Empfehlungen der Ausschüsse - 823. Sitzung des Bundesrates am 16. Juni 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 11a Abs. 1 Satz 3 GewO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Zweckbindung in § 11a Abs. 1 Satz 3 GewO-E näher zu bestimmen.

Begründung

Die Zweckbindung in § 11a Abs. 1 Satz 3 GewO-E ist zu unbestimmt für eine Regelung von nicht näher bestimmten nicht allgemein zugänglichen Daten und Auskunftsberechtigten im Verordnungswege.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 11a Abs. 5 GewO)

In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 11a Abs. 5 die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates" durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" zu ersetzen.

Begründung

Da die Datenverarbeitung des Vermittlerregisters von den Ländern beziehungsweise von der Länderaufsicht unterstellten Selbstverwaltungskörperschaften wahrgenommen werden soll, liegt ein Landesverwaltungsverfahren vor. Daher ist für Verordnungen die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Die Verordnungsermächtigung in § 11a Abs. 5 GewO-E ist daher "mit" Zustimmung des Bundesrates auszugestalten.

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 ( § 11a GewO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf das Vermittlerregister die datenschutzrechtlichen Vorgaben in §§ 149 ff. GewO entsprechend anzuwenden.

Begründung

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollten die gesetzlichen Regelungen wenigstens diejenigen datenschutzrechtlichen Regelungen enthalten, die für das Gewerberegister in §§ 149 ff. GewO gelten beziehungsweise auf diese Anforderungen, soweit übertragbar, verweisen.

4. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 34d Abs. 1 Satz 2, Abs. 8 Satz 1, Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 34e Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 GewO, Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b ( § 42a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 42b Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 42c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 42d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2, § 42e Satz 1, § 42f Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2, § 42i, § 42k Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Satz 2 VVG), Artikel 3 Nr. 2 (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG)

Begründung

Die §§ 34d, 34e GewO-E, die §§ 42a bis 42k VVG-E und § 80 VAG-E regeln die Pflichten zwischen dem Versicherungsvermittler und seinem Kunden.

Die im Gesetzentwurf für den Kunden verwandten Begriffe "Dritte" in § 42a Abs. 4 Satz 1 VVG-E und "Versicherungsnehmer", "Versicherungsnehmern" sowie "Versicherungsnehmers" in den anderen Vorschriften sind nicht zutreffend. Denn der Kunde ist zum Zeitpunkt der Beratung durch den Versicherungsvermittler weder (unbeteiligter) Dritter noch ist er (mangels bereits abgeschlossenen Versicherungsvertrags) Versicherungsnehmer. Auch die Bundesregierung hält - wie in der Gesetzesbegründung zu § 42a Abs. 3 VVG-E letzter Absatz ausgeführt - diese Bezeichnungen für den Kunden für falsch, verwendet ihn aber trotzdem "zur Vereinfachung".

Ein Gesetz darf jedoch nicht aus Vereinfachungsgründen einen unzutreffenden Begriff wählen, weil dies bei der Rechtsanwendung zu Vollzugsproblemen führen wird.

Es handelt sich bei dem Verhältnis zwischen Versicherungsvermittler und Kunden um ein Auftragsverhältnis, worauf auch die ebenfalls neue Vorschrift § 42j Satz 2 VVG-E zutreffend hinweist, sodass für den Kunden der richtige Begriff "Auftraggeber" zu verwenden ist.

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO)

In Artikel 1 Nr. 7 sind in § 34d Abs. 2 Nr. 4 die Wörter "vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung" durch die Wörter "von der Industrie- und Handelskammer ausgestellte Bescheinigung" zu ersetzen.

Begründung

Nach § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 GewO-E sollen auch Ausnahmen von der Sachkundeprüfung möglich sein. Über das Vorliegen der Voraussetzung für eine solche Ausnahme von der Sachkundeprüfung wird es voraussichtlich eine Bescheinigung geben.

Nach dem Text des Gesetzesentwurfs in § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO-E genügt eine solche Bescheinigung über die Ausnahme von der Sachkundeprüfung nicht für eine Erlaubniserteilung. Damit in solchen Fällen eine Erlaubnis erteilt werden kann, muss die Formulierung von § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO-E auch diese Möglichkeit erfassen.

6. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 34d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GewO)

In Artikel 1 Nr. 7 sind in § 34d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nach dem Wort "besteht" die Wörter "oder für ihn durch den oder die in Nummer 1 Auftrag gebenden Versicherungsvermittler die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird" einzufügen.

Begründung

Die Alternative, statt der gesetzlich geforderten Berufshaftpflichtversicherung eine uneingeschränkte Haftungsübernahme vorzusehen, führt zu einer bürokratischen und finanziellen Entlastung der Vermittler, ohne dass das Haftungsrisiko für Verbraucher verschlechtert wird. Die finanzielle Entlastung spiegelt sich dann auch in einer niedrigen Prämienhöhe wieder.

7. Zu Artikel 1 Nr. 7 ( § 34d Abs. 3 GewO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Lauf des Gesetzgebungsverfahrens in geeigneter Form klarzustellen, dass die Privilegierung produktakzessorischer Vermittler in § 34d Abs. 3 GewO-E auch die Vermittlung von Restschuldversicherungen umfasst, die von Händlern als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Finanzierungsgeschäften angeboten werden.

Begründung

Der Gesetzgeber will ausdrücklich Kfz-Händler als produktakzessorische Vermittler einordnen, um den Eingriff in bestehende und bewährte Vermittlungsstrukturen möglichst gering zu halten. Das gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, wenn Restschuldversicherungen nicht als produktakzessorisch eingeordnet würden. Es ist absolut marktüblich, dass Restschuldversicherungen vom Handel optional zu Finanzierungsangeboten vermittelt werden.

Ansonsten bestünde auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zum Absatzfinanzierungskauf. In diesem Fall wird das verkaufte Produkt durch den Händler selbst und nicht durch einen Dritten finanziert. Die Gesetzesbegründung ordnet daher auch die Vermittlung einer Restschuldversicherung ("Lebensversicherung als Sicherheit für die Bedienung des Darlehens") bei diesem Sachverhalt ausdrücklich als produktakzessorisch ein.

8. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 34d Abs. 4 Satz 2 - neu - GewO)

In Artikel 1 Nr. 7 ist in § 34d dem Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Einfügung dient der Klarstellung, dass Konzernunternehmen oder Unternehmen einer Versicherungsgruppe nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Die Klarstellung erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit für die betreffenden Unternehmen. Sie spiegelt die tatsächliche wirtschaftliche Situation wider, wonach verschiedene Varianten eines Produkts häufig durch verschiedene, zu demselben Konzern gehörende Versicherungsunternehmen angeboten werden. Eine Mehrmarkenstrategie ist nahezu Bestandteil eines jeden Versicherungskonzerns. Die Klarstellung trägt diesem Umstand Rechnung. Sie steht im Einklang mit der Intention des Gesetzentwurfs.

9. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 GewO)

In Artikel 1 Nr. 7 ist § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Richtlinie fordert lediglich, dass die Versicherungsvermittler über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen müssen. Diese werden durch eine Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer überprüft. Im Hinblick auf die Durchführung der Sachkundeprüfung enthält § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO-E eine Verordnungsermächtigung für den Bund. Danach können im Rahmen einer Verordnung der Inhalt und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO-E, die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung sowie die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen mit der Sachkundeprüfung, die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern und die Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses geregelt werden.

Diese Regelungsdichte der Verordnungsermächtigung geht über das notwendige Maß hinaus. Eine inhaltliche Gestaltung der Sachkundeprüfung sowie zur verfahrenstechnischen Abwicklung ist nicht erforderlich. Derartige Vorgaben sieht die Richtlinie nicht vor. Zudem würde dies den bisherigen Deregulierungsbemühungen widersprechen. Darüber hinaus wird die Möglichkeit der Regelung der örtlichen Zuständigkeit der IndustrieundHandelskammern im Rahmen einer Verordnung als überflüssig angesehen. Diese ist auf Grund der Kammerbezirke bereits festgelegt.

10. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 34d Abs. 9 Nr. 3 GewO)

In Artikel 1 Nr. 7 ist in § 34d Abs. 9 Nr. 3 das Wort "Verbraucherdarlehen" durch die Wörter "Darlehens- und Leasingverträgen" zu ersetzen.

Begründung

Der Begriff "Verbraucherdarlehen" spiegelt die Wirklichkeit im Wirtschafts- und Verkaufsprozess nicht hinreichend wider. Im zunehmenden Maß verlangen sowohl Privatkunden als auch Gewerbetreibende Absicherungen bei gewerblichen Darlehens- sowie privaten und gewerblichen Leasingverträgen. Die Formulierung "Darlehens- und Leasingverträge" trägt diesem Umstand Rechnung. Privatpersonen wie auch Gewerbetreibende haben trotz des Ausnahmetatbestands hinreichenden Schutz, da die Jahresprämie auf 500 Euro beschränkt ist. Diese Grenze ist auch in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe f der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung genannt.

11. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a (§ 55a Nr. 6 GewO)

Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Durch die vorgeschlagene Änderung werden die für das stehende Gewerbe vorgesehene Erleichterungen auch auf das Reisegewerbe übertragen. So sollen die Versicherungsvermittler, die im stehenden Gewerbe keiner Erlaubnis bedürfen, dieser auch nicht im Reisegewerbe bedürfen. Nach geltendem Recht war die Vermittlung von Versicherungsverträgen im Reisegewerbe bislang ohnehin erlaubnisfrei. Um diese fortsetzen zu können, ist die Änderung erforderlich.

12. Artikel 1 Nr. 16 (§ 156 Abs. 1 Satz 1 GewO)

In Artikel 1 Nr. 16 ist in § 156 Abs. 1 Satz 1 in der zweiten Klammer das Wort "zweiten" durch das Wort "dritten" zu ersetzen.

Begründung

Hierbei handelt es sich um eine Anpassung des Gesetzestextes an die Begründung. Danach eröffnet § 156 Abs. 1 Satz 1 GewO-E den bereits vor Inkrafttreten tätigen Vermittlern die Möglichkeit, sich innerhalb von zwei Jahren "nachzuqualifizieren".

Die bisher vorgesehene Übergangsfrist ist zu kurz bemessen, da sie - in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzesfaktisch u. U. nur ein Jahr betragen kann. Aus der Begründung wird aber deutlich, dass die tatsächliche Übergangsfrist auf zwei Jahre bemessen sein soll.

13. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b (§ 42b Abs. 2 Satz 01 - neu - VVG)

In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b ist dem § 42b Abs. 2 Satz 1 folgender Satz voranzustellen:


* Wird bei Annahme von Ziffer 4 redaktionell angepasst.

Begründung

In der Praxis bestehen beim Versicherungsnehmer häufig Unklarheiten darüber, in welcher Funktion ein Versicherungsvermittler für ihn tätig wird. Rechtsstreitigkeiten, in denen sogar Beweis zu der Frage erhoben werden muss, ob ein Versicherungsvermittler als Makler oder als Vertreter gehandelt hat, sind keineswegs selten. Insbesondere vor dem Hintergrund der "Auge- und-Ohr-Rechtsprechung" (bei der Entgegennahme des Antrags steht dem Antragsteller im Gegensatz zum Makler der Vertreter bildlich gesprochen als Auge und Ohr des Versicherers gegenüber) zu § 44 VVG, welche in dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts unter anderem in der Wissenszurechnungsregelung des § 69 VVG-E Niederschlag gefunden hat, muss dem Versicherungsnehmer offen gelegt werden, ob er den Versicherungsvertrag über einen Vertreter oder einen Makler abschließt und dass sich hieran unterschiedliche Rechtsfolgen anknüpfen.

14. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b ( § 42b Abs. 3 VVG)

In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b ist § 42b Abs. 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die bisherige Fassung sieht ausschließlich die Schriftform in Papier vor. Es muss jedoch auch möglich sein, mit den aktuellen elektronischen Medien eine derartige Verzichtsklärung abzugeben. Die einschlägige EU-Richtlinie sieht in Artikel 13 lediglich vor, dass die maßgeblichen Angaben dem Kunden auf einem ihm zur Verfügung stehenden und zugänglich dauerhaften Datenträger vorhanden sein müssen.

15. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b (§ 42c Abs. 1 Satz 1 VVG)

In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b ist § 42c Abs. 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:


* Wird bei Annahme von Ziffer 4 redaktionell angepasst.

Begründung

Zu Buchstabe a:

Nach Artikel 12 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung hat der Versicherungsvermittler vor Abschluss eines Versicherungsvertrags, insbesondere anhand der vom Kunden gemachten Angaben, zumindest dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben (Satz 1). Diese Angaben sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags anzupassen (Satz 2).

Die Einschränkung in § 42c Abs. 1 Satz 1 VVG-E, wonach der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen hat, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, genügt diesen Anforderungen nicht. Im Interesse einer klaren Rechtslage sollte von Einschränkungen der Nachfragepflicht generell abgesehen werden. Nach § 42c Abs. 2 VVG-E kann durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf die Beratung verzichtet werden. Diese einfache Rechtslage genügt den Anforderungen der Richtlinie und wirft weder bei den Beteiligten noch bei den Gerichten Probleme auf.

Zu Buchstabe b:

Die Orientierung des Beratungsaufwands auch an der Höhe der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien begegnet Bedenken. Dies kann beispielsweise in der Praxis dazu führen, dass über die Hausratversicherung eingehender informiert werden muss als über die grundsätzlich bedeutsamere Haftpflichtversicherung. Davon abgesehen kann im Einzelfall auch in einem Versicherungszweig mit regelmäßig niedrigem Beratungsbedarf wegen der persönlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers eine aufwändigere Beratung angezeigt sein. Schließlich können auch relativ preisgünstige Versicherungen für den einzelnen Versicherungsnehmer erhebliche finanzielle Risiken mit sich bringen, ohne dass diesen ein entsprechender Nutzen gegenüberstünde. Das Kriterium eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der zu zahlenden Prämie ist daher häufig nicht sachgerecht und sollte gestrichen werden. Demgegenüber würden die Risiken des Versicherungsnehmers eine zweckmäßigere Anknüpfung darstellen.

16. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b ( § 42c Abs. 2 VVG)

In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b ist § 42c Abs. 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Hinsichtlich der Form: Siehe Begründung zu § 42b Abs. 3 VVG-E (Ziffer I. 14.). Der Warnhinweis stellt für die Branche eine unverhältnismäßige Belastung dar, da er ohne erkennbaren Grund den Vermittler in einem negativen Bild erscheinen lässt und beim Kunden Misstrauen hervorruft. Die beabsichtigte Warnfunktion für den Verbraucher wird bereits durch die Verzichtserklärung erreicht. Eines gesonderten Hinweises bedarf es insofern nicht.

17. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b ( § 42d Abs. 1 VVG)

In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b ist in § 42d Abs. 1 nach der Angabe "§ 42b Abs. 2" das Wort "rechtzeitig" einzufügen.

Begründung

Eine Übermittlung der Informationen nach § 42b Abs. 2 VVG-E kann seinen Zweck, den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, das Vertragsangebot in Kenntnis der wesentlichen Umstände zu beurteilen und auf dieser Grundlage seine Entscheidung zu treffen (vgl. Einzelbegründung zu § 42d, BR-Drs. 303/06 (PDF) , S. 50), nur erfüllen, wenn der Versicherungsnehmer diese Informationen rechtzeitig vor Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erhält, so dass ihm hinreichend Zeit bleibt, diese zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten. Eine entsprechende Regelung enthält § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.

18. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b ( § 42h VVG)

In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b ist § 42h wie folgt zu fassen:

" § 42h Sonstige Ausnahmen

Die §§ 42b bis 42f und 42k gelten nicht für Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d Abs. 9 der Gewerbeordnung."

Begründung

Die derzeitige Fassung, die sowohl nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler als auch die Versicherungsvermittler i. S. d. § 34d Abs. 9 GewO-E in die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Beratungs- und Dokumentationspflichten, die Zahlungssicherung und die Schlichtungsstelle einbezieht, geht über die Vorgaben der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung hinaus. Diese findet auf die genannten Personenkreise keine Anwendung (vgl. insofern Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 2 Nr. . 5 und 6 der Richtlinie). Im Zuge einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie und zur Vermeidung unverhältnismäßiger Belastung für die betroffenen Gewerbetreibenden werden diese von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes ausgenommen.

B