Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten

Punkt 26 der 899. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2012

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 630c Absatz 2 Satz 2 BGB)

In Artikel 1 Nummer 4 ist § 630c Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines eigenen Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten darüber zu informieren; bei der Annahme eines fremden Behandlungsfehlers gilt dies nur auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren."