Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 11. Mai 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung *

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom .... (BGBl. I S. ....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den .............
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Etwa 80% der weltweit hergestellten Leder werden mit Chromsalzen gegerbt. Die Belastungen von Bedarfsgegenständen mit Chrom(VI) sind durch geeignete Prozessführung und marktübliche Hilfsstoffe technisch vermeidbar.

Bei Hautkontakt kann Chrom(VI) sowohl irritativ/toxisch als auch allergisch verursachte Ekzeme hervorrufen. Die allergene Wirkung von Chrom(VI) kann zu einer lebenslang andauernden Sensibilisierung mit manifesten Kontaktekzemen führen. Gemessen an der Häufigkeit des Auftretens von Sensibilisierungen zählt Chrom(VI) zu den wichtigsten Allergenen. Ziel sollte es sein, sowohl die Sensibilisierungsrate in der Bevölkerung, als auch die Häufigkeit des Auftretens allergischer Reaktionen im Hinblick auf Kontaktallergien zu minimieren.

Klinische Daten zu Schutzhandschuhen weisen darauf hin, dass Konzentrationen von über 5 Milligramm Chrom(VI) pro kg Leder schmerzhafte und therapieresistente Dermatitiden verursachen können.

In persönlicher Schutzausrüstung (PSA), wie z.B. Arbeitshandschuhen, darf zur Vermeidung von Allergien Chrom(VI) nicht nachweisbar sein. Als analytische Nachweisgrenze in ISO 17075:2007 "Leder - Chemische Prüfungen - Bestimmung des Chrom(VI)-Gehalts" oder der DIN EN 420:2003 "Schutzhandschuhe - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren" sind 3 Milligramm Chrom(VI) je kg Leder angegeben.

Um eine allergische Erkrankung durch Chrom(VI) aus Bedarfsgegenständen aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen oder Spielwaren aus Leder zu vermeiden, soll nunmehr auch für diese Erzeugnisse - analog der Regelung für die PSA - vorgeschrieben werden, dass sie so herzustellen sind, dass Restgehalte an allergenem Chrom(VI) nicht nachweisbar sind.

Die Durchführung der Verordnung verursacht für den Bund keine Kosten.

Von den Ländern wurden folgende Kosten genannt:

Einmalige Kosten: ca. -
Jährliche Personalkosten: ca. 5.000 €
Jährliche Sachkosten: ca. 500 €

Den betroffenen Wirtschaftskreisen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, können durch die Neuregelung zusätzliche Kosten entstehen. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisänderungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Für Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, und für Spielwaren aus Leder wird vorgeschrieben dass Chrom (VI) in diesen Erzeugnissen mit der in der Amtlichen Sammlung nach § 64 LFGB beschriebenen Methode B 82.02-11 Stand 2008-10 nicht nachweisbar sein darf.

Zu Artikel 2

Regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 664:
Entwurf einer Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter