Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze

Punkt 20 der 947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie den Besonderheiten des konzerninternen Verleihs sowie der Arbeitnehmerüberlassung aus Gründen des Rationalisierungsschutzes - etwa durch Erweiterung der Ausnahmetatbestäns § 1 Absatz 3 AÜG - angemessen Rechnung getragen werden kann. Dies betrifft zum einen Fälle der Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz, wenn der Arbeitnehmer auch zum Zwecke der Überlassung eingestellt oder beschäftigt wird, aber eine Gleichstellung hinsichtlich aller wesentlichen Arbeitsbedingungen sichergestellt ist. Zum anderen geht es um Fälle der Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, wenn diese im Interesse des Arbeitnehmers zur Vermeidung oder wegen des Verzichts auf Entlassung erfolgt, und ein für den Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht.

Begründung:

Neben den bereits geregelten sowie neu vorgesehenen Ausnahmetatbeständen des § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 AÜG gibt es in der Praxis weitere Konstellationen, in denen eine Bindung an die Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes weder geboten noch sachgerecht ist:

In beiden Fällen dient die Überlassung dem Interesse der betroffenen Arbeitnehmer, ihr sozialer Schutz ist nicht gefährdet. Eine Bindung an die Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erschwert die Durchführung dieser Überlassungen und belastet sie mit Bürokratie, ist zur Sicherung eines angemessenen Schutzniveaus aber nicht erforderlich.