Beschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 111. Sitzung am 26. Mai 2011 zu dem von ihm verabschiedeten Zweiten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften - Drucksachen 17/4984, 17/5392, 17/5953 (neu) - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe c der Beschlussempfehlung auf Drucksache 17/5953 (neu) angenommen.

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Vorgänge um mit Dioxin belastetes Futtermittel haben Anfang dieses Jahres zu einer Verunsicherung in der Bevölkerung im Hinblick auf sichere Futtermittel und Lebensmittel geführt. Als Folge dieser Vorgänge hat das Bundeskabinett den von Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgelegten Aktionsplan Verbraucherschutz in der Futtermittelkette zustimmend zur Kenntnis genommen. Dieser Aktionsplan ist Ausgangspunkt für mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vorgesehenen Änderungen.

In erster Linie sind nach dem Konzept der lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften sowohl auf der Ebene der EU als auch der Ebene der Mitgliedstaaten der EU die Futtermittelunternehmer und die Lebensmittelunternehmer verantwortlich dafür, dass nur sichere Futtermittel und Lebensmittel in den Verkehr und damit bis zum Endverbraucher gelangen. Dies ist Ausdruck der Gewährleistung der bürgerlichen Freiheitsrechte, wie sie in den Grundrechten zum Ausdruck kommen.

Daneben haben aber auch die staatlichen Einrichtungen dazu beizutragen, dass die Futtermittel und Lebensmittel sicher sind. Diese Verantwortung nimmt zum einen der Gesetzgeber durch den Erlass der erforderlichen Vorschriften wahr.

Zu einem wesentlichen anderen Teil obliegt dies den für den Vollzug der Rechtsvorschriften zuständigen Behörden. Diese gewährleisten durch eine wirksame und angemessene Überwachungstätigkeit, dass die Vorschriften eingehalten werden. Teil dieser Gewährleistung ist es, durch administrative Maßnahmen gegen das Nichtbeachten der Vorschriften einzuschreiten; diese können bis zum Schließen einzelner Betriebe oder Unternehmen gehen. Der Verwaltungsvollzug der lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften hat daher den Vorrang vor allem anderen, da dadurch eine unmittelbare Reaktion auf das Fehlverhalten einzelner erfolgen kann. Neben die administrativen Vollzugsmaßnahmen treten - als letztes Mittel staatlicher Rechtsdurchsetzung - die strafrechtlichen Sanktionen des Staates, sei es in der Form der Kriminalstrafen, sei es in der Form der Ordnungswidrigkeiten. Dabei ist es neben einem der Tat adäquaten Straf- oder Bußgeldrahmen erforderlich, dass die Strafverfolgung rasch und wirksam erfolgt; denn dies ist ebenso wie die Höhe einer Sanktionsdrohung wesentlich für die beabsichtigte Prävention. Nur dann ist eine Straf- oder Bußgeldvorschrift effektiv, wenn sie auch angewandt werden kann und angewandt wird. Allein nur das Erhöhen einer Sanktionsdrohung bewirkt für sich genommen nichts.

II. Vor diesem Hintergrund bittet der Deutsche Bundestag: