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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 311/11(B) HTML PDF vom 08.07.11



Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind KOM (2011) 290 endg.; Ratsdok. 10834/11

Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die Einführung einer Visumschutzklausel, die eine schnelle und flexible Möglichkeit bietet, auf für Mitgliedstaaten besonders belastende Entwicklungen zu reagieren, die im Zusammenhang mit der Befreiung eines Drittlands von der Visumpflicht entstehen.
  • 2. Bei den Merkmalen zur Feststellung einer entsprechenden Notlage in einem oder mehreren Mitgliedstaaten stellt der Vorschlag der Kommission jeweils auf einen zu betrachtenden Sechsmonatszeitraum ab. Es bleibt in dem vorliegenden Vorschlag unklar, ob dieser Zeitraum im jeweiligen Einzelfall auch unterschritten werden kann. In Verbindung mit den zusätzlichen drei Monaten, die der Kommission bis zur Fassung eines Beschlusses eingeräumt werden sollen, erscheint dem Bundesrat ein verbindlicher Zeitraum von sechs Monaten für eine Bewertung der Notlage als zu lang bemessen. Das Ziel der Regelung, die Befreiung von der Visumpflicht in dringenden Notfällen kurzfristig aufheben zu können, würde damit allenfalls eingeschränkt erreicht. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich bei den Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag auf europäischer Ebene für eine Verkürzung der Frist auf drei Monate und eine Klarstellung, dass diese im Einzelfall unterschritten werden kann, einzusetzen. Die jüngsten Erfahrungen mit Visaliberalisierungen für Länder des westlichen Balkans haben gezeigt, dass bereits in dieser kürzeren Frist aussagekräftige Zahlen für eine Bewertung vorgelegt werden können.

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