Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen

Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 6. Mai 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten


zuzuleiten.
Ich bitte Sie, diesen Gesetzesantrag gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008 aufzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen
Kurt Beck

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung

Vom...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

§ 153a Absatz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt geändert worden ist durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs

§ 59a Absatz 2 des Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt geändert worden ist durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Der Entwurf bezweckt im Interesse eines nachhaltigen Opferschutzes die Verbesserung und Erweiterung der Möglichkeiten, Straftäter durch justizielle Weisungen im Rahmen von Ermittlungs- bzw. Strafverfahren qualifizierten Täterprogrammen zuzuweisen und ihnen dadurch Fähigkeiten zur Verantwortungsübernahme und zur Selbstkontrolle ihres Verhaltens zu vermitteln.

Täterarbeit verfolgt als elementarer Baustein zur Verbesserung der Gewaltprävention und damit zugleich des Opferschutzes das Ziel, Verhaltens- und Wahrnehmungsänderungen auf Täterseite zu bewirken, um neuerliche Gewalttaten zu verhindern. Sie wird im Bereich der Bekämpfung häuslicher Gewalt als Bestandteil der erforderlichen Interventionskette aufgefasst und richtet sich im Wesentlichen an Männer, die gegenüber ihren (ehemaligen) Partnerinnen gewalttätig geworden sind.

In den "Standards und Empfehlungen für die Arbeit mit männlichen Tätern im Rahmen von interinstitutionellen Kooperationsbündnissen gegen Häusliche Gewalt" der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt vom 11.05.2007 (im Folgenden: Qualitätsstandards) wird der Begriff des Täterprogramms unter Nummer 3 als "gewaltzentriertes und konfrontatives Unterstützungs- und Beratungsangebot zur Verhaltensänderung für gewalttätige Männer" definiert; dabei werden gemäß Nummer 3.9 dieser Standards "vielfältige pädagogischtherapeutische Ansätze, Konzeptionen und Methoden" verfolgt.

In dem Aktionsplan II der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (BT-Drs. 016/6584 vom 28.09.2007) wird hierzu unter Nummer 2.6 ausgeführt, dass die Forschungsergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung der Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt (WiBIG) "bestätigen, dass Täterarbeit im Kontext von Interventionsprojekten eine sinnvolle Maßnahme für gewalttätige Männer ist"; die Bundesregierung bezeichnet die Täterarbeit ausdrücklich als "sinnvolle Ergänzung zu anderen Maßnahmen und Angeboten gegen häusliche Gewalt, wenn die Arbeit spezifizierten Qualitätsstandards entspricht".

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu den Ziffern 1 und 2 (Änderung von § 153a Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 StPO)

Durch die Änderung von § 153a Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 StPO wird die Möglichkeit eröffnet dem Täter die Teilnahme an einem Täterprogramm für die Dauer von bis zu einem Jahr aufzugeben. Dies wird den bundesweiten Qualitätsstandards der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt und dem Bedürfnis einer Prozesshaftigkeit von Täterprogrammen für das Erreichen nachhaltiger Verhaltensänderung gerecht. Die Änderung gewährleistet zudem eine hinreichende Flexibilität, um den Besonderheiten örtlicher Programme sowie etwa Fällen, in denen die Aufnahme in ein entsprechendes Programm einen gewissen Vorlauf bedarf Rechnung zu tragen. Zudem ermöglicht sie eine - dem Opferschutz zugute kommende - längerfristige und damit nachhaltigere Einwirkung auf die Lebens- und Verhaltensweisen des Täters.

Andere Lösungen kommen demgegenüber nicht in Betracht:

Zu Ziffer 3 (Änderung von § 153a Absatz 1 Satz 7 StPO)

Nach der Verweisung in § 153a Absatz 1 Satz 7 StPO auf § 153 Absatz 1 Satz 2 StPO bedarf es - wie bei den Auflagen und Weisungen gemäß § 153 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 StPO - bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft (nur) dann nicht der Zustimmung des Gerichts, wenn die zu Grunde liegende Tat ein Vergehen ist, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

Zu Artikel 2 (Änderung des Strafgesetzbuchs)

Zu Ziffer 1 (Änderung von § 59a Absatz 2 Satz 1 StGB)

Die Änderung des § 59a Absatz 2 Satz 1 StGB eröffnet die Möglichkeit, auch im Falle einer Verwarnung mit Strafvorbehalt dem Täter die Weisung, an einem Täterprogramm teilzunehmen erteilen zu können. Sie erweitert das Spektrum der individuell angemessenen und zielgenauen Reaktionsmöglichkeiten um eine wichtige Option, die es ermöglicht, sowohl den Opferbelangen als auch der individuellen

Persönlichkeit und der Schuld auf Täterseite hinreichend gerecht zu werden.

Die neu eingeführte Weisungsmöglichkeit fügt sich harmonisch in das Konzept der bereits bestehenden Anweisungsalternativen ein, insbesondere die Möglichkeiten den Täter anzuweisen, sich darum zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder den Schaden wiedergutzumachen, sich einer ambulanten Heilbehandlung zu unterziehen oder an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

Zu Ziffer 2 (Änderung von § 59a Absatz 2 Satz 2 StGB)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Nach § 59a Absatz 2 Satz 2 StGB darf die Weisung, an einem Täterprogramm teilzunehmen - wie auch bei den schon bisher in § 59a Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 StGB genannten Auflagen und Weisungen - nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat stehen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.