Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission KOM (2008) 229 endg.; Ratsdok. 9200/08

Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Der Bundesrat begrüßt den Verordnungsvorschlag der EU. Er bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Verfahren für eine Änderung des Artikels 5 Abs. 2 einzusetzen.

Eine abweichende Entscheidung des Organs von einem ablehnenden Votum des Mitgliedstaats sollte diesem mitgeteilt werden. Die Freigabe sollte erst zwei Monate nach der Mitteilung an den Mitgliedstaat erfolgen, soweit dieser nicht vorher Rechtsmittelverzicht erklärt.

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung der Verordnung und ist im Interesse der Stärkung der Rechtsposition der Mitgliedstaaten geboten. Nach der Begründung zu Artikel 5 (vgl. Nr. 3.4) verweigert bei begründeter Ablehnung der Freigabe der angeforderten Dokumente durch den Mitgliedstaat im Konsultationsverfahren das Organ den Zugang zu diesen Dokumenten. Dies steht jedoch im Widerspruch zum Wortlaut von Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 des Entwurfs, wonach das Organ die Angemessenheit der vom Mitgliedstaat angegebenen Gründe, sofern sich diese auf in dieser Verordnung festgelegte Ausnahmeregelungen stützen, würdigt. Unter Berücksichtigung der Intention der Verordnung, auch die zwischenzeitlich ergangene einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen, kann die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus ("würdigt") nur dahin ausgelegt werden, dass das Organ nicht an das Votum des Mitgliedstaats gebunden ist. Denn nach dem EuGH-Urteil - C-64/05 P - vom 18. Dezember 2007 kommt den Mitgliedstaaten hier kein Vetorecht, sondern nur ein Anspruch auf Beteiligung an der Entscheidung der Gemeinschaft zu. Insofern ist es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, eine Mitteilung an den betroffenen Mitgliedstaat von der (abweichenden) Entscheidung des Organs vor Umsetzung der Entscheidung sowie eine ausreichende Frist zur Inanspruchnahme von Rechtsschutz in die Verordnung aufzunehmen. Die Frist orientiert sich an der in Artikel 230 EGV vorgesehenen Klagefrist.