Beschluss des Bundesrates
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 957. Sitzung am 12. Mai 2017 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 30. März 2017 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat weist auf die in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossene Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucksache 798/16(B) HTML PDF -) hin und bekräftigt seine, unter Ziffer 4 des Beschlusses aufgeführte Forderung. Nach Auffassung des Bundesrates kann auf eine gesetzliche Normierung des Unabhängigkeitsgebotes nicht verzichtet werden. Grund hierfür ist der neu gefasste Artikel 5 der Richtlinie über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, die nationale Vorschriften über die Unabhängigkeit der zuständigen Regulierungsbehörden verlangt. Die nun vorliegenden nationalen atomrechtlichen Regelungen bilden diese EU-rechtlichen Anforderungen jedoch nur unzureichend ab. Selbst wenn die Vorgaben inhaltlich in den betroffenen Ländern und hinsichtlich der Bundesaufsicht erfüllt sein mögen, ist nach der Richtlinie eine rechtliche Fixierung erforderlich.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie alsbald die erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen auf den Weg zu bringen.