Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 112. Sitzung am 18. Juni 2015 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG) - Drucksachen 18/4050, 18/4351, 18/5256 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 18/5256 angenommen.

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Für langfristig fällige Rückstellungen, insbesondere für Altersversorgungsverpflichtungen, müssen Unternehmen im Jahresabschluss Rückstellungen bilden. Diese Rückstellungen sind nach § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Die über Jahre andauernde Niedrigzinsphase führt bei den betroffenen Unternehmen zu hohen Rückstellungen. Je niedriger der Abzinsungszinssatz ist, desto höher sind die erforderlichen Rückstellungen. Das ist für die Unternehmen gewinnschmälernd und belastet das bilanzielle Eigenkapital.

Der Effekt wird in der handelsrechtlichen Rechnungslegung gemäß § 253 Absatz 2 HGB schon heute durch Abzinsung mit einem durchschnittlichen Zinssatz statt mit einem Marktzins zum Stichtag gegenüber der Rechnungslegung nach den internationalen

Rechnungslegungsstandards (IFRS) zeitverzögert und gedämpft gezeigt. Der deutsche Gesetzgeber wollte so bewusst die mit einer reinen Stichtagsbewertung verbundene Bewertungsvolatilität vermeiden.

Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2009 bei Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) die Erwartung geäußert, dass sich ein hinreichender Glättungseffekt bei einem Bezugszeitraum von sieben Jahren einstellt (vgl. Drucksache. 16/10067, S. 54). Aufgrund der außergewöhnlichen aktuellen Marktverhältnisse und vor allem der nicht vorhersehbaren seit vielen Jahren andauernden Phase niedriger Marktzinsen sind heute allerdings Zweifel an dieser Annahme entstanden. Denn die Betrachtung über den 7 Jahres-Zeitraum wird bei dem derzeitigen niedrigen Zinsniveau den Abzinsungszinssatz weiter sinken lassen und dadurch den Umfang der Rückstellungen weiter erhöhen.

Der Gesetzgeber ist daher gefordert, seine damaligen Annahmen zu überprüfen und gegebenenfalls für Altersversorgungsverpflichtungen eine angemessene Verlängerung des Bezugszeitraumes für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes vorzusehen, wobei diese erforderlichenfalls mit einer Gewinnausschüttungssperre zu verbinden sind. Hierdurch könnten die mit dem weiteren Absinken des Durchschnittszinssatzes verbundenen bilanziellen Belastungen von Unternehmen abgemildert werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung vor diesem Hintergrund auf,