Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 115. Sitzung am 2. Juli 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 18/5414 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes - Drucksachen 18/4656, 18/4947 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 werden in Absatz 3 Nummer 2 die Wörter "in Verbindung mit Absatz 2" gestrichen.

2. Nummer 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die Landesregierungen können auf Empfehlung einer berufsständischen Organisation im Sinne des Artikels 65 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung Wiederbepflanzungen in einem Gebiet, das für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt, auf Reben beschränken, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodeten Reben. Eine berufsständische Organisation ist als repräsentativ anzusehen, wenn ihre Mitglieder über 50 Prozent der in Satz 1 genannten Flächen verfügen."

3. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

Fristablauf: 24.07.15
Erster Durchgang: Drucksache. 118/15 (PDF)