Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 5. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 16.06.06

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

(1) Unter dem Namen "Bundesstiftung Baukultur" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den Sitz der Stiftung.

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist es, die Qualität, Nachhaltigkeit und Leistungsfähigkeit des Planungs- und Bauwesens in Deutschland national wie international herauszustellen und das Bewusstsein für gutes Planen, Bauen und Baukultur sowie den Wert der gebauten Umwelt bei Bauschaffenden und bei der Bevölkerung zu stärken. Dazu soll die Stiftung insbesondere als Kommunikationsplattform für die bundesweite Diskussion städtebaulicher, planerischer, bau- und wohnungswirtschaftlicher Qualitätsmaßstäbe dienen. Die Stiftung wird sich dabei auf Instrumente mit bundesweiter und internationaler Ausstrahlung konzentrieren. Maßnahmen der Länder und Gemeinden bleiben hiervon unberührt.

§ 3 Konvent der Baukultur

(1) Die Stiftung veranstaltet regelmäßig einen öffentlichen Konvent der Baukultur.

(2) Als Mitglieder des Konvents beruft sie Träger und Stifter bundesweit bedeutsamer Preise auf dem Gebiet der Baukultur, unabhängige Personen mit Fachautorität, die Erfahrungen aus den wesentlichen Bereichen des privaten und öffentlichen Planens und Bauens in Deutschland einbringen sowie weitere Personen mit ideellem oder finanziellem Engagement im Bereich der Baukultur.

(3) Der Konvent hat die Aufgabe, eine öffentliche Standortbestimmung zur Baukultur in Deutschland vorzunehmen und kontinuierlich fortzuentwickeln, besondere Leistungen im Bereich der Baukultur zu würdigen und Handlungsbedarf in diesem Bereich aufzuzeigen.

(4) Die Mitglieder des Konvents schlagen aus ihren Reihen die Personen vor, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 in den Organen der Stiftung mitwirken.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Der Bund stellt der Stiftung ein Stiftungskapital in Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung.

(2) Die Stiftung ist gehalten, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kapital auch durch Einwerbung von Zuwendungen und Spenden Dritter aufzubringen. Sie kann sich dabei der Unterstützung privater Fördervereine oder vergleichbarer Vereinigungen bedienen.

(3) Soweit erforderlich, erhält die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben darüber hinaus einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des Bundeshaushalts.

(4) Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen des Stiftungszwecks und mit Zustimmung des Stiftungsrats Leistungen für Dritte zu erbringen.

(5) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 5 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder für bis zu fünf Jahre bestellt. Die erneute Bestellung ist zulässig.

(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Stiftungsrats um. Er überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern:

(2) Die Entsendung der Mitglieder des Stiftungsrats erfolgt für vier Jahre. Die wiederholte Entsendung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden.

(3) Den Vorsitz des Stiftungsrats hat der Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung inne.

(4) Der Stiftungsrat befindet über alle Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere über die Organisation, die mittelfristige Finanzplanung, den Wirtschaftsplan sowie das Arbeitsprogramm und seine Umsetzung.

(5) In Haushalts- und Personalangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrats der Zustimmung der Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums der Finanzen.

(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.

(8) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 8 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus 20 Mitgliedern unterschiedlicher Fachrichtungen, die sich auf dem Gebiet der Baukultur hervorgetan haben. Sie werden vom Stiftungsrat ernannt, nachdem die Stiftung erstmals einen Konvent der Baukultur nach § 3 durchgeführt hat. Drei Viertel der Mitglieder ernennt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Konvents der Baukultur.

(2) Die Ernennung der Mitglieder des Beirats erfolgt für vier Jahre. Die erneute Ernennung der Mitglieder ist einmal zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger benennen.

(3) Mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann mit gleicher Stimmenmehrheit abgewählt werden.

(4) Der Beirat berät den Stiftungsrat bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben.

(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(6) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.

(7) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9 Satzung

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird. Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats.

§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Stiftungsrats bedarf.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

§ 11 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

§ 12 Übergangsregelung

Um die Stiftung in die Lage zu versetzen, den ersten Konvent der Baukultur nach § 3 vorzubereiten und durchzuführen, konstituiert sich der Stiftungsrat zunächst ohne die vom Konvent der Baukultur zu benennenden Mitglieder. Dieser Stiftungsrat ist berechtigt und verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Konvents erforderlichen sowie unabweisbare Entscheidungen zu treffen. Dies umfasst auch die Bestellung eines vorläufigen Vorstands sowie die Verabschiedung einer vorläufigen Satzung. § 7 und § 9 gelten entsprechend.

§ 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeine Vorbemerkungen

Die Stiftung ist gehalten, sich daneben auch um die finanzielle Unterstützung durch private Dritte zu bemühen, um langfristig einen Kapitalstock anzusammeln, der es ihr erlaubt, ihre Aktivitäten wesentlich aus dessen Erträgen zu bestreiten.

Auswirkungen auf die Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Durch die Errichtung einer Bundesstiftung Baukultur werden Unternehmen und Verbraucher nicht unmittelbar berührt. Die geringfügige Mehrbelastung des Bundes durch die jährliche Gewährung eines Bundeszuschusses erfordert keine Gegenfinanzierung, die mittelbare preisrelevante Effekte generiert.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Absatz 1 der Vorschrift sieht vor, dass der Bund unter dem Namen "Bundesstiftung Baukultur" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet.

Die Organisationsform einer Stiftung bietet sich an, um im Interesse der Unabhängigkeit und Fachautorität Erfahrungsträger und Kräfte aus allen Bereichen der Gesellschaft einzubinden, durch selbständig handelnde Organe eine objektive und breit akzeptierte Arbeit zu gewährleisten und auch privates Kapital zu erschließen.

Nach Absatz 2 wird der Sitz der Stiftung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt.

Zu § 2

Zweck der Stiftung ist es, die Qualität, Nachhaltigkeit und Leistungsfähigkeit des Planungs- und Bauwesens in Deutschland national wie international herauszustellen und das Bewusstsein für gutes Planen, Bauen und Baukultur sowie den Wert der gebauten Umwelt bei Bauschaffenden und bei der Bevölkerung zu stärken. Die Stiftung dient als Kommunikationsplattform für die bundesweite Diskussion städtebaulicher, planerischer, bau- und wohnungswirtschaftlicher Qualitätsmaßstäbe und wird sich dabei auf Kommunikationsinstrumente mit bundesweiter und internationaler Ausstrahlung - etwa in Form von Ausstellungen, Veranstaltungen oder Publikationen - beschränken.

Durch den baukulturellen Dialog und die Hebung des Ansehens des Architektur- und Ingenieurwesens soll die Stiftung in dem für Deutschland wichtigen Bausektor auch ökonomische Impulse geben und dazu beitragen, die Qualitätsnachfrage im Planungs- und Bauwesen national und international zu stärken. Ausgehend von dem in den Allgemeinen Vorbemerkungen dargelegten Verständnis von Baukultur wird Aufgabe der Stiftung unter anderem sein:

Zu § 3

Um alle Ebenen und Bereiche des öffentlichen und privaten Planens und Bauens in die Arbeit der Stiftung einzubeziehen und eine breite Öffentlichkeit zu erreichen, soll die Stiftung durchschnittlich alle zwei Jahre einen öffentlichen Konvent der Baukultur ausrichten (Absatz 1).

Der Konvent ist ein wichtiges Instrument der Stiftung, um den Dialog über Baukultur öffentlich zu führen und Erfahrungen aus der Praxis zu bündeln. Er kann als Plattform zur Vorstellung innovativer Projekte und für den bundesweiten Erfahrungsaustausch genutzt werden.

Zugleich soll der Konvent die Arbeit der Stiftung kritisch begleiten und ihr neue Impulse geben.

Er ergänzt und unterstützt damit insbesondere die Arbeit des Stiftungsrats und des Beirats.

Als eine im Wesentlichen konzeptionell und kommunikativ wirkende Plattform ist die Stiftung auf eine breite und regelmäßige Rückkoppelung mit Praktikern und Erfahrungsträgern aus allen für das Planen und Bauen in Deutschland wichtigen Ebenen und Bereichen angewiesen. Diesem Umstand muss die Zusammensetzung des Konvents - unter Beachtung einer arbeitsfähigen Größe - Rechnung tragen. Als öffentliche Veranstaltung soll er zudem interessierten Bürgern offen stehen.

Nach Absatz 2 sollen im Konvent Träger und Stifter bundesweit bedeutsamer Preise auf dem Gebiet der Baukultur, Erfahrungsträger aus allen Bereichen des Planens und Bauens in Deutschland sowie Personen mit ideellem und finanziellem Engagement im Bereich der Baukultur mitwirken. Die von der Stiftung berufenen Mitglieder des Konvents sollen Erfahrungen aus unterschiedlichen Bereichen (z.B. Architektur, Ingenieurbau, Städtebau, Landschaftsarchitektur, Innenarchitektur, Bauwesen, Miet- und Wohnungswesen, Wohnungswirtschaft, Kreditwesen, Kultur, Kunst, Design, Denkmalpflege, Architekturkritik, Verwaltung, Verbandswesen, Bauherrenschaft, Medien) und Ebenen (Erfahrungsträger aus Bund, Ländern und Gemeinden) in den Konvent einbringen. Die Einbindung dieser Kräfte soll nicht nur die fachliche Autorität und Unabhängigkeit der Stiftung vermitteln, sondern auch eine unmittelbare Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Praxis ermöglichen.

Als ein prägendes, mit den Stiftungsorganen verzahntes Instrument (vgl. § 7 und § 8) soll der Konvent eine aktuelle Standortbestimmung zur Lage der Baukultur in Deutschland vornehmen, Leistungen würdigen und Handlungsbedarf im Bereich der Baukultur aufzeigen (Absatz 3).

Nach Absatz 4 sollen die Mitglieder des Konvents aus ihren Reihen diejenigen Personen bestimmen, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 in den Organen der Stiftung mitwirken. Diese Personen sollen die verschiedenen im Konvent vertretenen Erfahrungsbereiche widerspiegeln.

Einzelheiten - insbesondere die Zusammensetzung und die Einberufung des Konvents - sind in der Satzung zu regeln (Absatz 5).

Zu § 4

Absatz 1 sieht vor, dass der Stiftung vom Bund ein Stiftungskapital in Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung gestellt wird.

Die Aufgaben der Stiftung liegen nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse des Bundes; sie liegen auch im Interesse der Allgemeinheit. Deshalb soll die Beteiligung privater Dritter deutlich werden. Die Stiftung ist nach Absatz 2 gehalten, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kapital auch durch Einwerbung privater Spenden aufzubringen. Dabei kann sie sich bestehender oder noch zu gründender privater Fördervereine oder sonstiger Zusammenschlüsse bedienen die sich der Förderung der Baukultur oder der Unterstützung der Stiftung verschrieben haben.

Soweit erforderlich, erhält die Stiftung darüber hinaus einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts (Absatz 3). Der Bund kann anstelle jährlicher Zuschüsse einen einmaligen finanziellen Beitrag zur Auffüllung des Kapitalstocks leisten.

Die geschätzten jährlichen Kosten der Stiftung belaufen sich auf rd. 2,5 Millionen Euro. Die Anschubfinanzierung der Stiftung muss zunächst überwiegend vom Bund getragen werden, um die Arbeitsfähigkeit der Stiftung zu sichern. Ein größeres privates Engagement ist nur über mehrere Jahre schrittweise erreichbar in dem Maße, in dem es der Stiftung gelingt, in der Öffentlichkeit und bei Bauschaffenden das Bewusstsein für den Stellenwert der Baukultur zu stärken und sie von der Notwendigkeit ihres Engagements in diesem Bereich zu überzeugen.

Langfristig sollen die Kosten der Stiftung wesentlich auch von privaten Dritten getragen werden.

Dementsprechend soll der Bundesanteil unter Berücksichtigung des privaten Spendenaufkommens schrittweise zurückgeführt werden.

Zur Erzielung weiterer Einnahmen und zur Nutzung möglicher Synergieeffekte ist die Stiftung überdies berechtigt, im Rahmen des Stiftungszwecks und mit Zustimmung des Stiftungsrats entgeltliche Leistungen für Dritte zu erbringen (Absatz 4).

Absatz 5 stellt klar, dass Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden sind.

Zu § 5

In dieser Vorschrift werden die Stiftungsorgane festgelegt. Die Zusammensetzung und Funktion der Gremien wird in den folgenden Paragraphen näher erläutert. Soweit dem Bund Berufungs- oder Entsenderechte zukommen, wird er nach dem Bundesgremienbesetzungsgesetz auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in den Gremien der Stiftung hinwirken.

Zu § 6

Die Bestimmung regelt die Zusammensetzung und die Funktion des Stiftungsvorstands.

Der Vorstand ist das Exekutivorgan der Stiftung und besteht aus zwei Mitgliedern - der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter -, die vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder für bis zu fünf Jahre bestellt werden. Die erneute Bestellung ist zulässig.

Nach Absatz 3 führt der Vorstand die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er ist gegenüber dem Stiftungsrat weisungsgebunden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten.

Das Nähere - insbesondere die Qualifikation des Vorstands sowie das Verhältnis des Vorstands zu den anderen Organen der Stiftung - regelt die Satzung (Absatz 4).

Zu § 7

Die Bestimmung regelt die Zusammensetzung und die Funktion des Stiftungsrats.

Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern. Die Stiftungsidee ist bisher parteiübergreifend auch vom Deutschen Bundestag unterstützt worden; daher sollen fünf Mitglieder des Deutschen Bundestages in den Stiftungsrat entsandt werden. Ihre Benennung obliegt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Da es sich um eine Stiftung des Bundes handelt, an deren Finanzierung sich die Bundesregierung maßgeblich beteiligt, sollen ferner drei Vertreter aus dem Bereich der Bundesregierung in den Stiftungsrat entsandt werden, und zwar je ein Mitglied durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium der Finanzen sowie die für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige oberste Bundesbehörde (derzeit der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien).

Um auch die im Konvent vertretenen Erfahrungsbereiche und deren fachliche Autorität in den Stiftungsrat einzubeziehen, sollen dem Gremium zudem fünf Persönlichkeiten angehören, die sich im Bereich der Baukultur hervorgetan haben. Diese Personen werden vom Konvent der Baukultur entsandt.

Absatz 2 befristet die Mitgliedschaft im Stiftungsrat auf vier Jahre; eine erneute Entsendung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann die entsendende Stelle für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.

Den Vorsitz übernimmt der Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Absatz 3).

Als Kontrollorgan mit Beteiligung der Verfassungsorgane des Bundes (Deutscher Bundestag, Bundesregierung) obliegt dem Stiftungsrat die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind (Absatz 4). Ihm obliegt die Beschlussfassung über Erlass und Änderung der nach § 9 vorgesehenen Satzung. Er überwacht die Tätigkeit des Vorstands und vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand. Dem Stiftungsrat kommt vor allem die Aufgabe zu, die inhaltlichen Schwerpunkte des Arbeitsprogramms der Stiftung festzulegen; er holt dazu die Stellungnahme des Beirats ein.

In Personal- und Haushaltsangelegenheiten der Stiftung ist den Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums der Finanzen ein Vetorecht eingeräumt (Absatz 5).

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (Absatz 6). Er trifft seine Entscheidungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit (s. aber § 9); bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, um eine Pattsituation zu vermeiden.

Nach Absatz 7 erfolgt die Tätigkeit im Stiftungsrat ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.

Das Nähere - insbesondere das Verhältnis des Stiftungsrats zu den anderen Organen der Stiftung - regelt die Satzung (Absatz 8).

Zu § 8

Die Bestimmung regelt die Zusammensetzung und die Funktion des Beirats.

Der Beirat repräsentiert in erster Linie den Konvent der Baukultur, der als Versammlung der wesentlichen am Planungs- und Baugeschehen Beteiligten die fachliche Autorität und Unabhängigkeit der Stiftung verdeutlicht (s. o. zu § 3). Drei Viertel der 20 Mitglieder sollen daher auf Vorschlag des Konvents vom Stiftungsrat ernannt werden; die übrigen Mitglieder bestimmt der Stiftungsrat. Der Stiftungsrat ernennt die Mitglieder des Beirats, sobald die Stiftung erstmals einen Konvent der Baukultur nach § 3 durchgeführt und dieser seine Vertreter für den Beirat benannt hat (Absatz 1).

Absatz 2 befristet die Mitgliedschaft im Beirat auf vier Jahre; eine erneute Ernennung ist einmal zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn das ausgeschiedene Mitglied auf Vorschlag des Konvents ernannt worden ist (der Konvent tritt durchschnittlich nur alle zwei Jahre zusammen, s. zu § 3).

Nach Absatz 3 wählt das Gremium mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann mit gleicher Stimmenmehrheit abgewählt und durch ein anderes Mitglied des Beirats ersetzt werden.

Dem Beirat kommt nach Absatz 4 die Aufgabe zu, den Stiftungsrat bei seinen Aufgaben zu beraten. Dies kann die konzeptionelle Gestaltung der Stiftungsinstrumente, die Stellungnahme zum Forschungsbedarf im Bereich der Baukultur und die inhaltliche und konzeptionelle Ausgestaltung des regelmäßig von der Stiftung einzuberufenden Konvents der Baukultur umfassen.

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist (Absatz 5). Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, um eine Pattsituation zu vermeiden.

Absatz 6 legt fest, dass die Tätigkeit im Beirat ehrenamtlich erfolgt. Die Mitglieder erhalten eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.

Das Nähere - insbesondere das Verhältnis des Beirats zu den anderen Organen der Stiftung - regelt die Satzung (Absatz 7).

Zu § 9

Zur Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen und zur Regelung der Verfahrensabläufe innerhalb der Stiftungsorgane gibt sich die Stiftung nach ihrer Errichtung eine Satzung. Der Erlass bzw. die Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats.

Zu § 10

Durch Absatz 1 wird die Stiftung der Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterstellt.

Absatz 2 regelt die entsprechende Anwendbarkeit der Haushaltsbestimmungen des Bundes auf die Stiftung und macht den rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres aufzustellenden Wirtschaftsplan von der Genehmigung durch den Stiftungsrat abhängig.

Absatz 3 stellt die Prüfung der Stiftung durch den Bundesrechnungshof sicher.

Zu § 11

Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung der Stiftung. Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen. Die Anstellung erfolgt auf der Grundlage privatrechtlicher Arbeitsverträge.

Absatz 2 stellt sicher, dass für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung die gleichen tarifvertraglichen und sonstigen Bestimmungen gelten wie für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.

Zu § 12

Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass der nach § 3 von der Stiftung zu veranstaltende Konvent der Baukultur einerseits die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Stiftung - mindestens also die Existenz des Stiftungsrats und des von diesem zu bestellenden Vorstands - voraussetzt, andererseits aber selbst Mitwirkungsrechte bei der Besetzung des Stiftungsrats und des Beirats inne hat. Die Regelung eröffnet daher die Möglichkeit, den Stiftungsrat zunächst ohne die vom Konvent zu benennenden Mitglieder zu konstituieren. Dieser hat das Recht, einen vorläufigen Vorstand der Stiftung zu berufen, eine vorläufige Satzung zu verabschieden und die für die Vorbereitung und Durchführung des Konvents notwendigen sowie unabweisbare Entscheidungen zu treffen. § 7 und § 9 gelten entsprechend.

Über die endgültige Bestellung des Vorstands und die Verabschiedung der Satzung entscheidet der Stiftungsrat, nachdem der Konvent der Baukultur seine Mitglieder in den Stiftungsrat entsandt hat.

Zu § 13

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.