Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte
(DIMRG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 112. Sitzung am 18. Juni 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe - Drucksache 18/5198 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD und den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG) - Drucksachen 18/4421 und 18/4893 - zusammengeführt und mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2, 4 und 5 stehen dem Deutschen Institut für Menschenrechte e.V. Mittel zur Verfügung, soweit sie im Haushaltsplan des Deutschen Bundestages etatisiert sind und die in den §§ 2 bis 7 genannten Mindestvoraussetzungen in der jeweiligen Satzung des Instituts erfüllt sind."

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 1 Absatz 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft."

Fristablauf: 10.07.15
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 124/15 (PDF)