Beschluss des Bundesrates
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 899. Sitzung am 6. Juli 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:

Bisher wurden, wie auch in Artikel 1 dieser Verordnung praktiziert, psychoaktive Substanzen einzeln dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt, auch wenn sie sich in ihrer chemischen Struktur stark ähneln. Dies führt dazu, dass leicht herstellbare Derivate dieser Substanzen im Verkehr sind, obwohl sie die gleiche Wirkung aufweisen wie die in Anhang I und II BtMG aufgeführten Stoffe. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf zu prüfen, wie eine Gruppenunterstellung dieser psychoaktiven Substanzen unter das BtMG durchzusetzen ist.

Begründung:

In der 22. und 24. Betäubungsmitteländerungsverordnung wurden, wie in dieser Verordnung, einige psychoaktive Substanzen dem BtMG unterstellt, die als sogenannte Designer-Drogen durch kleine chemische Änderungen bekannter Betäubungsmittel hergestellt wurden: Cannabinoide, Amphetamin-, Cathinonund Piperazinderivate. Es ist kein Ende dieser Serie abzusehen, da es auf einfache Weise möglich ist, diese Substanzen chemisch zu verändern, ohne dass die physiologische Wirkung verlorengeht. In der Zeit, die verstreicht, bis die vorliegende Verordnung in Kraft getreten ist, sind bei den Überwachungsbehörden schon einige weitere Substanzen auffällig geworden, die zum Teil unter verharmlosenden Namen wie "Badesalz" angeboten werden. Von Hessen wurde zum Beispiel jetzt schon die Unterstellung von sieben anderen Substanzen angemahnt, die aber in diese Verordnung keinen Eingang mehr finden konnten.

Dem Begründungstext ist zu entnehmen, dass schätzungsweise in jeder Woche solch eine neue Substanz synthetisiert wird. Es ist daher dringend erforderlich, dass die chemischen Grundgerüste dieser Substanzen generell dem BtMG unterstellt werden.