Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 1666 und weiterer Vorschriften

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 1666 und weiterer Vorschriften

Der Bayerische Ministerpräsident München, den 2. Mai 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident!

Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten

mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Abs. 1 GG im Bundestag einbringen möge.

Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Abs. 2 GOBR auf die Tagesordnung der 822. Sitzung am 19. Mai 2006 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Überdies teile ich Ihnen mit, dass die Bayerische Staatsregierung am 25. April 2006 beschossen hat, folgende Vorlage aus der Zeit vor der 15. Legislaturperiode für erledigt zu erklären: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 1666 und weiterer Vorschriften (BR-Drs. 645/98 ).


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edmund Stoiber

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 1666 und weiterer Vorschriften Vom ... (Einführung eines Erziehungsgesprächs vor dem Familiengericht mit den Personensorgeberechtigten und Verbesserung der Rechtsgrundlagen für die geschlossene Unterbringung Minderjähriger)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 70e Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

I. Das Instrumentarium des Entwurfs

Aktuelle Vorfälle an Schulen insbesondere in sozialen Brennpunkten zeigen die Notwendigkeit, den betroffenen Kindern und Jugendlichen, aber auch ihren oftmals erzieherisch überforderten Eltern frühzeitig eine am jeweiligen Einzelfall orientierte Hilfestellung bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen zu geben und deren Wahrnehmung auch durchsetzen zu können. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf durch eine Ergänzung und Präzisierung des § 1666 verschiedene Maßnahmen vor, die es dem Familiengericht insbesondere unterhalb der Schwelle des Entzugs der elterlichen Sorge ermöglichen, effektiv auf die Betroffenen einzuwirken.

Zentrales Instrument des Entwurfs ist ein familiengerichtliches Erziehungsgespräch, das bereits zur Aufklärung einer Kindeswohlgefährdung angeordnet werden kann. Erweist sich dabei ein Hilfebedarf, werden dem Jugendamt entsprechende Beratungs- und sonstige Leistungsangebote obliegen. Sind die Eltern bzw. Sorgeberechtigten nicht bereit hiervon Gebrauch zu machen, wird dem Gericht ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, eine entsprechende Weisung zu erteilen. Empirisch belegte Erfahrungen aus anderen Bereichen - z.B. der Trennungs- und Scheidungsberatung - zeigen, dass auch anfangs widerstrebende Eltern die ihnen auf nachdrückliche Empfehlung des Gerichts hin angenommene Beratung schließlich überwiegend positiv beurteilen.

Schließlich soll dem Gericht auch die Möglichkeit offen stehen, in geeigneten Fällen dem Minderjährigen selbst aus erzieherischen Gründen Weisungen zu erteilen. Folgt der Minderjährige einer Weisung nicht, kann das Gericht nötigenfalls die Eltern ihrerseits entsprechend anweisen, die Befolgung einer dem Kind erteilten Weisung zu gewährleisten.

Die Nichtbefolgung einer Weisung sowohl durch das Kind als auch durch die Eltern kann Anlass zur Prüfung weiterer Interventionsmöglichkeiten nach § 1666 sein. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle dürfte aber eine familiengerichtliche Weisung, die mit den Zwangsmitteln des § 33 FGG durchgesetzt werden kann, den gebotenen Eindruck hinterlassen und so den Zweck einer schnellen staatlichen Reaktion auf eine Kindeswohlgefährdung erfüllen.

II. Vermutung einer Kindeswohlgefährdung im Falle schwerer wiederholter Delinquenz oder Suchtmittelabhängigkeit

Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Jugendkriminalität - die Zahl der in den alten Ländern verurteilten Jugendlichen stieg zwischen 1999 und 2003 um 6,7 % an - soll der Entwurf klarstellen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls dann zu vermuten ist, wenn das Kind wiederholt in schwerwiegender Weise gegen Strafgesetze verstoßen hat. Gleiches soll gelten, wenn das Kind Anzeichen einer drohenden Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen Suchtmitteln erkennnen lässt. Bestimmte Rechtsfolgen sind mit dieser Vermutung nicht verbunden. Dem Gericht stehen auch in diesen Fällen, sofern die Vermutung nicht im Zuge der Amtsermittlung des Gerichts ausgeräumt wird, sämtliche auf der Grundlage des § 1666 möglichen Maßnahmen zur Verfügung.

Es bleibt der gerichtlichen Beurteilung vorbehalten, die im Einzelfall angemessene Maßnahme zu treffen.

Dieselbe Vermutung soll im Rahmen des § 1631b BGB für die Voraussetzungen gelten unter denen das Familiengericht einem Antrag des Personensorgeberechtigten auf Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung stattgeben kann. Dies bedeutet, dass das Gericht in den genannten Fällen einen Antrag eines Personensorgeberechtigten auf Erteilung einer Genehmigung nach § 1631b Satz 1 BGB nicht ohne weitere Ermittlungen ablehnen kann. Ein Automatismus zugunsten der Genehmigung einer Unterbringung ist damit aber nicht verbunden, da die Gesamtschau der vom Gericht mit sachverständiger Hilfe von Amts wegen zu ermittelnden Tatsachen ergeben kann, dass eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt.

III. Begutachtung bei freiheitsentziehender Unterbringung gemäß § 1631b BGB

Als ultima ratio muss jedoch im erzieherischen Interesse des Kindes auch eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung in Betracht gezogen werden. Hierzu sieht der Entwurf eine verfahrensrechtliche Verbesserung vor:

Für das Verfahren über die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Kindes nach § 1631b BGB gelten die Vorschriften über Unterbringungsmaßnahmen in §§ 70 ff. FGG. Durch das zum 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz wurden die früher maßgebenden Vorschriften - darunter auch § 64c FGG - aufgehoben und ein einheitliches Verfahren sowohl für die öffentlichrechtliche Unterbringung nach den Landesunterbringungsgesetzen als auch für die Genehmigung der privatrechtlichen Unterbringung durch den Betreuer oder den Personensorgeberechtigten eines Minderjährigen geschaffen.

Für alle genannten Verfahrenskonstellationen schreibt § 70e Abs. 1 FGG zwingend vor: Bei einer Unterbringunsmaßnahme hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, der den Betroffenen persönlich zu untersuchen oder zu befragen hat (Satz 1). Der Sachverständige soll in der Regel Arzt für Psychiatrie sein; in jedem Fall muss er Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein (Satz 2).

Diese Vorschrift ist bei der Unterbringung von Volljährigen - durch den Betreuer gemäß § 1906 Abs. 1 BGB oder öffentlichrechtlich aufgrund landesrechtlicher Unterbringungsgesetze bzw. PsychKG - uneingeschränkt sinnvoll da es hier stets um die Feststellung einer psychischen Erkrankung bzw. einer gesitigen oder seelischen Behinderung geht. Für die Unterbringung Minderjähriger erscheint die gesetzliche Anforderung an die Qualifikation des Gutachters nur dann angemessen, wenn der Sachverständige jugendpsychiatrische Fragen zu klären hat.

Für diejenigen Fälle des § 1631b BGB, in denen im Wesentlichen pädagogische oder psychologische Gesichtspunkte zu erörtern sind, soll § 70e Abs. 1 FGG dahingehend verändert werden, dass das Gutachten auch von einem Sachverständigen erstattet werden kann, der auf den Gebieten der Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik ausgewiesen ist. Es ist dann von dem zuständigen Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 12 FGG festzustellen, welchen fachlichen Anforderungen im konkreten Fall die Sachkunde des Gutachters genügen muss. Steht von Anfang an fest oder ergibt sich im Laufe des Verfahrens, dass der Betroffene jugendpsychiatrisch begutachtet werden muss wird das Gericht auf einen entsprechenden Facharzt zurückgreifen.

In den übrigen Fällen kämen auch Sachverständige anderer Fachrichtungen in Betracht. Dies können grundsätzlich auch Schulpsychologen oder Mitarbeiter von Erziehungsberatungsstellen sein.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches)

Zu Nummer 1 (§ 1631b)

(§ 1631b)

Die gesetzliche Vermutung einer Kindeswohlgefährdung bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen Strafgesetze oder Anzeichen einer drohenden Suchtmittelabhängigkeit führt im Rahmen des § 1631b BGB dazu, dass das um eine Genehmigung zur freiheitsentziehenden Unterbringung angegangene Familiengericht unter diesen Voraussetzungen den Antrag nicht ohne weitere Ermittlungen ablehnen kann (vgl. oben zu A. II.).

Zu Nummer 2 Buchst. a (§ 1666 Abs. 1)

Auf die Ausführungen zu A. II. wird verwiesen.

Zu Nummer 2 Buchst. b

§ 1666 Abs. 5 BGB

Durch die Vorschrift wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für ein richterliches Erziehungsgespräch geschaffen. Ein derartiges Gespräch wäre zwar schon nach dem geltenden Recht nicht ausgeschlossen. Es wird aber wohl kaum in nennenswertem Umfang genutzt. Hierzu trägt auch bei, dass die Schwelle für Eingriffe in die elterliche Sorge in § 1666 vom Gesetzgeber verhältnismäßig hoch angesetzt wurde und sich die Rechtsprechung hieran orientiert. Außerdem lassen sich Erziehungsgespräche als praxisgerechtes Instrument zur Früherkennung von Erziehungsdefiziten und Hilfebedarf in den in Rede stehenden Fällen wohl erst dann wirksam einsetzen, wenn sie als Institution gesetzlich verankert sind.

In der Regel wird ein Erziehungsgespräch auch unter zumindest zeitweiliger Beteiligung des betreffenden Kindes oder Jugendlichen zu führen sein. Anregungen für ein derartiges Erziehungsgespräch werden im Regelfall durch das zuständige Jugendamt an das Familiengericht herangetragen werden. Die Vorschrift des § 8a Abs. 3 SGB VIII verpflichtet das Jugendamt zur Anrufung des Gerichts wenn es dessen Tätigwerden für erforderlich hält.

§ 1666 Abs. 6 BGB

Die Vorschrift erlaubt es dem Familiengericht, den Eltern oder dem Inhaber der elterlichen Sorge die Weisung zu erteilen, Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen oder die Befolgung von Weisungen gegenüber dem Kind nach Absatz 7 zu gewährleisten. Die Befolgung von Weisungen durch die Eltern kann mit den Zwangsmitteln des § 33 FGG durchgesetzt werden. Als wirksam dürfte sich aber vielfach schon der Hinweis auf mögliche weitergehende Eingriffe in die elterliche Sorge nach § 1666 erweisen, so dass es vor dem Hintergrund der richterlichen Autorität einer konkret zu verhängenden Sanktion wohl nicht häufig bedürfen wird.

§ 1666 Abs. 7 BGB

Hinsichtlich der Weisungen, die das Familiengericht dem Minderjährigen selbst aus erzieherischen Gründen erteilen kann, eignet sich der in § 10 JGG genannte Katalog möglicher Weisungen im jugendgerichtlichen Verfahren nur begrenzt, weil er grundsätzlich direkte Einwirkungsmöglichkeiten des Jugendrichters ohne Anknüpfung an das elterliche Sorgerecht zugrunde legt. Fünf Weisungen werden im Hinblick auf gewalttätiges und sonstiges sozialschädliches Verhalten, wie sie insbesondere auch an Schulen an der Tagesordnung sind, hervorgehoben, nämlich

Dies schließt nicht aus, dass der Richter im Einzelfall eine andere geeignete Weisung erteilt, ohne dass er sich hierbei allerdings an dem auch andere Zielrichtungen verfolgenden Maßnahmenkatalog des § 10 JGG orientieren muss.

Die Verfolgung einzelner Straftaten (strafmündiger) Jugendlicher nach den Vorschriften des JGG wird durch die vorgesehenen familienrichterlichen Maßnahmen nicht gehindert. Da auch bei Jugendlichen Anlass für die Erteilung von Weisungen nicht eine konkrete Straftat ist, wie dies § 5 Abs. 1 JGG voraussetzt, sondern die Gefährdung des Kindeswohls, liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nicht vor. Die Durchführung der erzieherischen Maßnahmen nach § 1666 Abs. 7 BGB-E wird jedoch häufig auch Rückwirkungen auf das Jugendstrafverfahren haben wie z.B. in den Fällen des § 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG.

Zu Artikel 2 (§ 70e Abs. 1 FGG)

Auf die Ausführungen zu A. III. wird verwiesen.

Ergänzende Texte:

§ 1666 BGB

§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

§ 1631 BGB

§ 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung

Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.

§ 45 JGG

§ 45 Absehen von der Verfolgung

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 47 JGG

§ 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.