Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 25. April 2013 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts - Drucksachen 17/11468, 17/13272 - den beigefügten Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Drucksache 17/13281 angenommen.

Deutscher Bundestag
Drucksache 17/13281
17. Wahlperiode 24.04.2013

Entschließungsantrag der Abgeordneten Peter Götz, Michael Grosse-Brömer, Dirk Fischer (Hamburg), Steffen Bilger, Karl Holmeier, Thomas Jarzombek, Hans-Werner Kammer, Ulrich Lange, Matthias Lietz, Daniela Ludwig, Stefan Müller (Erlangen), Patrick Schnieder, Reinhold Sendker, Gero Storjohann, Volkmar Vogel (Kleinsaara), Heinz-Peter Wichtel, Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Petra Müller, Oliver Luksic, Patrick Döring, Werner Simmling, Sebastian Körber, Torsten Staffeldt, Rainer Brüderle und der Fraktion der FDP zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 17/11468, 17/13272 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Zentrale Versorgungsbereiche sind entscheidende Voraussetzung für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und für die Innenentwicklung der Städte und Gemeinden, auch im ländlichen Raum, und damit auch für deren Lebensfähigkeit und Urbanität. Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt; es kann sich dabei um Innenstadtzentren vor allem in Städten mit größerem Einzugsbereich, Nebenzentren in Stadtteilen sowie Grund- und Nahversorgungszentren in Stadt- und Ortsteilen und nichtstädtischen Gemeinden handeln.

§ 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sieht u.a. vor, dass für die Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe, die sich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (siehe oben). In diesem Zusammenhang sind nach dem geltenden Baurecht auch die Belange der mittelständischen Wirtschaft zu berücksichtigen.

Seit längerem wird eine öffentliche Diskussion darüber geführt, ob die geltenden Vorschriften des Baurechts sich bewährt haben, um das Ziel einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung in Städten und ländlichen Räumen mit den Waren des täglichen Bedarfs zu erreichen. Im Fokus steht insbesondere die Frage, ob und inwieweit die derzeit in § 11 Absatz 3 BauNVO vorgesehene Regelvermutung sowie die vorgesehene Geschossflächengröße von 1.200 m2 eine baurechtliche und deshalb wettbewerbliche Benachteiligung einzelner Handelstypen zur Folge hat.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, in einer Studie zu prüfen,

Die Untersuchung der Nummern 1 bis 3 kann auch im Rahmen einer umfassenden Diskussion über eine grundsätzliche Neuordnung der Gebietstypologie der Baunutzungsverordnung erfolgen. Sie ist aber gegebenenfalls innerhalb einer umfassenderen Studie als eigener, deutlich abgegrenzter Abschnitt mit eigenem Ergebnisteil vorzulegen. Die Ergebnisse sind dem Deutschen Bundestag in Form eines Berichts vorzulegen, wobei die Untersuchung zu den Nummern 1 und 3 dem Deutschen Bundestag gegebenenfalls vorab, spätestens aber bis zum 30. Juni 2014 zuzuleiten ist.

Berlin, den 23. April 2013
Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion