Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 104306 - vom 30. März 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. März 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf die Artikel 43 und 48 des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 mit dem Titel "Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union - Aktionsplan" (KOM (2003) 0284),
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. April 2004 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union Aktionsplan"1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2006 zu den jüngsten Entwicklungen und den Perspektiven des Gesellschaftsrechts2,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zur Europäischen Privatgesellschaft und zur Vierzehnten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie über die grenzüberschreitende Verlegung des Gesellschaftssitzes3,
- - unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Daily Mail and General Trust4, Centros5, Überseering6, Inspire Art7, SEVIC Systems8 und Cadbury Schweppes9,
- - gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0040/2009),
A. in der Erwägung, dass die Gesellschaften gemäß dem EG-Vertrag und der Auslegung des Gerichtshofs innerhalb des Binnenmarkts Niederlassungsfreiheit genießen sollten,
B. in der Erwägung, dass die Verlagerung von Gesellschaften über Grenzen hinweg einer der Kernbestandteile der Vollendung des Binnenmarktes ist,
C. in der Erwägung, dass eine grenzüberschreitende Verlegung des eingetragenen Sitzes einer Gesellschaft nicht ihre Auflösung oder irgendeine sonstige Unterbrechung oder den Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit nach sich ziehen sollte,
D. in der Erwägung, dass eine grenzüberschreitende Verlegung des eingetragenen Sitzes nicht zur Umgehung rechtlicher, sozialer und steuerlicher Bedingungen führen sollte,
E. in der Erwägung, dass die Rechte von anderen Akteuren, die von der Verlegung betroffen sind, beispielsweise Minderheitsaktionäre, Arbeitnehmer, Gläubiger usw., geschützt werden sollten,
F. in der Erwägung, dass der einschlägige gemeinschaftliche Besitzstand, der grenzüberschreitende Unterrichtungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer vorsieht und der bestehende Arbeitnehmermitbestimmungsrechte gewährleistet (Richtlinien 094/45/EG1 und 2005/56/EG2), vollständig beibehalten werden sollte, und in der Erwägung, dass folglich die Verlegung eines eingetragenen Gesellschaftssitzes nicht zum Verlust dieser bestehenden Rechte führen sollte,
G. in der Erwägung, dass eine Regel, wonach eine Gesellschaft ihre Hauptniederlassung und ihren eingetragenen Sitz in demselben Mitgliedstaat haben muss, der Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Niederlassungsfreiheit zuwiderlaufen und damit gegen EG-Recht verstoßen würde,
- 1. fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 44 des EG-Vertrags bis zum 31. März 2009 einen Legislativvorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung von Maßnahmen zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Verlegung des eingetragenen Sitzes einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaft innerhalb der Gemeinschaft (14. Richtlinie zum Gesellschaftsrecht) zu unterbreiten, und fordert, diesen Vorschlag im Rahmen interinstitutioneller Beratungen und entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen zu formulieren;
- 2. stellt fest, dass Unternehmen ihren Sitz derzeit nur durch Gesellschaftsauflösung und Gründung einer neuen juristischen Person im Zielmitgliedstaat oder durch Gründung einer neuen juristischen Person im Zielmitgliedstaat und anschließende Fusion beider Unternehmen verlegen können; stellt ferner fest, dass dieser Vorgang mit administrativen Hürden, Kosten und sozialen Folgewirkungen verbunden ist und keine Rechtssicherheit bietet;
- 3. verweist auf die für Unternehmen in Artikel 48 des EG-Vertrags garantierte Niederlassungsfreiheit, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt wurde1;
- 4. weist darauf hin, dass eine Sitzverlegung mit einer Verlegung der Aufsicht einhergeht; betont, dass bei der Erarbeitung der 14. Richtlinie zum Gesellschaftsrecht über die grenzüberschreitende Verlegung von eingetragenen Sitzen die Wahrung bestehender Rechte von Anteilseignern, Gläubigern und Arbeitnehmern gewährleistet sein und das bestehende Gleichgewicht in der Unternehmensführung ("Corporate governance") erhalten werden muss;
- 5. schlägt vor, in der neuen Richtlinie auf die Richtlinie 94/45/EG sowie die Richtlinie 2005/56/EG zu verweisen, um die Kohärenz und Substanz der Verfahren zur Arbeitnehmerbeteiligung bei der Anwendung europäischer gesellschaftsrechtlicher Richtlinien zu gewährleisten;
- 6. ist der Ansicht, dass eine Sitzverlegung erst nach Erstellung eines Verlegungsplans und eines Berichts, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte sowie die Folgen der Verlegung für Gesellschafter und Arbeitnehmer erläutert und begründet werden, erfolgen darf; hebt hervor, dass der Verlegungsplan und der Bericht allen Akteuren zeitgerecht zugänglich gemacht werden müssen;
- 7. betont die positiven Auswirkungen von Steuerwettbewerb auf das Wirtschaftswachstum im Rahmen der Lissabon-Strategie;
- 8. weist darauf hin, dass die Sitzverlegung steuerneutral sein sollte;
- 9. schlägt vor, den Informationsaustausch und die Amtshilfe zwischen den Steuerverwaltungen zu verbessern;
- 10. fordert Transparenz hinsichtlich der Anwendung der neuen Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt deshalb eine Meldepflicht der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission vor, nach der Unternehmen, die ihren eingetragenen Sitz nach der Richtlinie verlegen, in ein europäisches Unternehmensregister einzutragen sind; weist darauf hin, dass bei der Umsetzung der Meldepflicht eine Informationsüberflutung ("Overkill") zwar im Interesse besserer Rechtsetzung vermieden werden sollte, ausreichende Informationen jedoch gewährleistet sein müssen;
- 11. stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger in Einklang stehen;
- 12. vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;
- 13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 714.
- 2 ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 114.
- 3 ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 671.
- 4 Daily Mail and General Trust, Rechtssache 081/87 , Slg. 1988, 5483.
- 5 Centros, Rechtssache C-212/97, Slg. 1999, I-1459.
- 6 Überseering, Rechtssache C-208/00, Slg. 2002, I-9919.
- 7 Inspire Art, Rechtssache C-167/01, Slg. 2003, I-10155.
- 8 SEVIC Systems, Rechtssache C-411/03, Slg. 2005, I-10805.
- 9 Cadbury Schweppes, Rechtssache C-196/04, Slg. 2006, I-7995.
- 1 Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64).
- 2 Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).
- 1 Urteil in der vorstehend zitierten Rechtssache Centros.
Anlage zur Entschliessung
Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des verlangten Vorschlags
Das Europäische Parlament ersucht die Kommission, einen Vorschlag für eine Richtlinie zu unterbreiten, der Folgendes beinhalten sollte:
Empfehlung 1 (Auswirkungen einer grenzüberschreitenden Verlegung des eingetragenen Sitzes)
Grenzüberschreitende Verlegungen von eingetragenen Gesellschaftssitzen ziehen weder die Auflösung der betreffenden Gesellschaft noch irgendeine Unterbrechung bzw. den Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit nach sich; folglich behält die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit, und alle ihre Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse bleiben unberührt. Ferner führt die Verlegung nicht zur Umgehung rechtlicher, sozialer und steuerlicher Bedingungen. Die Verlegung wird zum Zeitpunkt der Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat wirksam. Ab dem Tag der Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat gilt für die Gesellschaft das Recht dieses Staates.
Empfehlung 2 (unternehmensinternes Verlegungsverfahren)
Die Leitung bzw. das Leitungs- oder Verwaltungsorgan einer Gesellschaft, die eine Verlegung plant, ist verpflichtet, einen Verlegungsvorschlag zu formulieren. In diesem Vorschlag wird mindestens Folgendes behandelt:
- a) die Rechtsform, der Name und der eingetragene Sitz der Gesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat,
- b) die vorgesehene Rechtsform, der vorgesehene Name und der vorgesehene eingetragene Sitz der Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat,
- c) die für die Gesellschaft vorgesehene Satzung im Aufnahmemitgliedstaat,
- d) der für die Verlegung vorgesehene Zeitplan,
- e) der Zeitpunkt, ab dem die Transaktionen der Gesellschaft, die beabsichtigt, ihren eingetragenen Sitz zu verlegen, zu Rechnungslegungszwecken als im Aufnahmemitgliedstaat erfolgt behandelt werden,
- f) gegebenenfalls detaillierte Informationen über die Verlegung der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung,
- g) die Rechte, die den Mitgliedern, Arbeitnehmern und Gläubigern der Gesellschaft garantiert werden, oder die vorgeschlagenen einschlägigen Maßnahmen,
- h) falls die Gesellschaft der Arbeitnehmermitbestimmung unterliegt und falls das innerstaatliche Recht des Aufnahmemitgliedstaates ein solches System nicht vorschreibt, Informationen über die Verfahren, nach denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer geregelt ist.
Der Verlegungsvorschlag wird den Mitgliedern und Arbeitnehmervertretern der Gesellschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Tag der Aktionärsversammlung der Gesellschaft zur Prüfung unterbreitet.
Eine Gesellschaft, die eine Verlegung plant, ist verpflichtet, gemäß dem geltenden innerstaatlichen Recht und im Einklang mit der Richtlinie 068/151/EWG1 zumindest folgende Angaben zu veröffentlichen:
- a) die Rechtsform, den Namen und den eingetragenen Sitz der Gesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat sowie die Rechtsform, den Namen und den eingetragenen Sitz, die für die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat vorgesehen sind,
- b) das Register, in das die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Urkunden und Angaben über die Gesellschaft eingetragen worden sind, sowie die Nummer der Eintragung in das Register,
- c) eine Angabe der Regelungen, nach denen Gläubiger und Minderheitsaktionäre der Gesellschaft ihre Rechte ausüben dürfen, und die Adresse, unter der vollständige Informationen über diese Regelungen kostenlos erhältlich sind.
Die Leitung bzw. das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die eine Verlegung plant, formuliert ferner einen Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des Vorschlags erläutert und begründet und die Folgen für die Mitglieder, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaft genannt werden, es sei denn, dies wurde anders vereinbart.
Empfehlung 3 (Verlegungsbeschluss der Aktionärsversammlung)
Die Aktionärsversammlung billigt den Verlegungsvorschlag gemäß den festgelegten Regelungen und mit der Mehrheit, die nach dem für die Gesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften für eine Änderung der Satzung erforderlich ist.
Unterliegt die Gesellschaft der Arbeitnehmermitbestimmung, so kann die Aktionärsversammlung den Abschluss der Verlegung davon abhängig machen, dass sie die beschlossenen Regelungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ausdrücklich billigt.
Empfehlung 4 (administratives Verlegungsverfahren und Prüfung)
Der Herkunftsmitgliedstaat prüft gemäß seinen Rechtsvorschriften die Rechtmäßigkeit des Verlegungsverfahrens. Die vom Herkunftsmitgliedstaat benannte zuständige Behörde stellt eine Bescheinigung aus, in der abschließend festgestellt wird, dass sämtliche erforderlichen Rechtshandlungen und Förmlichkeiten vollzogen worden sind.
Die Bescheinigung, ein Exemplar der für die Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat vorgesehenen Satzung und ein Exemplar des Verlegungsvorschlags werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums der für die Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat zuständigen Stelle vorgelegt. Diese Dokumente reichen aus, um eine Registrierung der Gesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen. Die für die Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat zuständige Behörde prüft, ob die inhaltlichen und formalen Bedingungen für die Verlegung des Sitzes erfüllt sind.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats meldet die Registrierung unverzüglich der entsprechenden Behörde im Herkunftsmitgliedstaat. Danach löscht der Herkunftsmitgliedstaat die Gesellschaft aus dem Register.
Die Eintragung im Aufnahmemitgliedstaat und die Streichung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaats sind bekannt zu machen. Mindestens folgende Angaben müssen bekannt gegeben werden:
- a) der Tag der Registrierung,
- b) die neue und die bisherige Eintragungsnummer in den jeweiligen Registern des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates.
Empfehlung 5 (Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
Für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer gilt das Recht des Aufnahmemitgliedstaats.
Allerdings gilt das Recht des Aufnahmemitgliedstaats nicht:
- a) wenn der Aufnahmemitgliedstaat nicht zumindest den gleichen Grad an Mitbestimmung vorsieht, wie er im Herkunftsmitgliedstaat in der Gesellschaft praktiziert wurde, oder
- b) wenn die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats den Arbeitnehmern von Niederlassungen der Gesellschaft, die in anderen Mitgliedstaaten liegen, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten gewähren, wie diese ihn vor der Verlegung besitzen.
In diesen Fällen sollten die Vorschriften von Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG entsprechend Anwendung finden.
Empfehlung 6 (von der Verlegung betroffene Dritte)
Eine Gesellschaft, gegen die Verfahren zur Auflösung, Liquidation, Insolvenz oder Zahlungseinstellung oder sonstige ähnliche Verfahren anhängig sind, darf ihren eingetragenen Sitz innerhalb der Gemeinschaft nicht grenzüberschreitend verlegen.
Für die Zwecke laufender Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die vor der Verlegung des eingetragenen Sitzes eingeleitet wurden, wird die Gesellschaft so behandelt, als habe sie ihren eingetragenen Sitz im Herkunftsmitgliedstaat.
- 1 Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8).