitgehend in die Preise überwälzt werden.

Diese Steigerung der Strompreise durch den Emissionshandel lässt sich am Marktpreis für Termingeschäfte deutlich nachweisen. Der Gewinn aus dieser Überwälzung kommt dabei in voller Höhe den Stromerzeugern zugute. Solche "windfallprofits" sind aber aus volkswirtschaftlicher Sicht nicht akzeptabel, da sie keine Gewinne aus Leistung darstellen.

Diese "windfallprofits" sollten - zumindest soweit im Rahmen der EU-Richtlinie möglich - abgeschöpft werden. Dazu bietet sich die Versteigerung von 10 Prozent der Gesamtmenge an Zertifikaten an. Diese Menge sollte von dem noch zu ermittelnden Budget für die Anlagen, die innerhalb der relevanten Tätigkeitsbereiche I bis V der Energieumwandlung und -umformung der Öffentlichen Energieversorgung dienen, abgezogen werden und zur Versteigerung angeboten werden.

Das häufig vorgebrachte Argument, eine Versteigerung der Zertifikate führe zu einer weiteren Verteuerung des Stroms, ist aus Sicht des Bundesrates nicht zutreffend. Sobald ein Emissionszertifikat einen Wiederverkaufswert (= Börsenpreis) besitzt, wird sein Verbrauch zur Stromerzeugung in dieser Höhe als Kostenbestandteil in den Preis eingehen. Dabei ist es nicht relevant, ob das Zertifikat kostenlos zugeteilt oder für einen bestimmten Preis bei einer Auktion erworben worden ist.

Das Problem, dass eine Versteigerung neben der Energiewirtschaft, auf die circa zwei Drittel der Zertifikate in den relevanten Tätigkeitsbereichen entfallen, auch die sonstige CO₂-emittierende Industrie, wie etwa Stahlwerke oder Keramikfabriken, die mit rund einem Drittel der Zertifikate in diesen Tätigkeitsbereichen vertreten sind, beträfe, wird durch die Beschränkung auf die Anlagen der Öffentlichen Energieversorgung gelöst.

Mit den Einnahmen aus dieser Versteigerung soll vorrangig die Stärkung der Reserve oder Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgas-Emissionen und zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Klimaschutztechnologien finanziert werden.

Begründung (nur zur Unterrichtung des Plenums)

Mit den Umformulierungen soll erreicht werden, dass die energiepolitisch stringentere Argumentation der Ziffer 1 mit dem Vorschlag der Ziffer 2 zur Verwendung der Versteigerungserlöse kombiniert wird.