Antrag des Landes Hessen
Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften

834. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2007

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nr. 5 (Anlage 6a Zusatzstoff-Zulassungsverordnung)

In Artikel 1 Nr. 5 sind in Anlage 6a in der Spalte "technologischer Zweck" bei der E-Nummer 174 die Wörter "in Ausnahmefällen" zu streichen.

Begründung

Bei der Verwendung bestimmter auf dem Markt befindlicher Wasserfilter zur Entsalzung von Trinkwasser für die Zubereitung von Kaffee und Tee werden, um zunächst ein Verkeimen des Filtermaterials zu verhindern, Silber und Silberverbindungen zugesetzt. Die im Filtermaterial befindlichen Silberverbindungen werden von dem zu entsalzenden Wasser darüber hinaus teilweise ausgewaschen (Migration) und gelangen so in das derart behandelte Trinkwasser. Dieses Auswaschen wird technologisch definiert so gesteuert, dass Silber bewusst dem behandelten Wasser unterhalb der geltenden Höchstmenge zugesetzt wird, um auch das gefilterte Wasser für eine längere Standzeit zu konservieren. Insofern handelt es sich neben der stattfindenden Migration auch um einen gezielten Zusatz von Stoffen zu Lebensmitteln zu einem technologischen Zweck. Der Übergang von Silber und Silberverbindungen in das aufbereitete Lebensmittel Trinkwasser ist demnach aktiv gewollt und nicht lediglich auf eine Migration zurückzuführen. Damit unterliegt diese Art der Anwendung von Silber und Silberverbindungen dem vorliegenden Rechtsetzungsvorhaben.

Eine solche Konservierung mit Silber oder Silberverbindungen wäre gemäß Verordnungsentwurf nur bei einem nicht systematischen Gebrauch in Ausnahmefällen zugelassen. Nicht systematischer Gebrauch heißt in diesem Fall, dass nur das Wasser zur Zubereitung von z.B. Kaffee oder Tee entsalzt und damit einer derartigen Konservierung unterworfen wird und das sonstige zur Zubereitung von anderen Lebensmitteln benutzte Trinkwasser keine weitere Behandlung erfährt. Wenn dieser "nicht systematische Gebrauch" für die Zubereitung von Kaffee oder Tee nur "im Ausnahmefall" erlaubt sein soll, wäre dies eine zusätzliche Einschränkung, die toxikologisch nicht begründet, wohl aber erhebliche Auswirkungen auf die Benutzung entsprechender Geräte in Großküchen, Restaurants aber auch im Haushalt haben würde. Eine Entsalzung von Trinkwasser im Haushalt für die Zubereitung von Tee und Kaffee und das Vorschalten entsprechender Geräte zur Zubereitung von Kaffee in Restaurants und Großküchen wäre nur noch im Ausnahmefall und ggf. auf Antrag möglich.

Durch die Streichung der Worte "in Ausnahmefällen" soll diese Beschränkung aufgehoben werden.

Mit dem festgelegten Grenzwert von 80 µg/l ist sichergestellt, dass auch ein regelmäßiger Konsum von nachaufbereitetem Trinkwasser keine negativen Folgen hat. Dies wird auch von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bestätigt. Die WHO führt aus, dass der Konsum von zwei Litern Wasser, das 100 µg/l Silber aufweist, über 70 Jahre zu einer Silberaufnahme von dem halben NOAEL-Wert (No Observed Adverse Effect Level) führt.