Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Der Bundesrat hat in seiner 899. Sitzung am 6. Juli 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 2 Satz 2 Buchstabe A Ziffer I ProdGewStatG)

Artikel 1 Nummer 1 ist zu streichen.

Begründung:

Der Bundesrat hat erhebliche Bedenken gegen die Erweiterung des Systems der monatlichen Konjunkturindikatoren um das Merkmal "Auftragsbestand". Die Einführung dieses zusätzlichen Indikators bedeutet für die berichtspflichtigen Betriebe und die Statistischen Ämter gravierende zusätzliche Belastungen. Der dadurch möglicherweise zu erzielende Informationsgewinn rechtfertigt dies keinesfalls.

Um eine ausreichende Qualität der Daten zum Auftragsbestand sicherzustellen, sind aufwändige Plausibilitäts- und Konsistenzprüfungen sowohl bei den Auskunftspflichtigen als auch bei den Statistischen Ämtern nötig. Ohne diese Prüfungen würden nur qualitativ unzureichende Indikatordaten erhoben, die für die Konjunkturanalyse wertlos wären.

Nach den Erfahrungen der Statistikbehörden sind Konsistenzprüfungen schon bei den bestehenden Indikatoren Auftragseingang, Produktion und Umsatz schwierig und aufwändig, zumal die Unternehmen die Meldung nicht für das gesamte Unternehmen, sondern für ihre Betriebe und hier für fachliche Betriebsteile sowie getrennt nach Inland und Ausland vornehmen müssen. Dabei handelt es sich nicht notwendigerweise um Daten, die der Buchhaltung zu entnehmen sind. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs angegebenen Kostenbelastungen von Unternehmen und Behörden sind daher viel zu niedrig angesetzt.

Auf der europäischen Ebene ist am 9. Februar 2012 im Ausschuss für das Europäische Statistische System wegen der Schwierigkeiten einer konsistenten Erhebung ein Verzicht auf die Datengröße "Auftragseingänge in der Industrie" beschlossen worden. Eine Erfassung des Auftragsbestands in Deutschland neben den ohnehin erfassten Auftragseingängen ist daher nicht nachvollziehbar. Gesehen werden muss außerdem, dass in Deutschland im Bereich der Wirtschaftsforschungsinstitute die Auftragsbestände bei den Unternehmensbefragungen berücksichtigt werden, so dass diese Ergebnisse auch zur Ergänzung der Daten der amtlichen Konjunkturstatistik herangezogen werden können.

Um unnötige bürokratische Belastungen der Wirtschaft zu vermeiden und den ohnehin extrem knappen öffentlichen Haushalten der Länder weitere finanzielle Aufwendungen zu ersparen, sollte auf die Erhebung des zusätzlichen Konjunkturindikators "Auftragsbestand" verzichtet werden.

2. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

In Artikel 2 ist die Angabe "1. Januar 2013" durch die Angabe "1. Januar 2014" zu ersetzen.

Begründung:

Für die Durchführung dieser Gesetzesänderung entstehen den statistischen Ämtern der Länder Kosten in Höhe von rund 420 000 Euro jährlich sowie einmalige Umstellungskosten in Höhe von rund 130 000 Euro. Diese Mehrkosten werden nach einem Verteilerschlüssel auf die einzelnen Länder aufgeteilt.

In mehreren Ländern wird auf der Grundlage von Haushaltsgesetzen ein mehrjähriger Haushalt (Doppelhaushalt) 2012/2013 erstellt und durch den Gesetzgeber beschlossen. Die geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften sind konsequent anzuwenden.

Die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlichen Haushaltsmittel sind in den einzelnen Haushaltsplänen der Länder gar nicht bzw. mit einem geringeren Haushaltsansatz eingestellt oder müssen im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens für das Haushaltsjahr 2014 beantragt werden.

Im Hinblick auf den von der Bundesregierung beschlossenen Termin 1. Januar 2013 stellt die Verschiebung des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderung zum 1. Januar 2014 einen vertretbaren Kompromiss dar, um den haushaltstechnischen und gesetzlichen Anforderungen der Länder Rechnung tragen zu können.