Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des RuandaStrafgerichtshof-Gesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 112. Sitzung am 18. Juni 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/5255 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen - Drucksache 18/4347 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des RuandaStrafgerichtshof-Gesetzes".

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

3. Nach Artikel 3 werden die folgenden Artikel 4 und 5 eingefügt:

"Artikel 4
Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes

§ 1 Absatz 2 des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist

Artikel 5
Änderung des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes

§ 1 Absatz 2 des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 843), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist

Fristablauf: 10.07.15
Erster Durchgang: Drucksache. 024/15 (PDF)