Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Saarland
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Punkt 46 der 858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Nr. 4:

In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird im 1. Halbsatz das Wort "auch" durch die Worte "durch die Förderung einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch den Ausbau erneuerbarer Energien und" ersetzt.

Begründung

Der Klimawandel hat erhebliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die biologische Vielfalt. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass Maßnahmen zum Schutz des Klimas wie die nachhaltige Energieversorgung einen wichtigen Beitrag zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes leisten und deshalb eine unerlässliche Zielsetzung des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellen.

Bereits im geltenden Naturschutzrecht war die Bedeutung des Klimaschutzes in diesem Sinne verankert.