Antrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(Kinderförderungsgesetz -KiföG)

Punkt 13 der 845. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2008

Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 69 Abs. 1, 2, 5 und 6 SGB VIII) und Nr. 27 (§ 102 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII)

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Kinderförderungsgesetz wird begrüßt. Damit wird der Rahmen bestimmt, bis 2013 eine bedarfsgerechte Versorgung der Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr sicherzustellen und ab 2013 für diese Altersgruppe einen Rechtsanspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertagesstätte oder in einer Tagespflegestelle zu gewährleisten.

Die in Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzentwurfs vorgesehene Änderung des § 69 SGB VIII steht jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einführung einer verbesserten Versorgung der Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahrs in Kindertagesstätten und Tagespflege. Nach der Begründung zu Ziffer 13 soll damit den Ergebnissen der Föderalismusreform Rechnung getragen werden. Die Föderalismusreform und die in ihrem Zuge erfolgten Änderungen des Grundgesetzes erfordern zurzeit jedoch keine derartige Regelung, denn gemäß Artikel 125a GG gelten die vor der Föderalismusreform erlassenen Vorschriften, für die der Bund keine Gesetzgebungskompetenz mehr hat, als Bundesrecht weiter. Bis zur Einführung eines Rechtsanspruchs auf Tagesbetreuung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr begründet der Bund keine Aufgaben, die von dieser Übergangsbestimmung nicht erfasst werden. So bedarf es bis dahin auch keiner Regelung, kraft derer die Länder vor dem Hintergrund des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7 GG festlegen, wer Träger von Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe ist.

Der Bundesrat spricht sich deshalb gegen eine Änderung des § 69 SGB VIII zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus und bittet, von einer Veränderung im Verhältnis von bundesrechtlicher zu landesrechtlicher Regelung bei der Bestimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abzusehen, bis die Übergangszeit des Aufbaus beendet sein wird. Bund und Länder benötigen die Zeit bis dahin, um die Folgen dieser Änderung für das gesamte Jugendhilfesystem abschätzen zu können.

Die Beibehaltung des § 69 SGB VIII für eine Übergangszeit ist auch deshalb erforderlich, weil mit einer Streichung des Absatzes 5 die bundesrechtliche Grundlage aufgehoben wird, kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege heranzuziehen. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, die landesrechtliche Möglichkeit der Verlagerung dieser Aufgaben auf die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, zu erhalten.