Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung - EnEV)

Punkt 45 der 834. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2007

Der Bundesrat möge Ziffer 22 der Empfehlungsdrucksache 282/1/07 in folgender Fassung beschließen:

Begründung

Zu Buchstabe b:

Die Mindestdeckungsrate Erneuerbarer Energien könnte in § 5 EnEV als Ersatz zur "Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme" im Rahmen einer Novellierung verankert werden.

Eine differenzierte Berücksichtigung der spezifischen Situation im Neu- bzw. Altbaubereich wird für notwenig gehalten. Für den Altbau soll eine Festlegung der Mindestanteile Erneuerbarer Energien nach Prüfung erfolgen, der Einstieg im Neubau mit 20 Prozent erfolgen."