Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes

897. Sitzung des Bundesrates am 15. Juni 2012

Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 25. Mai 2012 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 1 - neu - und bb2 - neu - (§ 11 Absatz 1 Satz 3a - neu - und 3b - neu -, Satz 4 TPG) und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummern 5 bis 7 - neu - TPG)

Artikel 1 Nummer 10 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Das in § 11 Absatz 1 Satz 1 TPG normierte Gebot der regionalen Zusammenarbeit sollte konkretisiert werden. Die bisher im Vertrag nach § 11 TPG enthaltene Verpflichtung der Koordinierungsstelle zur Bildung regionaler Untergliederungen wird wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung unmittelbar in das Gesetz aufgenommen. Zugleich werden die regionalen Untergliederungen gestärkt, indem ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung der operativen Aufgabenerledigung in ihrem jeweiligen regionalen Zuständigkeitsbereich grundsätzlich übertragen wird. Da die Strukturen im Krankenhaussektor regional stark differieren, bedarf es einer stärkeren Verlagerung von Kompetenzen auf die regionalen Untergliederungen, damit im operativen Bereich die notwendige Flexibilität erreicht wird, um die Organisation des Organspendeprozesses unter Berücksichtigung der jeweils spezifischen regionalen Gegebenheiten bestmöglich sicherzustellen.

Die vorgeschlagene Änderung sieht deshalb vor, dass den regionalen Untergliederungen zur grundsätzlich eigenverantwortlichen Aufgabenerledigung ein Regional-Budget, das mit entsprechender Budget- und Personalverantwortung verbunden ist, von der Koordinierungsstelle zugewiesen wird. Die näheren Einzelheiten der Organisationsstruktur, insbesondere die sachgerechte Austarierung der Kompetenzen zwischen regionalen Untergliederungen und überregionaler Koordinierungsstelle, sollen im Vertrag nach § 11 geregelt werden. Leitlinie hierbei ist, entsprechend dem vorgeschlagenen Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung durch die regionalen Untergliederungen, dass Zuständigkeiten der überregionalen Koordinierungsstelle nur dann begründet werden, wenn dadurch Dienstleistungen erst ermöglicht, verbessert oder verbilligt werden können, die von den regionalen Einheiten nicht in gleicher Weise oder nur zu höheren Kosten erbracht werden können.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Änderung in Buchstabe a.