Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: "Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union"

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 13. April 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 21. März 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Die Mitteilung erscheint gemäß § 45a GOBR auf Verlangen des Freistaates Bayern vom 25. April 2005 als Drucksache des Bundesrates.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament

Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union

Die Herausforderungen, die die Europäische Union mit der neu gestarteten Lissabon-Strategie meistern will, sind mittlerweile allgemein bekannt. Die enttäuschende Wirtschaftsleistung der EU lässt eine Bewältigung dieser Probleme immer schwieriger werden und veranlasste die Kommission zu dem Vorschlag, Wachstum und Beschäftigung zu den Kernpunkten einer neu ausgerichteten Lissabon-Strategie zu erklären. Es wird keine Belebung von Wachstum und Beschäftigung geben, wenn wir so weitermachen wie bisher. Europäische Union und Mitgliedstaaten müssen ihre Art und Weise der Rechtsetzung noch weiterentwickeln, damit eine Vertretung der öffentlichen Interessen auf eine Weise gewährleistet werden kann, die die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit unterstützt und nicht etwa behindert.

Im Laufe der Jahre hat die Europäische Union einen komplexen rechtlichen Rahmen geschaffen, der weiterhin für wirtschaftliche Entwicklung und Umweltschutz sorgt und den Sozialstandard verbessert, insbesondere durch die Vollendung des Binnenmarktes. Auf dem Weg zur Verwirklichung dieser Ziele hat sich auch gezeigt, dass ihre effiziente Umsetzung erheblich von der Art und Weise beeinflusst wird, in der wir regulieren. Zweck der Unionspolitik für eine bessere Rechtsetzung ist es, die Rechtsvorschriften zu verbessern und die Regulierung sinnvoller zu gestalten, um den Nutzen für die Bürger zu steigern, die Befolgung und die Effizienz der Regelungen zu stärken und die Kosten für die Wirtschaft so niedrig wie möglich zu halten, dies alles in Übereinstimmung mit den EU-Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität.

Im Kontext der neu ausgerichteten Lissabon-Strategie mit den Kernbereichen Wachstum und Arbeitsplätze kündigte die Kommission ihre Absicht an, eine umfassende Initiative einzuleiten, mit der sie sicherstellen will, dass der Rechtsrahmen der EU den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gerecht wird. Diese Initiative baut auf der Kommissionsinitiative 2002 für eine bessere Rechtsetzung auf und stärkt den Beitrag, den bessere Vorschriften zur Verwirklichung von Wachstum und Arbeitsplätzen leisten können gleichzeitig werden die sozialen und umweltpolitischen Zielsetzungen sowie der Nutzen für Bürger und nationale Behörden in Form eines verantwortungsvolleren Regierens1 gebührend berücksichtigt. Das bedeutet auch, dass die Intervention des Gesetzgebers sowohl bei bereits geltenden Rechtsvorschriften als auch bei neuen politischen Initiativen im richtigen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen muss. Mit der vorliegenden Mitteilung wird die in der Halbzeitbilanz angekündigte Initiative eingeleitet und es werden in Abstimmung mit der laufenden Maßnahme für eine bessere Rechtsetzung zwei Aktionslinien vorgeschlagen:

1. Einführung

A. Bessere Rechtsetzung von entscheidender Bedeutung für die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf Ebene der Union wie auch der Mitgliedstaaten

In den vergangenen Jahren haben die europäischen Regierungschefs und die Kommission der Straffung des Regelungsumfelds der EU zur Stärkung seiner Wirksamkeit zunehmende Beachtung geschenkt. Kommission, Europäisches Parlament und Rat haben eine Reihe von Initiativen zur Kodifizierung, Konsolidierung und Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften sowie zur Bewertung der wahrscheinlichen wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Folgen neuer Rechtsetzungsvorschläge eingeleitet.

Die vorliegende Mitteilung schließt sich unmittelbar an die Halbzeitbilanz2 an und legt den Schwerpunkt auf das prioritäre Ziel, die europäischen und nationalen Rechtsvorschriften zu verbessern, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und damit Wachstum und Beschäftigung anzukurbeln. Tatsächlich bieten bessere Rechtsvorschriften, also die Sicherung der Qualität des Rechtsrahmens, für alle Seiten Vorteile. Durch eine bessere Rechtsetzung kann die Europäische Union nicht nur für Investoren, sondern auch für Arbeitnehmer, attraktiver werden, denn ihre qualitative Verbesserung wirkt sich "deutlich positiv auf die Rahmenbedingungen für Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und Produktivität aus." So werden nämlich "die richtigen Anreize für Unternehmen geschaffen, unnötige Kosten gesenkt und Hindernisse beseitigt, die der Anpassungsfähigkeit und Innovation entgegenstehen." Sie gewährleistet zudem Rechtssicherheit und dadurch die effiziente Anwendung und Durchsetzung in der gesamten Union. Außerdem können die sozial- und umweltpolitische Ziele ohne unverhältnismäßige Verwaltungskosten erreicht werden. Über die Maßnahmen der EU hinaus sollten die Mitgliedstaaten ihre eigenen Initiativen für bessere Vorschriften weiter verfolgen.

Mit der vorliegenden Mitteilung soll die Politik für die Bedeutung sensibilisiert werden, die der Umsetzung des Aktionsplans der Kommission aus dem Jahr 2002 für eine Verbesserung des Regelungsumfelds3 zukommt: Es bedarf nämlich eines kollektiven Engagements; nicht nur die Kommission und/oder die EU-Gesetzgeber, die sich bereits über eine Interinstitutionelle Vereinbarung (siehe weiter unten) verpflichtet haben, sind gefordert, sondern auch und insbesondere die Mitgliedstaaten selbst, die durch ihre nationalen Lissabon-Programme (Aktionspläne) beweisen müssen, dass sie sich den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung eindeutig verpflichtet fühlen.

Dieses Engagement auf sämtlichen Ebenen ist unabdingbar. Die Qualität des europäischen Regelungsumfelds hängt nicht nur von dem ab, was auf EU-Ebene geschieht. Internationale Vereinbarungen beeinflussen das Recht der EU und auf einem Binnenmarkt kann sich natürlich gleich welche Vorschrift - ob sie nun von der EU oder von der nationalen Ebene ausgeht - auf die Wirtschaftstätigkeit sämtlicher Unternehmen oder Bürger der Union auswirken. Hier ist eine umfassende Antwort gefragt.

Soll garantiert werden, dass Rechtsvorschriften unter Beachtung einer gemeinsamen Strategie auch tatsächlich effizient gestaltet und umgesetzt werden, müssen die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen zur Förderung besserer Rechtsvorschriften verstärken, und zwar parallel zu bereits auf EU-Ebene laufenden Maßnahmen, so dass das Problem von allen Seiten angegangen wird.

B. Alle Organe der Union sensibilisiert

Eine Interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) über bessere Rechtsetzung4, die im Dezember 2003 von drei EU-Organen (Europäisches Parlament, Rat und Kommission) getroffen wurde, legt eine Gesamtstrategie für eine bessere Rechtsetzung im gesamten EU-Rechtsetzungsprozess fest. In der IIV werden die Selbstverpflichtungen der Kommission in ihrem Aktionsplan für eine Verbesserung des Regelungsumfelds wiederholt und die Verpflichtungen von Parlament und Rat für eine bessere Rechtsetzung dargelegt. Zu den wichtigsten Elementen zählen eine verbesserte interinstitutionelle Koordinierung und Transparenz, ein stabiler Rahmen für "Soft law"-Instrumente5, der ihre künftige Nutzung vereinfachen sollte, die verstärkte Verwendung der Folgenabschätzung in der gemeinschaftlichen Beschlussfassung und eine Änderung der Arbeitsmethoden durch Parlament und Rat zur beschleunigten Annahme von Vereinfachungsvorschlägen.

Im Dezember 2004 unterzeichneten die Wirtschafts- und Finanzminister aus sechs Mitgliedstaaten6 als Vertreter ihrer Länder im Rat (Wirtschaft und Finanzen sowie Wettbewerbsfähigkeit) ein Schreiben, das dem Prozess der besseren Rechtsetzung neue Impulse geben soll. Diese Initiative schloss sich an die gemeinsame Initiative der vier vorhergehenden Vorsitze vom Januar 2004 an. Die Kommission begrüßt diese Initiativen und weitere Aufrufe ähnlicher Art als starke politische Unterstützung für die Verbesserung der Qualität der europäischen Rechtsetzung und glaubt, dass sie eine wichtige Etappe der Weiterentwicklung einer soliden Agenda für eine bessere Rechtsetzung in ganz Europa darstellen werden.

2. MEHR Einsatz für bessere Rechtsvorschriften auf Unionsebene

Ein besseres und einfacheres Regelungsumfeld lässt sich nicht von heute auf morgen in die Tat umsetzen. Zwar hat die Union in relativ kurzer Zeit bereits große Fortschritte gemacht, dies sind jedoch nur die ersten Schritte auf einem Weg, der immer weiter verfolgt werden muss. Da der Halbzeitbilanz über die in Lissabon gesetzten Ziele zufolge Wirtschaftswachstum und Arbeitsplatzschaffung unbedingt gefördert werden müssen, soll mit der vorliegenden Mitteilung eine Beschleunigung des eingeleiteten Prozesses bewirkt werden. Damit Wachstum und Beschäftigung tatsächlich gefördert werden können, benötigen unsere politischen Ziele einen umfassenden rechtlichen Unterbau, der den freien Verkehr auf einem echten Binnenmarkt unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Umweltschutz- und Sozialanliegen sicherstellt. Dies kann nach Auffassung der Kommission erreicht werden, indem wir den bestehenden Rahmen für eine bessere Rechtsetzung als Grundlage nehmen und noch engagierter und energischer auf das Gleichgewicht zwischen politischer Agenda und wirtschaftlichen Kosten der Regulierung hinarbeiten. Dazu gehört auch, dass sorgfältig analysiert wird, welcher Regulierungsansatz angezeigt ist und insbesondere, ob Rechtsvorschriften für den jeweiligen Sektor oder die jeweilige Themenstellung vorzuziehen sind, oder ob Alternativen wie Koregulierung oder Selbstregulierung in Erwägung gezogen werden sollten. Für Koregulierung und Selbstregulierung sieht die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung gemeinsame Definitionen, Kriterien und Verfahren vor. Insgesamt wird dies die effiziente Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit stärken.

A. Folgenabschätzung

Die Verpflichtung der Kommission zu einer integrierten Folgenabschätzung basiert auf dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und ist so ausgelegt, dass politische Entscheidungsträger ihre Beschlüsse auf der Grundlage einer sorgfältigen Analyse der möglichen wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Folgen neuer Rechtsvorschriften fassen können. Kernstück dieses integrierten Ansatzes ist eine gründliche und ausgewogene Abwägung aller Folgen, die es erlaubt, eine umfassende Analyse zu präsentieren und gegebenenfalls Kompromisse zu ermitteln. Eine der Kernideen ist dabei, dass Gründlichkeit und Umfang einer Folgenabschätzung und somit auch die Höhe der dafür verwendeten Mittel im richtigen Verhältnis zur voraussichtlichen Natur des Vorschlags und seiner wahrscheinlichen Folgen stehen. Schließlich müssen Folgenabschätzungen mit einer breit angelegten Konsultation einhergehen, bei der sämtliche interessierten Kreise, die an der Gestaltung neuer Regeln mitarbeiten wollen, ausreichend Zeit haben, ihre Vorstellungen einzubringen.

Gewiss stellt das derzeitige Instrument der Folgenabschätzung bereits eine solide Grundlage dar; die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass die Beurteilung wirtschaftlicher Auswirkungen intensiviert werden muss, um zu der Verwirklichung der Ziele einer neu ausgerichteten Lissabon-Strategie beitragen zu können. Eine Verstärkung des wirtschaftlichen Pfeilers der Folgenabschätzung stellt weder die Bedeutung der "nachhaltigen Entwicklung" noch den integrierten Ansatz in Frage, der die Basis der Kommissionsstrategie bleiben wird. Eine Vertiefung der wirtschaftlichen Analyse, die auch Wettbewerbsaspekte behandelt, sollte die Qualität der Abschätzung der wahren Folgen aller Vorschläge verbessern. Dies wird somit beträchtlich zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit mit einem echten Wettbewerb und auch zur weiterhin korrekten Beurteilung der Konsequenzen von Maßnahmenvorschlägen für Gesellschaft und Umwelt beitragen. Dieser Ansatz wird im Kontext der allgemeinen Aktualisierung der Leitlinien für die Folgenabschätzung bekräftigt und umgesetzt werden, die ab April 2005 gelten sollen. Zudem werden folgende Maßnahmen für notwendig gehalten:

B. Prüfung schwebender Rechtsetzungsvorschläge

Die Kommission beabsichtigt, von 2005 an die Bewertung schwebender Vorschläge noch gründlicher als bisher durchzuführen. Hierzu beabsichtigt die Kommission, beim Rat/Parlament befindliche schwebende Vorschläge auf ihre allgemeinen Relevanz, ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit sowie auf sonstige Folgen zu prüfen. Dabei könnte die Kommission möglicherweise die Änderung, Ersetzung oder Zurückziehung solcher schwebenden Vorschläge in Betracht ziehen. Wo immer möglich, werden dabei die Ansichten der Anwender sowie generell der Betroffenen von Rechtsakten berücksichtigt werden. Die Prüfung wird sich auf Vorschläge konzentrieren, die vor dem 1. Januar 2004 angenommen worden sind, insbesondere auf solche,

C. Vereinfachung bestehender EU-Rechtsvorschriften

Im Februar 2003 hat die Kommission einen Aktionsrahmen zur Verminderung des Umfangs des gemeinschaftlichen Besitzstandes auf den Weg gebracht, um die Rechtsvorschriften besser zugänglich zu machen und das geltende Recht zu vereinfachen. Auf dieser Grundlage hat die Kommission ein rollierendes Programm zur Vereinfachung13 entwickelt und ungefähr 30 Initiativen vorgestellt, die für Wirtschaftsteilnehmer, Bürger und einzelstaatliche Verwaltungen zu Vereinfachungen führen werden. In der Interinstitutionellen Vereinbarung "Verbesserung der Rechtsetzung" haben die Organe die Bedeutung anerkannt, die der Vereinfachung des bestehenden EU-Rechts unter Wahrung der Substanz der Gemeinschaftspolitik zukommt.

Auf Anregungen der Mitgliedstaaten hin, EU-Rechtsvorschriften zu ermitteln, die von einer Vereinfachung profitieren könnten, beschloss der Rat Wettbewerbsfähigkeit im November 2004 eine Prioritätenliste von ungefähr 20 (nach 15 Prioritäten geordneten) Rechtsvorschriften. Die Kommission hat bereits zu drei Rat durchgeführt, auf Vorschlag der Kommission. Insgesamt begrüßten die Mitgliedsstaaten diesen der Prioritäten Vorschläge gemacht und beabsichtigt, sich auch zu den anderen schnellstmöglich zu äußern. Die Kommission wird zu prüfen versuchen, ob zusätzliche Rechtsetzungsmaßnahmen unter den vom Rat akzeptierten Vorschlägen der Mitgliedstaaten ermittelt werden können, die noch nicht auf dieser Prioritätenliste standen.

Den Beitrag besserer Rechtsetzung zu Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern heißt aber auch zu bewerten, inwiefern EU-Rechtsvorschriften noch relevant und verhältnismäßig sind, und insbesondere zu erwägen, wie sie sich tatsächlich in den Mitgliedstaaten insgesamt auswirken, wenn diese die EU-Rechtsvorschriften umsetzen und anwenden. Die Kommission schlägt folgende Maßnahmen vor:

3. FÖRDERUNG besserer Rechtsetzung auf Ebene der Mitgliedstaaten

A. Bessere Rechtsetzung in den Mitgliedstaaten

Indem sie die Verbindung zwischen besserer Regulierung als Vorbedingungen für höheres Wachstum sowie mehr und bessere Arbeitsplätze anerkennt, hat die Kommission bereits vorgeschlagen, dass "bessere Rechtsetzung" Teil der nationalen "Lissabon"-Programme wird, und empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten über ihre gegenwärtigen und für die Zukunft beabsichtigten Tätigkeiten berichten. Fortschritten in diesem Bereich wird die Kommission im Zuge ihrer Bewertung von Wirtschaftsreformen in der Union große Bedeutung beimessen und über diese Angelegenheit in ihrem jährlichen Fortschrittsbericht im Rahmen der vorgeschlagenen neuen Struktur des Regierens der Lissabon-Strategie berichten.

Bessere Rechtsetzung ist aber nicht ausschließlich Angelegenheit der Europäischen Union. Allein durch Maßnahmen auf EU-Ebene lässt sie sich nicht verwirklichen. In einigen Mitgliedstaaten wurden Gesetzesvorschläge bereits auf ihre Auswirkungen hin beurteilt, in anderen ist dies jedoch nicht der Fall. Die Kommission empfiehlt, dass alle Mitgliedstaaten nationale Strategien für bessere Rechtsetzung und insbesondere Folgenabschätzungssysteme für die integrierte Bewertung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und Umweltfolgen erstellen und die dazu erforderliche Infrastruktur in Abhängigkeit von den nationalen Gegebenheiten schaffen. Derartige nationale Systeme würden es ermöglichen, die gesamten Auswirkungen neuer Rechtsetzungsvorschläge angemessen berücksichtigen zu können, einschließlich ihrer Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit, wie es im Lissabon-Aktionsplan15 gefordert wird. Darüber hinaus sind sektorale Umfragen auf einzelstaatlicher Ebene nützliche Hilfsmittel zur Verbesserung der Qualität bestehender nationaler Rechtsvorschriften, damit sie eine wettbewerbsorientierte Ausrichtung erhalten, ohne dass eigentliche politisches Ziel der Vorschrift aufgegeben wird16. Die Kommission wird es den Mitgliedstaaten nahe legen, Folgenabschätzungen mit einer ähnlichen Reichweite anzustreben, wie sie die integrierte Folgenabschätzung der Kommission aufweist. Bei der Formulierung neuer nationaler Rechtsvorschriften werden die Mitgliedstaaten ersucht, soweit wie möglich zu berücksichtigen, welche Folgen die Rechtsvorschrift auf dem Binnenmarkt und für andere Mitgliedstaaten hat.

B. Vereinfachung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften

Die Vereinfachung nationaler Maßnahmen ist Aufgabe der Mitgliedstaaten. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, Vereinfachungsprogramme und zu ihrer Unterstützung an die nationalen Gegebenheiten angepasste Infrastrukturen zu schaffen. Der Austausch bewährter Praktiken und die gegenseitige Begutachtung zu diesem Thema werden dringend empfohlen. Die Kommission wird auch dann auf Vereinfachung dringen, wenn es darum geht, nationale Umsetzungsmaßnahmen zu prüfen, insbesondere bei der Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft, Vertragsverstoßverfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag und der Notifizierung neuer technischer Verordnungen nach Richtlinie 98/34/EG17.

In harmonisierten Bereichen wird das Verfahren des vorbeugenden Gesprächs zwischen den Kommissionsdienststellen und den Mitgliedstaaten1weiter ausgebaut, um die rechtzeitige und korrekte Umsetzung von Richtlinien zu verbessern und "Übererfüllung" zu vermeiden (d.h. die Einführung von Verfahren, die sich nicht automatisch aus der Richtlinie ergeben), um zu erörtern, wie Maßnahmen dort, wo solche Probleme wahrscheinlich auftreten werden, am besten umgesetzt werden können.

In nicht harmonisierten Bereichen sollen zwar einerseits Bestimmungen beseitigt werden, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen oder stehen würden, während andererseits die Verfahren und vorbeugenden Kontrollen der Richtlinie 98/34/EG zur Verbesserung der Qualitäten nationaler Regelungsmaßnahmen beitragen dürften, und zwar hinsichtlich einer verbesserten Transparenz, Verständlichkeit und Effizienz. Im Bereich des freien Güterverkehrs ermöglichen sie es der Kommission sicherzustellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften es den Wirtschaftsteilnehmern erlauben, die Vorteile der gegenseitigen Anerkennung19 auch tatsächlich zu nutzen.

Die Transparenz des Notifizierungsverfahrens der Richtlinie 98/34/EG20 erlaubt ein Eingreifen nicht nur der Kommission oder anderen Mitgliedstaaten, sondern auch allen anderen Betroffenen. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten ermutigen, ihre Ansichten über bereits angenommene Vorschriften sowie über beste Verfahren und Regelungsansätze auszutauschen. In Sektoren, die (in enger Abhängigkeit vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt) erstmals reguliert werden, wird die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie ausdehnen, um auf die Entwicklung nationaler Regeln Einfluss zu nehmen. Dadurch ließe sich das Subsidiaritätsprinzip konsequenter anwenden, nationale Bestimmungen könnten verbessert und klarere Anzeichen für bestehenden Harmonisierungsbedarf ermittelt werden .

4. BERATUNG durch Experten für Regulierung und durch die Betroffenen Parteien

Um die Erarbeitung von Maßnahmen für eine bessere Rechtsetzung sowohl auf nationaler wie auch auf EU-Ebene zu erleichtern wird die Kommission im Laufe des Jahres 2005 eine Gruppe von hochrangigen nationalen Rechtsetzungssachverständigen einsetzen.. Diese Gruppe wird den Auftrag erhalten, die Kommission in allgemeinen Fragen der Rechtsetzung zu beraten, .und dabei alle relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, einschließlich von Fragen der Umsetzung und des Vollzugs (da ja die Rechtvorschriften zumeist auf Ebene der Mitgliedstaaten vollzogen werden). Die Gruppe soll sowohl Rechtsvorschriften der EU als auch der Einzelstaaten untersuchen und könnte daher eine effiziente Schnittstelle zwischen der Kommission und maßgeblichen staatlichen Behörden darstellen. Ihre Aufgabe wird es sein, das Regelungsumfeld für Unternehmen, Verbraucher, Industrie, die Sozialpartner und überhaupt für die Bürger zu verbessern, so dass soziale und Umwelt-Zielsetzungen kostengünstig erfüllt und Beiträge zur Verbreitung bester Verfahren und von Knowhow über Belange der besseren Rechtsetzung innerhalb der EU geleistet werden können.

Mit dieser hochrangigen Gruppe wird die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten stärken, indem sie diese bei ihren Initiativen zur Förderung der Umsetzung besserer Rechtsvorschriften in den Einzelstaaten unterstützt (insbesondere Indikatoren über die Regulierungsqualität und gegenseitige Begutachtung der Fähigkeiten in Mitgliedstaaten, das Regelungswesen zu steuern)., Hierdurch wird sich die Qualität der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften auf Ebene der Mitgliedstaaten verbessern, z.B. durch eine gemeinsame Untersuchung, inwiefern EU-Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten bei der Umsetzung "übererfüllt" werden )d.h. durch die Einführung von Anforderungen oder Verfahren bei der Umsetzung einer EU-Rechtsvorschrift, die diese Rechtsvorschrift gar nicht vorsieht.

Die Kommission möchte in dieser Gruppe die Entwicklung eines kohärenten Satzes gemeinsamer Indikatoren erörtern, um mit ihnen den Fortschritt bei der Qualität des Regelungsumfelds sowohl auf EU-Ebene als auch in den Mitgliedstaaten selbst als Grundlage für einen Leistungsvergleich zu beobachten. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten nahe legen, solche Indikatoren zu benutzen, damit sie im Rahmen ihrer nationalen Lissabon-Programme Zielvorgaben und Prioritäten für ihre verbesserten Regulierungsprogramme in den nächsten Jahren festlegen. In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Kommission auch, mit den Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Vergleichbarkeit und Komptabilität zwischen nationalen Programmen zusammenzuarbeiten.

Ein weiteres, von dem ersten unabhängiges Netz soll eingesetzt werden, um die Kommission zu beraten; ihr werden Fachleute für Fragen der besseren Rechtsetzung angehören, darunter Wissenschaftler und Praktiker aus den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt. Bei ihr kann die Kommmission in fachlichen Fragen externen Sachverstand und Rat einholen. Sie wird von Fall zu Fall beauftragt werden, zur wissenschaftlichen Stringenz der für bestimmte Folgenabschätzungen gewählten Methodik beratend Stellung zu nehmen. Dadurch wird sie der Kommission eine bessere Grundlage für die Entscheidung bereitstellen, welche Gestalt und Reichweite ihre Folgenabschätzung haben soll.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass diese Gruppe zu allgemeinen Themen und zur Methodik beratend tätig werden sollen, aber keine zusätzliche Ebene darstellen, auf der etwa einzelne Entwürfe von Vorschlägen für Rechtsvorschriften systematisch geprüft würden.

Jedes Kommissionsmitglied wird auf der Internetseite zu seinem Verantwortungsbereich einen öffentlichen Zugang zur besseren Rechtssetzung schaffen. Dieser wird den Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen, und den Bürgern die Möglichkeit geben, Verwaltungslasten zu identifizieren, die sich durch Gesetzgebung in ihrem Verantwortungsbereich ergeben, so dass dies entsprechend berücksichtigt werden kann. Diese Zugänge werden auf der Startinternetseite der Kommission beworben werden.

5. Schlussfolgerung

Es ist im Interesse der öffentlichen Stellen, der Unternehmen, der Bürger und der Sozialpartner, dass Märkte und Unternehmen effizient funktionieren. Ihr Funktionieren hängt mehr und mehr von dem Regelungsumfeld ab, in dem sie tätig sind. Europäische Rechtsetzung findet statt in Bereichen gemeinsamer Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten (z.B. Binnenmarkt, Sozial- und Umweltpolitik, Verbraucherschutz) oder in Bereichen, wo sie eher die Aufgabe hat, nationale Maßnahmen zu koordinieren und zu ergänzen (zum Beispiel bei der Gesundheits - und der Industriepolitik). Daher müssen Initiativen für bessere Rechtsetzung auf allen Ebenen der Verwaltung verbessert werden, und den Mitgliedstaaten kommt eine wesentliche Verantwortung dabei zu, eine bessere Rechtsetzung im den Bereichen zu fördern, in denen es um die europäische Wettbewerbsfähigkeit geht.

Angesichts dessen wird die Kommission

Anhänge

Anhang 1

Überblick über die auf EU-Ebene durchgeführten Massnahmen zur Verbesserung der Rechtsetzung

Während der vergangenen vier Jahre hat die EU eine breit angelegte Strategie zur Verbesserung des Regelungsumfelds verfolgt mit dem Ziel, zum Wohle der Bürger ein wirksameres, effizienteres und transparenteres Regulierungssystem zu schaffen und dadurch Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Als erstes haben die EU-Organe die erforderlichen Schritte unternommen, um die Bestimmungen der 1997 von den Staats- und Regierungschefs auf der Regierungskonferenz in Amsterdam angenommenen Erklärung Nr. 39 zu erfüllen. In der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften legten sie Orientierungshilfen für die Abfassung von Rechtstexten fest. Sie stellten die Anwendung dieser Leitlinien sicher, indem sie, wie in der Erklärung Nr. 39 verlangt, die hierfür notwendigen internen organisatorischen Maßnahmen ergriffen. Ein praktischer Leitfaden zur Abfassung von Rechtsvorschriften wurde in mehreren Amtssprachen auf breiter Basis all denjenigen zur Verfügung gestellt, die innerhalb und außerhalb der EU-Organe mit der Erstellung von Rechtstexten befasst sind. Insbesondere wurden die internen Verfahren in der Kommission so umgestaltet, dass die Mitarbeiter des Juristischen Dienstes in die Lage versetzt wurden, die Qualität einer vorgeschlagenen Rechtsvorschrift bereits in einem frühen Stadium zu verbessern, indem sie die Rechtmäßigkeit der Vorlage und die Einhaltung der Formvorschriften prüfen, die Bestimmungen klar und richtig strukturieren und den Entwurf redaktionell überarbeiten. Der Juristische Dienst bietet den Mitarbeitern anderer Kommissionsdienststellen Fortbildungsveranstaltungen zur Abfassung von Rechtstexten an und organisiert Seminare zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit von Qualität bei der Rechtsetzung. Auch die Übersetzungsdienste spielen eine Rolle bei der Anfertigung der Originalfassungen von Rechtsvorschriften, indem sie für klare, eindeutige Formulierungen und eine kohärente Terminologie sorgen.

In einer breiteren Perspektive, die sich an den Reaktionen auf das Weißbuch der Kommission über "Europäisches Regieren"21 orientierte und dabei auch die Empfehlungen der Gruppe hochrangiger Sachverständiger, der so genannten "Mandelkern-Gruppe"22, berücksichtigte, schlug die Kommission im Juni 2002 einen umfassenden Aktionsplan zur "Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds"23 vor. Der Aktionsplan stand im Einklang mit dem auf dem Europäischen Rat in Göteborg gesetzten Ziel, dass "die politischen Entscheidungsträger feststellen müssen, welche Auswirkungen - positive wie negative - ihre Politik auf andere Politikbereiche haben kann; in der Folge müssen diese berücksichtigt werden. Eine sorgfältige Beurteilung aller Auswirkungen, die ein Politikvorschlag haben kann, muss eine Einschätzung der wirtschaftlichen, umweltpolitischen und sozialen Konsequenzen innerhalb und außerhalb der EU beinhalten"24. Der Aktionsplan stellt höchst umfassende und ehrgeizige Bemühungen zur Verwirklichung dieser Ziele dar.

Um neue Rechtsvorschriften von hoher Qualität sicherzustellen, wurde eine neues Folgenabschätzungssystem eingeführt, das alle früheren, auf einzelne Bereiche beschränkten Folgenabschätzungen integrierte und ersetzte, da sich gezeigt hatte, dass nicht integrierte Analysen die Qualität der politischen Entscheidungsfindung nur in geringem Maße beeinflussen können. Nach dem neuen System muss die Kommission die wahrscheinlichen wirtschaftlichen (einschließlich Wettbewerbsfähigkeit), ökologischen und sozialen Auswirkungen ihrer Vorschläge systematisch und unter gleichen Bedingungen bewerten und auf mögliche Zielkonflikte hinweisen. Das neue Folgenabschätzungssystem soll der Kommission dabei helfen, die Qualität und Transparenz ihrer Vorschläge zu verbessern und ausgewogene Lösungen zu finden, die mit den politischen Zielsetzungen der Gemeinschaft im Einklang stehen. Gründlichkeit und Umfang der Folgenabschätzung unterliegen dem Grundsatz der proportionalen Analyse, nach dem mehr Folgenabschätzungsmittel für diejenigen Vorschläge bereitgestellt werden, von denen die stärksten Auswirkungen zu erwarten sind. Die Transparenz wird durch die Veröffentlichung von Folgenabschätzungs-Fahrplänen sichergestellt, die die vorläufige Angabe der wichtigsten zu bewertenden Bereiche und die Zeitplanung der nachfolgenden Analysen enthalten. Instrumente, die alternative Rechtsetzungskonzepte beinhalten, wie Koregulierung oder Selbstregulierung, müssen bei der Prüfung von Optionen berücksichtigt werden.

Seit der Einführung des Systems Anfang 2003 wurden mehr als 50 ausführliche Folgenabschätzungen zu Vorschlägen abgeschlossen. Im Jahr 2005 wird zu allen Initiativen im Rahmen des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Kommission25 (rund 100) eine Folgenabschätzung angefertigt werden.

Einen integralen Bestandteil des Folgenabschätzungsverfahrens bilden die von der Kommission verabschiedeten26 "Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien." Diese Mindeststandards sollen die Transparenz erhöhen, die Konsultationsverfahren erweitern und die Verbesserung von Information, Beteiligung und Dialog sicherstellen. Ferner hat die Kommission Leitlinien für die Einholung und Nutzung von Expertenwissen angenommen, um effizientes Fachwissen in die politische Entscheidungsfindung einzubringen und zu gewährleisten, dass die Art und Weise, wie die Kommission externes Wissen nutzt, transparent ist27.

Anfang 2005 wurde auf Initiative der Kommission eine Pilotphase eingeleitet, in der ein gemeinsames Konzept zur Messung von Verwaltungskosten entwickelt werden soll. Mit den Ergebnissen der Pilotphase wird für Ende 2005 gerechnet. Nach der Bewertung dieser Ergebnisse wird die Kommission darüber entscheiden, ob und wie das Konzept am besten in das Folgenabschätzungsverfahren eingebunden werden kann, und prüfen, wie es für die Vereinfachung bestehender Rechtsvorschriften genutzt werden könnte.

Um das Regelungsumfeld rationeller und einfacher zu gestalten, hat die Kommission 2003 ein ehrgeiziges Programm28 zur Aktualisierung und Vereinfachung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften auf den Weg gebracht. Sein Ziel ist es, sowohl Inhalt als auch Umfang der EU-Rechtsvorschriften zu straffen (durch Konsolidierung, Kodifizierung und Streichung veralteter Vorschriften) und die Organisation und Präsentation des Acquis verlässlicher und benutzerfreundlicher zu gestalten. Seit Februar 2003 hat die Kommission 30 Vorschläge mit Vereinfachungsauswirkungen vorgelegt, von denen zehn angenommen wurden und die übrigen noch dem Europäischen Parlament und dem Rat vorliegen. Das Ziel der Prodi-Kommission, den Umfang des Acquis communautaire bis 2005 um 25 % zu verringern, wurde nicht erreicht, in erster Linie weil sich das Kodifizierungsprogramm durch Engpässe bei der Übersetzungskapazität in den neuen Mitgliedstaaten verzögerte. In den vergangenen Jahren kam es mehrfach zur Zurückziehung vorliegender Vorschläge, die nicht mehr aktuell waren, durch die Kommission (2004 wurden rund 100 Vorschläge, über die noch nicht entschieden war, zurückgezogen). Auch für 2005-2009 beabsichtigt die Kommission, jedes Jahr solche Zurückziehungen vorzunehmen.

Eine Priorität der Kommission ist außerdem die bessere Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten. In einer Mitteilung von 2002 hat sie einen Aktionsplan über eine engagiertere Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zur Verringerung von Zahl und Schwere der Fälle aufgestellt.

In der Erkenntnis, dass Anstrengungen zur Verbesserung des Regelungsumfelds während des gesamten Rechtsetzungsprozesses unternommen werden müssen, schlossen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission im Dezember 2003 eine Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung. Ihre wichtigsten Elemente sind die Verbesserung der interinstitutionellen Koordinierung und Transparenz29, gemeinsame Definitionen30 und abgestimmte Bedingungen für die Verwendung alternativer Rechtsinstrumente wie "Koregulierung" und "Selbstregulierung"; verstärkter Einsatz von Folgenabschätzungen im gemeinschaftlichen Entscheidungsprozess und die Verpflichtung zur Festsetzung einer bindenden Frist für die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht31.

Anhang 2

Gesamtbewertung der Verwirklichung einer besseren Rechtsetzung in den Mitgliedstaaten

Viele Mitgliedstaaten haben Initiativen zu Reformen im Rechtsetzungsbereich eingeleitet. Die hierüber vorliegenden Informationen beruhen überwiegend auf der eigenen Einschätzung der Mitgliedstaaten und sind recht unvollständig; sie müssen daher durch unabhängige Bewertungen und/oder Evaluierungen durch Fachkollegen ("peer reviews") ergänzt werden. Die nachfolgende Tabelle ist dem Bericht über die Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union32 entnommen. Sie zeigt, dass eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten (20) bereits irgendein Programm für bessere Rechtsetzung entwickelt hat, das in sehr vielen Fällen die obligatorische Folgenabschätzung für neue Rechtsvorschriften (14) und die Konsultation der Betroffenen (14) beinhaltet. Es ist indessen nicht klar, in welchem Umfang diese Maßnahmen integrierte Bewertungen von wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen darstellen und ob sie auch tatsächlich in der Praxis durchgeführt werden oder nur auf dem Papier stehen. Außerdem könnten einige Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben, die in der Tabelle noch nicht berücksichtigt sind.

In den zehn neuen Mitgliedstaaten läuft gegenwärtig ein gemeinsames Vorhaben von EU und OECD: das Projekt SIGMA (Support for Improvement in Governance and Management - Programm zur Unterstützung der Verbesserung des Regierungs- und Verwaltungssystems). Ziel des Projekts ist die Förderung und Verbesserung der Entwicklung und Umsetzung von Verfahren zur besseren Rechtsetzung in diesen Ländern. Das Vorhaben umfasst eine allgemeine "peer review" zur Untersuchung der institutionellen Rahmenbedingungen in den neuen Mitgliedstaaten, zur Feststellung des Stands der Einführung, Entwicklung und praktischen Anwendung von Verfahren zur besseren Rechtsetzung sowie zur Ermittlung möglicher Probleme und Lücken. Mit dem Abschluss der "peer reviews" wird für Ende 2005 gerechnet.

Hinweis:
vgl. AE-Nr. 022084,
Drucksache 917/04 (PDF) = AE-Nr. 043278 und
Drucksache 218/05 (PDF) = AE-Nr. 050836
1 In Kürze wird die Kommission eine Mitteilung vorlegen, in der sie die Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans von 2002 - KOM (2002) 278 vom 5.6.2002 - darlegt.
2 KOM (2005) 24 vom 2.2.2005.
3 KOM (2002) 278 vom 5.6.2002.
4 ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. l.
5 "Soft law"-Instrumente (nicht bindende Dokumente) stehen für Koregulierung und Selbstregulierung.
6 Zu den anfänglichen vier Mitgliedstaaten Irland, Niederlande, Luxemburg und Vereinigtes Königreich stießen Österreich und Finnland hinzu, die im Jahr 2006 den Vorsitz inne haben.
7 Für Rechtsakte im Rahmen der Durchführungsbefugnisse der Kommission (beispielsweise Wettbewerbsentscheidungen oder Rechtsakte mit kommissionsinternem Geltungsbereich) wird normalerweise keine Folgenabschätzung durchgeführt.
8 http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/impact/practice.htm
9 Rat (Wirtschaft und Finanzen) vom 21. Oktober 2004 und Europäischer Rat vom 4. und 5. November 2004.
10 Siehe SEK(2005) 175. Zu den Pilotprojekten werden Bereiche wie Statistik und Bauprodukte gehören.
11 Abl. C 321 vom 31.12.2003, S. 4, Punkt 30.
12 Die erste dieser Folgenabschätzungen wurde 2004 für die Änderung der Batterie-Richtlinie durch den Pilotvorschlag, der 2005 von der luxemburgischen Ratspräsidentschaft formal bewertet werden wird.
13 "Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis comunautaire" - KOM (2003) 71 vom 11.2.2003.
14 Der im Februar 2003 von der Kommission auf den Weg gebrachte Aktionsrahmen ist Ende 2004 ausgelaufen, so dass für die künftigen Vereinfachungsarbeiten der Kommission neue Leitlinien festgelegt werden müssen.
15 Siehe Seite 14 im Dokument SEK(2005) 192, der der Halbzeit-Bilanz der Lissabon-Strategie beigefügt wurde (siehe oben, Fußnote 2).
16 Idem.
17 Gemäß Richtlinie 98/34/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Entwürfe aller neuen technischen Vorschriften über Produkte und Dienstleistungen der Informationsgesellschaft im nicht harmonisierten Bereich zu übermitteln. Dadurch soll in diesen Sektoren die Einführung neuer Hindernisse für den Binnenmarkt verhindert werden. Es ist geplant, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf weitere Dienstleistungen auszudehnen.
18 "Bessere Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts" - KOM (2002) 725 vom 16.5.2003.
19 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung - bei dem unterstellt wird, dass ein in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes oder in Verkehr gebrachtes Erzeugnis auch in allen anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden kann - ist besonders dazu geeignet, Hindernisse für den freien Warenverkehr zu beseitigen, die sich aus Abweichungen zwischen den Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten ergeben. Dies gilt für nationale Regeln im nicht harmonisierten Bereich ebenso wie im harmonisierten Bereich, wenn die Umsetzungsregeln über die Mindestanforderungen von Gemeinschaftsrichtlinien hinausgehen, ohne dass dies eine unzulässige Abweichung darstellt.
20 Diese Rechtsvorschrift sieht ein "Transparenzverfahren" vor, bei dem die Kommission und die Mitgliedstaaten von einem Mitgliedstaat mitgeteilte Entwürfe technischer Vorschriften prüfen können, bevor sie in Kraft treten , um festzustellen, ob ggfs. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vertrags vorliegen oder neue Hindernisse im Binnenmarkt errichtet werden.
21 KOM (2001) 727 vom 5.12.2001.
22 Angenommen im November 2001. Siehe http://ue.eu.int/pressData/en/misc/DOC.68853.pdf
23 KOM (2002) 278 vom 5.6.2002.
24 Nachhaltigkeit in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung
25 Rechtsakte, die unter die Durchführungsbefugnisse der Kommission fallen (zum Beispiel Entscheidungen in Wettbewerbsfragen oder Rechtsakte mit einem rein kommissionsinternen Anwendungsbereich), unterliegen normalerweise nicht der Folgenabschätzung.
26 KOM (2002) 704 vom 11.12.2002.
27 KOM (2002) 713 vom 11.12.2002: Mitteilung über die Einholung und Nutzung von Expertenwissen; Grundsätze und Leitlinien - "Eine bessere Wissensgrundlage für eine bessere Politik".
28 "Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire" - KOM (2003) 71 vom 11.2.2003.
29 Die drei Institutionen werden ihre Koordinierung durch Abstimmung ihrer jeweiligen jährlichen Legislativagenden verbessern mit dem Ziel, sich auf ein gemeinsames jährliches Programm zu einigen.
30 Die Interinstitutionelle Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" enthält folgende Definitionen: Koregulierung: "der Mechanismus , durch den ein gemeinschaftlicher Rechtsakt die Verwirklichung der von der Rechtsetzungsbehörde festgelegten Ziele den in dem betreffenden Bereich anerkannten Parteien überträgt (insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, den Sozialpartnern, den Nichtregierungsorganisationen oder den Verbänden)"; Selbstregulierung: "die Möglichkeit , dass Wirtschaftsteilnehmer, Sozialpartner, Nichtregierungsorganisationen oder Verbände untereinander und für sich gemeinsame Leitlinien auf europäischer Ebene (unter anderem Verhaltenskodizes oder sektorale Vereinbarungen) annehmen." Die Vereinbarungen der Sozialpartner (Artikel 138 und 139 EGV) und die Standardisierung nach dem "Neuen Ansatz" sind von dieser Vereinbarung nicht betroffen.
31 Alle Richtlinien sollten eine Umsetzungsfrist enthalten; diese sollte möglichst kurz sein und in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten.
32 Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Bericht über die Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - SEK(2005) 167 vom 8.2.2005, S. 36.
33 Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Bericht über die Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - SEK(2005) 167 vom 8.2.2005, S. 36.