Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über das Verfahren zur Auskunft über Kundendaten nach § 112 des Telekommunikationsgesetzes
(Kundendatenauskunftsverordnung - KDAV)

958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017

A

1. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 10

§ 10 ist aufzuheben.

Als Folge werden die §§ 11 und 12 zu den §§ 10 und 11.

Begründung:

§ 10 KDAV wird von der Verordnungsermächtigung des § 112 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nicht erfasst. Denn in Bezug auf die in § 10 KDAV für verbindlich erklärte Technische Richtlinie sieht § 112 Absatz 3 Satz 3 TKG vor, dass diese die Bundesnetzagentur in der Form einer Richtlinie vorgibt. Eine gesetzliche Ermächtigung zur Verbindlicherklärung der Technischen Richtlinie in der Form einer Rechtsverordnung sieht § 112 Absatz 3 Satz 3 TKG nach seinem Wortlaut sowie seiner systematischen Stellung im Gesetz nicht vor. Dies wäre jedoch im Hinblick auf Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes notwendig.

Unabhängig hiervon ist die Regelung in § 10 KDAV wohl auch nicht gesetzeskonform. Denn § 112 Absatz 3 Satz 4 TKG sieht vor, dass die Verpflichteten und die berechtigten Stellen die Anforderungen der Technischen Richtlinie erst bzw. spätestens ein Jahr nach deren Inkrafttreten erfüllen müssen. Nach der Technischen Richtlinie gestalteten mängelfreie technische Einrichtungen müssen gemäß § 112 Absatz 3 Satz 5 TKG im Falle der Änderung der Technischen Richtlinie die geänderten Anforderungen erst bzw. spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten erfüllen. Nach dem Wortlaut des § 10 KDAV wären die Anforderungen der Technischen Richtlinie von dem jeweils Betroffenen jedoch sofort zu beachten. Dies widerspricht den Vorgaben aus § 112 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG.

B

2. Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.