Antrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid

Punkt 50 der 858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 80 der Ausschussempfehlungen beschließen:

Zu Artikel 1 § 41 - Gebühren und Auslagen

In Artikel 1 ist dem § 41 folgender Absatz 3 anzufügen:

Begründung

Entsprechend ihrer Gesetzgebungskompetenz können die Länder auch bisher schon über die Einführung einer Wassernutzungsabgabe für die Speicherung in salinen Aquiferen entscheiden. Dies wird mit dem Änderungsvorschlag klargestellt.