Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Siebte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Siebte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. April 2009
An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Siebte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2009
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung zur Verordnung

I. Allgemeines

Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt,

Änderungen, die nach Artikel 18 des Übereinkommens angenommen worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Diese Befugnis ist beschränkt auf Änderungen, die der Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der besonderen Beförderungsmittel dienen, die Art und Weise dieser Beförderungen betreffen oder Vorschriften über die Ausrüstung der besonderen Beförderungsmittel enthalten. Derartige Änderungen liegen vor. Die Änderungen der Anlagen 1 und 2 des ATP-Übereinkommens sind im Wesentlichen redaktioneller Natur und im Übrigen Anpassungen an europarechtliche Vorgaben oder von klarstellendem oder präzisierendem technischen Inhalt.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Mit der Verordnung werden die Voraussetzungen für das innerstaatliche Inkrafttreten der Änderungen geschaffen.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Die Absätze 2 und 3 regeln das Außerkrafttreten.

Nach Absatz 4 ist der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen nach Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe b des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung dieser Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Durch die Änderung der Anlagen 1 und 2 des ATP-Übereinkommens werden weder Kostenminderungen noch Kostensteigerungen für die Wirtschaft oder die Sozialen Sicherungssysteme bewirkt.

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Änderungen des ATP-Übereinkommens, verabschiedet in der sechzigsten und einundsechzigsten Sitzung, geändert in der zweiundsechzigsten Sitzung

(Übersetzung)

Auf Einspruch gegen die in ECE/TRANS/WP.11/214/Add.1 und Add.2 enthaltenen vorgeschlagenen Änderungen zum Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), wurde der Text dieser Vorschläge in Übereinstimmung mit Artikel 18 des ATP als nicht akzeptiert erachtet.

In ihrer 63. Sitzung hat die Arbeitsgruppe beschlossen, der Sektion Verträge der Vereinten Nationen zwecks Unterrichtung der Vertragsparteien nur diejenigen vorgeschlagenen Änderungen (enthalten in ECE/TRANS/WP.11/214/Add.1 und Add.2) wieder vorzulegen, gegen die nicht Einspruch erhoben wurde oder gegen die lediglich Einsprüche drucktechnischer Art erhoben wurden (siehe ECE/TRANS/WP.11/ 216, Absatz 19).

Nachfolgend werden die Änderungsvorschläge wiedergegeben:

Anlage 1

Ziffer 1


Ziffer 1 wird wie folgt geändert:
(Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Nach der Angabe "als 0,40 W/m2.K" werden die Wörter "und durch" angefügt.

Das Wort "Wanddicke" wird durch das Wort "Seitenwanddicke" ersetzt.

Folgender Satz wird gestrichen:

Die Fußnote "3) Tag des Inkrafttretens 15. Mai 1991" wird gestrichen.

Ziffer 2

Die Wörter "unter Verwendung der geeigneten Kühlmittel und Anlagen" werden gestrichen.

Die Wörter "Das Beförderungsmittel muss für das Kühlmittel ein oder mehrere Abteile, Gefäße oder Behälter besitzen. Diese Abteile, Gefäße oder Behälter müssen" werden durch die Wörter "Besitzt ein solches Beförderungsmittel ein oder mehrere Abteile, Gefäße oder Behälter für das Kühlmittel, so müssen diese" ersetzt.

Im letzten Satz werden die Wörter "k-Wert der Beförderungsmittel" durch die Wörter "k-Wert der Beförderungsmittel mit Kältespeicher" ersetzt.

Ziffer 4

Ziffer 4 wird wie folgt gefasst:

Ziffer 5

Ziffer 5 wird aufgehoben.

Anlage 1, Anhang 1

Ziffer 1

(Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Anlage 1, Anhang 2

Ziffer 1

Ziffer 1 wird wie folgt gefasst:

Ziffer 2

Der letzte Satz wird wie folgt gefasst:

Ziffer 3

Das Symbol "(θi)" wird durch das Symbol "(Ti)" ersetzt.

Ziffer 4

Das Symbol "(θe)" wird durch das Symbol "(Te)" ersetzt.

Am Ende des Buchstabens a wird das Wort "und" eingefügt.

Ziffer 5

Die Symbole "θi" und "θe" werden jeweils durch die Symbole "Ti" und "Te" ersetzt.

Ziffer 6

Das Zeichen "°C" wird dreimal durch das Zeichen "K" ersetzt.

(Die übrigen Änderungen betreffen nicht die deutsche Fassung.)

Ziffer 7

Die Wörter "Die Wirksamkeit der Wärmedämmung" werden durch die Wörter "Der k-Wert" und das Wort "geprüft" wird durch das Wort "gemessen" ersetzt.

Ziffer 9

Der erste Satz wird gestrichen.

Der zweite Satz wird wie folgt gefasst:

Ziffer 10

Die Wörter "(Widerstände und so weiter)" werden durch die Wörter "(Widerstände usw.)" ersetzt und die Angabe "2 °C" wird durch die Angabe "2 K" ersetzt.

(Die übrigen Änderungen betreffen nicht die deutsche Fassung.)

Ziffer 13

Die Angabe "2 °C" wird durch die Angabe "2 K" ersetzt.

Ziffer 15

Ziffer 15 wird aufgehoben.

Ziffer 17

Ziffer 17 wird wie folgt gefasst:

Ziffer 19

(Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Ziffer 20

Ziffer 20 wird wie folgt gefasst:

Ziffer 23

Die Angabe "2 °C" wird durch die Angabe "2 K" ersetzt.

Ziffer 25

Ziffer 25 wird aufgehoben.

Ziffer 30

Ziffer 30 wird aufgehoben.

(Diese Änderungsanweisung in der englischen Version betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Ziffer 32

Ziffer 32 wird wie folgt gefasst:

Ziffer 40

(Diese Änderung betrifft nur die englische Fassung.)

Ziffer 47

Der erste Satz wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

Ziffer 49

Unter Buchstabe a wird das Symbol "Δθ" durch das Symbol "ΔT" ersetzt und das Symbol "Δθ’" wird durch das Symbol "ΔT’" ersetzt.

Unter Buchstabe c wird das Zeichen "°C" durch das Zeichen "K" ersetzt.

(Die übrigen Änderungen betreffen nicht die deutsche Fassung.)

Ziffer 51

Ziffer 51 wird wie folgt gefasst:

"Bei Anbringung an einer Kalorimeterbox oder am wärmegedämmten Kasten eines Beförderungsmittels ist diese Leistung im Beharrungszustand:

Wo = Wj + U. ΔT

wobei

Ziffer 53

Am Ende des zweiten Absatzes werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "wobei der Strom des Kältemittels mit einer Genauigkeit von ± 3 % gemessen wird." angefügt.

Ziffer 54

Der erste Satz des Buchstabens e wird wie folgt gefasst:

Ziffer 55

Ziffer 55 wird wie folgt gefasst:

"Prüfbedingungen

Ziffer 56

(betrifft nur die französische Version)

Ziffer 57

Der letzte Satz wird wie folgt gefasst:

Ziffer 58

Nr. ii wird wie folgt gefasst:

Anlage 1, Anhang 4

Die folgenden Beförderungsmittel und Unterscheidungszeichen entfallen:

"Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, KlasseB FNB 1)"
"Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse C FNC 1)"
"Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse E FNE 1)"
"Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit normaler Wärmedämmung, Klasse F FNF 1)"


Die Fußnote "1) siehe Übergangsbestimmungen in Anlage 1, Ziffer 5" entfällt.
Das Beispiel am Ende dieses Anhangs wird durch das folgende Beispiel ersetzt:

Anlage 2, Anhang 1

Anlage 2, Anhang 1 wird wie folgt gefasst:

Änderungen des ATP-Übereinkommens, verabschiedet in der dreiundsechzigsten Sitzung

(Übersetzung)

Anlage 1, Anhang 1

Anlage 1, Anhang 1 Ziffer 6 wird wie folgt gefasst:

Eine Fußnote mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

Anlage 1, Anhang 2

Ziffer 29

In Buchstabe a wird eine neue Nummer i mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Die bisherigen Nummern i bis v werden zu den neuen Nummern ii bis vi.

Ziffer 49

Es wird ein neuer Buchstabe d mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Die bisherigen Buchstaben d und e werden zu den neuen Buchstaben e und f.

Ziffer 56

Ziffer 56 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

Muster Nr. 1 B

wird wie folgt geändert:

"[...]

Bauliche Besonderheiten des Kessels: 5)
Anzahl, Abmessungen und Beschreibung der Mannlöcher
Beschreibung der Mannlochdeckel
Anzahl, Abmessungen und Beschreibung der Entleervorrichtungen
Anzahl und Beschreibung der Kesselsattel
Zusatzeinrichtungen:

[...]"

Anlage 2

Ziffer 1, zweiter Absatz, erster Satz wird wie folgt gefasst:

Denkschrift

I. Allgemeines

Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP-Übereinkommen), regelt die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel in hierfür geeigneten Transportbehältnissen. In dem überwiegend technischen Regelwerk werden Prüfanforderungen an unterschiedliche Typen wärmegedämmter Beförderungsmittel (LKW, Sattelanhänger, Container, Güterwaggons etc.) und deren Kühl- oder Heizanlagen festgelegt. Ferner werden die Temperaturbedingungen für einzelne leicht verderbliche Lebensmittel beschrieben und, daraus abgeleitet, die Verwendung konkreter Typen von Beförderungsmitteln bei internationalen Transporten vorgeschrieben.

Nach Artikel 18 Absatz 1 des ATP-Übereinkommens kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Es obliegt sodann den anderen Vertragsparteien des ATP-Übereinkommens, innerhalb der Fristen des Artikels 18 zu entscheiden, ob sie diese Änderungen akzeptieren oder hiergegen Einspruch einlegen. Die hier in Rede stehenden Änderungen zu den Anlagen 1 und 2 wurden durch Zirkularnote des Generalsekretärs der Vereinten Nationen Nr. C.N. 138.2008 TREATIES-1 vom 6. März 2008 gegenüber den Vertragsstaaten des ATP bekannt gemacht.

II. Besonderer Teil

Die Änderungen vom 6. März 2008 beziehen sich auf die Anlagen 1 und 2 des ATP-Übereinkommens und gestalten sich wie folgt:

Änderungen des ATP-Übereinkommens, verabschiedet in der sechzigsten und einundsechzigsten Sitzung, geändert in der zweiundsechzigsten Sitzung:

"Die übrigen Änderungen führen zu keinen Änderungen der geltenden deutschen Fassung.

"Änderungen des ATP-Übereinkommens, verabschiedet in der dreiundsechzigsten Sitzung

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 889:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Siebte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter