Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Einfuhr, der Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen
(Robbenerzeugnisse-Verbotsgesetz - RobErzVerbG)

Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf ein wichtiges Thema des Tierschutzes aufgegriffen wird.

Allerdings verweist der Bundesrat auf den aktuellen Beschluss des Europäischen Parlamentes vom 5. Mai 2009, mit dem es die "Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen" verabschiedet hat. Die Verordnung nimmt inhaltlich das Anliegen des Gesetzentwurfes voll auf und fasst insbesondere die Ausnahmetatbestände enger.

Im Hinblick darauf, dass die EU-Verordnung zum 1. Januar 2010 in Kraft treten soll, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, den Gesetzentwurf nicht weiter zu verfolgen, und stattdessen die EU-Vorgaben schnellstmöglich ohne Abstriche umzusetzen.

2. Zur Übertragung der Zuständigkeiten bezüglich der Überwachung und Durchsetzung der Kontrolle der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Verbringens

Der Bundesrat hat erhebliche Bedenken gegen die Übertragung der Zuständigkeiten bezüglich der Überwachung und Durchsetzung der Kontrolle der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Verbringens auf die Länder. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den § 4 Absatz 1 RobErzVerbG oder eine entsprechende Regelung in Umsetzung der EU-Verordnung dahingehend zu überarbeiten, dass entsprechend der Regelung im Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen die Zuständigkeit einer Bundesverwaltung hierfür gegeben ist.

Begründung

Es wird für sachgerecht erachtet, die Regelung der Zuständigkeiten zur Einfuhr und zum innergemeinschaftlichen Verbringen dem Gesetz zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen anzugleichen und die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.